Präambel VO (EU) 2023/1564
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.
- (2)
- Nach einer Bewertung der maßgebenden Umstände und angesichts der ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist der Rat der Auffassung, dass neun Personen in die in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden sollten.
- (3)
- Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
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