ANHANG VO (EU) 2023/1572

In Bezug auf spezifizierte Pflanzen in Libanon zu erfüllende Anforderungen gemäß Artikel 2

1.
Erzeugungsgebiete

Die spezifizierten Pflanzen wurden in schädlingsfreien Gebieten erzeugt, die den Anforderungen unter Nummer 2 genügen.

2.
Erhebungen in schädlingsfreien Gebieten

In den schädlingsfreien Gebieten hat die libanesische Pflanzenschutzorganisation in den drei Jahren vor und während der Erzeugung jährlich systematische und repräsentative Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings durchgeführt. Die Erhebungen wurden auf Erzeugungsflächen der spezifizierten Pflanzen in den schädlingsfreien Gebieten und an spezifizierten Pflanzen durchgeführt, die in diesen Gebieten geerntet wurden. Die Erhebungen umfassten Folgendes:
a)
visuelle Inspektionen der Erzeugungsflächen während der Vegetationsperiode;
b)
visuelle Untersuchung der geernteten spezifizierten Pflanzen auf Symptome des spezifizierten Schädlings an aufgeschnittenen Knollen;
c)
Laboruntersuchung symptomatischer und asymptomatischer spezifizierter Pflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1194.
Die Erhebungen erbrachten keinen Nachweis des spezifizierten Schädlings oder sonstige Anhaltspunkte dafür, dass das Gebiet nicht frei von dem Schädling ist. Die Ergebnisse der Erhebungen des vorherigen Kalenderjahres hat die libanesische Pflanzenschutzorganisation der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt.

3.
Erzeuger

Die spezifizierten Pflanzen sind von Erzeugern angebaut worden, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation registriert wurden.

4.
Erzeugung aus zertifizierten spezifizierten Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind

Die spezifizierten Pflanzen wurden aus zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erzeugt, die in der Union zertifiziert und aus der Union nach Libanon eingeführt wurden oder von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation als frei von Unionsquarantäneschädlingen zertifiziert worden sind.

5.
Erzeugungsflächen

Die spezifizierten Pflanzen wurden auf Erzeugungsflächen angebaut, auf denen in den vorangegangenen drei Jahren keine anderen als die unter Nummer 4 genannten spezifizierten Pflanzen angebaut worden sind.

6.
Handhabung

Die spezifizierten Pflanzen wurden mit Maschinen gehandhabt, die nur zur Handhabung spezifizierter Pflanzen verwendet werden, die die Bedingungen unter den Nummern 1 bis 5 erfüllen, oder, falls sie zu anderen Zwecken verwendet worden sind, wurden sie vor der Handhabung der spezifizierten Pflanzen in geeigneter Weise gereinigt und desinfiziert.

7.
Lagerung

Die spezifizierten Pflanzen wurden in Lagereinrichtungen gelagert, die nur zur Lagerung spezifizierter Pflanzen genutzt werden, die die Bedingungen unter den Nummern 1 bis 6 erfüllen, oder, falls sie zu anderen Zwecken genutzt worden sind, wurden sie vor der Nutzung für die Lagerung der spezifizierten Pflanzen geeigneten Hygienemaßnahmen unterzogen.

8.
Tests vor dem Verpacken und der Ausfuhr

Möglichst nah am Zeitpunkt der Ausfuhr und unmittelbar vor dem Verpacken wurden Knollen der spezifizierten Pflanzen, einschließlich asymptomatischer Knollen, Tests zur Feststellung und Identifizierung des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1194 unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden.

9.
Verpackung

Das Material zur Verpackung der spezifizierten Pflanzen war entweder neu oder gereinigt und desinfiziert.

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