Artikel 1 VO (EU) 2023/1569

Die Verordnung (EU) 2022/2309 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Es ist verboten,

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführt sind, zu leisten;
b)
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang I oder Anhang Ia genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen;

2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

3.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 4a

(1) In Anhang Ia sind die vom Rat benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die

a)
für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie unmittelbar oder mittelbar vorgenommen haben, einschließlich des Folgenden:

i)
die unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt,
ii)
die Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umleitung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme,
iii)
das Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Ziffern i und ii beschriebenen Aktivität benannt wurde, oder das Handeln in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti,
iv)
Verstöße gegen das Waffenembargo, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazugehörigem Material, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti,
v)
die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie die Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti,
vi)
die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei,
vii)
die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti,
viii)
Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Delegationen der EU oder der diplomatischen Vertretungen und der Einsätze der Mitgliedstaaten in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe,

b)
die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Haiti durch schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder oder unerlaubte Kapitalausfuhr untergraben oder
c)
mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

(2) Anhang Ia enthält die Gründe für die Aufnahme der dort genannten Personen und Organisationen in die Liste.

(3) Anhang Ia enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. Bei Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

4.
In Artikel 5 erhält Buchstabe f die folgende Fassung:

f)
sonstigen geeigneten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf Anhang I und vom Rat in Bezug auf Anhang Ia bestimmt.

5.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
b)
ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,
c)
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

sofern die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss diese Feststellung und ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(2) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind,

a)
wenn die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat, und dieser sie gebilligt hat, und
b)
wenn die Genehmigung eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft und der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.

6.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 6a

(1) Unbeschadet des Artikels 5 können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen,“

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 6b

(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, sofern diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

7.
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand:

i)
was die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen betrifft: einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang I aufgenommen wurde, oder sie sind Gegenstand eines Pfandrechts, das vor diesem Datum von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde;
ii)
was die in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen betrifft: einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 4a genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang Ia aufgenommen wurde, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine Entscheidung nach Buchstabe a gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
c)
die Entscheidung oder das Pfandrecht kommt nicht einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute,
d)
die Anerkennung der Entscheidung oder des Pfandrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und
e)
im Falle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung hat der Mitgliedstaat die Entscheidung oder das Pfandrecht dem Sanktionsausschuss mitgeteilt.

8.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Schuldet eine in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag eingegangen wurde bzw. für diese entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 3 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer von einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden und
b)
die Zahlung nicht gegen Artikel 3 Absatz 2 verstößt.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Im Falle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung teilt der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus die Absicht mit, die Genehmigung zu erteilen.

9.
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)
Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,
b)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder
c)
Zahlungen an eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Artikel 3 eingefroren werden.

10.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,

a)
vor dem 9. Januar 2023 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Besitz oder Eigentum sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden:
aa)
vor dem 9. September 2023 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang Ia, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Besitz oder Eigentum sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und
b)
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstaben a und aa erhaltenen Informationen.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(5a) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt bis zum 2. September 2023 nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der vor dem 1. August 2023 eine ähnliche Meldepflicht nach nationalem Recht eingeführt hat.

11.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
den in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

12.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
nach Artikel 3 Absatz 1 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 6, 6a, 6b, 7 und 8 erteilte Genehmigungen,

13.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16

(1) Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation und übermittelt eine Begründung für die Benennung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf.

(1a) Der Rat erstellt und ändert die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang Ia.

(1b) Der Rat setzt eine in den Absätzen 1 und 1a genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.

(3) Beschließt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

Die Liste in Anhang Ia wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

14.
Artikel 18 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,

a)
was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und Ia;
b)
was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I und Ia;
c)
was die Kommission betrifft:

i)
die Aufnahme des Inhalts von Anhang I und Anhang Ia in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind,
ii)
die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und Ia erforderlich ist.

15.
Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

© Europäische Union 1998-2021

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