Präambel VO (EU) 2023/1563
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
- (2)
- Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
- (3)
- In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 hat der Europäische Rat den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt. Der Europäische Rat hat auch bekräftigt, dass die Union nach wie vor entschlossen ist, den kollektiven Druck auf Russland aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, auch durch mögliche weitere restriktive Maßnahmen. Der Europäische Rat hat zudem erklärt, dass die Union ihre Zusammenarbeit mit Partnern intensivieren wird, um falsche russische Narrative und Desinformation über den Krieg zu bekämpfen.
- (4)
- Russische Akteure haben im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eine Kampagne zur digitalen Informationsmanipulation mit dem Namen „RRN” (Recent Reliable News) durchgeführt, die auf die Manipulation von Informationen und die Verbreitung von Propaganda zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ausgerichtet ist. Diese Kampagne, an der sich Regierungsstellen bzw. an den russischen Staat angeschlossene Stellen beteiligt haben, basiert auf gefälschten Webseiten, die vortäuschen, Webseiten nationaler Medien oder Regierungswebsites zu sein, sowie auf gefälschten Konten in sozialen Medien.
- (5)
- Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass sieben Personen und fünf Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.
- (6)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
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