Präambel VO (EU) 2023/155

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP(1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates(2) werden die im Beschluss 2010/231/GASP des Rates vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(2)
Am 17. November 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) die Resolution 2662 (2022) angenommen, mit der insbesondere die Benennungskriterien für die Bestimmung von Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, erweitert werden.
(3)
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates(3) wurde der Beschluss 2010/231/GASP geändert, um den Änderungen der Resolution 2662 (2022) des VN-Sicherheitsrates Rechnung zu tragen.
(4)
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für deren Durchführung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.).

(3)

Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

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