ANHANG VO (EU) 2023/1572
In Bezug auf spezifizierte Pflanzen in Libanon zu erfüllende Anforderungen gemäß Artikel 2
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1.
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Erzeugungsgebiete
Die spezifizierten Pflanzen wurden in schädlingsfreien Gebieten erzeugt, die den Anforderungen unter Nummer 2 genügen.- 2.
- Erhebungen in schädlingsfreien Gebieten
In den schädlingsfreien Gebieten hat die libanesische Pflanzenschutzorganisation in den drei Jahren vor und während der Erzeugung jährlich systematische und repräsentative Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings durchgeführt. Die Erhebungen wurden auf Erzeugungsflächen der spezifizierten Pflanzen in den schädlingsfreien Gebieten und an spezifizierten Pflanzen durchgeführt, die in diesen Gebieten geerntet wurden. Die Erhebungen umfassten Folgendes:- a)
- visuelle Inspektionen der Erzeugungsflächen während der Vegetationsperiode;
- b)
- visuelle Untersuchung der geernteten spezifizierten Pflanzen auf Symptome des spezifizierten Schädlings an aufgeschnittenen Knollen;
- c)
- Laboruntersuchung symptomatischer und asymptomatischer spezifizierter Pflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1194.
- 3.
- Erzeuger
Die spezifizierten Pflanzen sind von Erzeugern angebaut worden, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation registriert wurden.- 4.
- Erzeugung aus zertifizierten spezifizierten Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind
Die spezifizierten Pflanzen wurden aus zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erzeugt, die in der Union zertifiziert und aus der Union nach Libanon eingeführt wurden oder von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation als frei von Unionsquarantäneschädlingen zertifiziert worden sind.- 5.
- Erzeugungsflächen
Die spezifizierten Pflanzen wurden auf Erzeugungsflächen angebaut, auf denen in den vorangegangenen drei Jahren keine anderen als die unter Nummer 4 genannten spezifizierten Pflanzen angebaut worden sind.- 6.
- Handhabung
Die spezifizierten Pflanzen wurden mit Maschinen gehandhabt, die nur zur Handhabung spezifizierter Pflanzen verwendet werden, die die Bedingungen unter den Nummern 1 bis 5 erfüllen, oder, falls sie zu anderen Zwecken verwendet worden sind, wurden sie vor der Handhabung der spezifizierten Pflanzen in geeigneter Weise gereinigt und desinfiziert.- 7.
- Lagerung
Die spezifizierten Pflanzen wurden in Lagereinrichtungen gelagert, die nur zur Lagerung spezifizierter Pflanzen genutzt werden, die die Bedingungen unter den Nummern 1 bis 6 erfüllen, oder, falls sie zu anderen Zwecken genutzt worden sind, wurden sie vor der Nutzung für die Lagerung der spezifizierten Pflanzen geeigneten Hygienemaßnahmen unterzogen.- 8.
- Tests vor dem Verpacken und der Ausfuhr
Möglichst nah am Zeitpunkt der Ausfuhr und unmittelbar vor dem Verpacken wurden Knollen der spezifizierten Pflanzen, einschließlich asymptomatischer Knollen, Tests zur Feststellung und Identifizierung des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1194 unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden.- 9.
- Verpackung
Das Material zur Verpackung der spezifizierten Pflanzen war entweder neu oder gereinigt und desinfiziert.© Europäische Union 1998-2021
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