Artikel 5 VO (EU) 2023/1578

Dokumentation

(1) Erfüllt die interne Methode eines Instituts oder ein Teil davon die in Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen, dokumentiert das Institut für alle unter diese Artikel fallenden Emittenten und Positionen Folgendes:

a)
dass keine externen Quellen, die die Anforderungen des Artikels 2 bzw. des Artikels 4 erfüllen, zur Verfügung stehen, um die Ausfallwahrscheinlichkeiten für diese Emittenten bzw. die Verlustquoten bei Ausfall für diese Positionen zu schätzen;
b)
dass die Verwendung einer internen Methode, die die Anforderungen des Artikels 1 Absatz 1 für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten für diese Emittenten bzw. des Artikels 3 Absatz 1 für die Schätzung von Verlustquoten bei Ausfall für diese Positionen erfüllt, mangels Eingabedaten nicht möglich wäre oder im Hinblick auf die Wesentlichkeit oder die Haltedauer im Einklang mit der für diese Emittenten oder Positionen gewählten Handelsstrategie unverhältnismäßig wäre;
c)
die nach der Formel in Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 5 berechneten Werte für „m” .

(2) Die Institute führen ein aktuelles Verzeichnis der für die Zwecke der Artikel 2 und 4 verwendeten externen Datenquellen, das alles Folgende enthält:

a)
eine Beschreibung der Methoden, die verwendet werden, um Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten auf der Grundlage externer Quellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 zu erhalten;
b)
eine Dokumentation und die zugrunde liegende Logik, wenn ein Institut Unterschiede zwischen den Bedingungen, Informationen oder Annahmen festgestellt hat, die bei der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste und bei den Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten aus externen Quellen für Risikopositionen im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken verwendet werden, um ein solides Kreditrisikomanagement zu gewährleisten, das von der Geschäftsleitung genehmigt ist;
c)
eine Beschreibung der Methoden, die verwendet werden, um Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall auf der Grundlage externer Quellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erhalten;
d)
die Ergebnisse der nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 durchgeführten Validierung;
e)
die Rangfolge der gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 verwendeten externen Quellen.

Weichen die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten von den im Rahmen der internen Risikomanagementmethoden der Institute verwendeten Schätzungen ab und sind diese Unterschiede nicht auf die in Artikel 325bp Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zurückzuführen, so sind diese Unterschiede für die Zwecke von Buchstabe a in der Beschreibung der Methoden zu berücksichtigen.

Weichen die Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall von den im Rahmen der internen Risikomanagementmethoden der Institute verwendeten Schätzungen ab und sind diese Unterschiede nicht auf die in Artikel 325bp Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zurückzuführen, so sind diese Unterschiede für die Zwecke von Buchstabe c in der Beschreibung der Methoden zu berücksichtigen.

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