Artikel 5 VO (EU) 2023/1577
Berechnung der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts in Bezug auf Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko oder dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach Artikel 325bf und Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(1) Abweichend von den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechnen Institute, die die in den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios in Bezug auf eine Anlagebuchposition, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, berechnen, den Wert dieser Anlagebuchposition zum Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf jener Verordnung genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, indem sie den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition verwenden und die Komponente, die das Fremdwährungsrisiko dieser Position widerspiegelt, aktualisieren.
Ändert sich der Wert einer Anlagebuchposition nicht linear mit den Bewegungen eines Wechselkurses, dem sie unterliegt, so dürfen die Institute den Wert dieser Anlagebuchposition zum Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, berechnen, indem sie den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition verwenden und alle Komponenten aktualisieren, die das Institut zur Bewertung dieser Anlagebuchposition verwendet.
Wenn die Institute Unterabsatz 2 anwenden, wenden sie ihn durchgängig auf alle dem Handelstisch zugewiesenen Positionen an, die sich nicht linear mit den Bewegungen eines Wechselkurses, dem diese Positionen unterliegen, ändern.
(2) Abweichend von den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechnen Institute, die die in den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios in Bezug auf eine Anlagebuchposition, die dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, zum Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf jener Verordnung genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, indem sie eine der folgenden Methoden anwenden:
- a)
- Die Institute verwenden den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition und aktualisieren nur die Komponenten, die das Fremdwährungs- und das Warenpositionsrisiko widerspiegeln;
- b)
- die Institute verwenden den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition und aktualisieren alle Komponenten, die das Institut zur Bewertung dieser Anlagebuchposition verwendet.
Wenn die Institute Unterabsatz 1 anwenden, wenden sie ihn durchgängig auf alle dem Handelstisch zugewiesenen Positionen an, die einem Warenpositionsrisiko unterliegen.
(3) Die Institute wenden die Absätze 1 und 2 nur auf Anlagebuchpositionen an, die sowohl am Tag der Berechnung der in Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßzahl des Risikopotenzials als auch am Tag nach der Berechnung dieser Maßzahl des Risikopotenzials im Portfolio enthalten sind.
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