Artikel 1 VO (EU) 2023/1565

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält folgende Fassung:

d)
Unterstützung von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind.

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