Präambel VO (EU) 2023/1570
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(2) enthält in Anhang IV Teil I Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 im einleitenden Satz einen Fehler, der die Bedeutung der Bestimmung ändert.
- (2)
- Die ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
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