ANHANG VI VO (EU) 2023/1543
VERLÄNGERUNG DER SICHERUNG ELEKTRONISCHER BEWEISMITTEL
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) muss der Adressat nach Entgegennahme der Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR) die angeforderten Daten unverzüglich sichern. Die Sicherung muss nach 60 Tagen enden, es sei denn, die Anordnungsbehörde bestätigt, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe ausgestellt wurde. Innerhalb von 60 Tagen kann die Anordnungsbehörde die Dauer der Sicherung erforderlichenfalls um weitere 30 Tage verlängern, damit das anschließende Ersuchen.ABSCHNITT A: Anordnungsbehörde für das EPOC-PR
Anordnungsstaat: …… Anordnungsbehörde: …… Aktenzeichen der Anordnungsbehörde: …… Falls abweichend von der im EPOC-PR angegebenen Kontaktstelle, Behörde/Ansprechpartner (z. B. zentrale Behörde) für Rückfragen im Zusammenhang mit der Ausführung des EPOC-PR: Name und Kontaktangaben: ……ABSCHNITT B: Adressat des EPOC-PR
Adressat: …… Anschrift: …… Telefon/Fax/E-Mail (soweit bekannt): …… Kontaktperson (soweit bekannt): …… Aktenzeichen des Adressaten (soweit bekannt): …… Betroffener Diensteanbieter (falls nicht identisch mit dem Adressaten): …… Sonstige sachdienliche Angaben: ……ABSCHNITT C: Informationen über ein früheres EPOC-PR
Die Daten werden in Übereinstimmung mit dem EPOC-PR vom …… (Bitte das Datum der Ausstellung des Ersuchens angeben) gesichert und am …… (Bitte das Datum der Übermittlung des Ersuchens angeben) mit dem Aktenzeichen …… (Bitte das Aktenzeichen angeben) an …… übermittelt.ABSCHNITT D: Verlängerung einer früheren Sicherungsanordnung
Die Verpflichtung zur Sicherung von Daten im Rahmen des EPOC-PR gemäß Abschnitt C wird hiermit um weitere 30 Tage verlängert. Unterschrift der Anordnungsbehörde und/oder ihres Vertreters Name: …… Datum: …… Unterschrift(2): ……Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).
- (2)
Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
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