ANHANG IV VO (EU) 2023/1579

METHODISCHE SPEZIFIKATIONEN

1.
Erstellung

1.1.
Erstellung von Agrarpreisindizes (API)

1.1.1.
Bei den API handelt es sich um „Indizes vom Laspeyres-Typ” . Ein derartiger Index ist ein Preisindex, der die durchschnittliche Änderung der Preise zwischen dem Preis für den Basiszeitraum und dem Preis für einen späteren Zeitraum anhand von Wertanteilen (Gewichten) aus dem Basiszeitraum misst.

Ein „Index vom Laspeyres-Typ” wird wie folgt definiert:

;

pi steht für den Preis eines Erzeugnisses „i” , qi für die Menge dieses Erzeugnisses. Der Index vergleicht den Preis für den laufenden Zeitraum „t” und den Preis für den Basiszeitraum (0).

1.1.2.
Zur Erstellung sämtlicher Indizes werden nur die detaillierten Indizes unter Bezugnahme auf die absoluten Preise p0 und pt erstellt. Die aggregierten Indizes werden aus detaillierten oder aus bereits aggregierten Indizes erstellt. Bei dieser Aggregation wird der Divisor der Laspeyres-Indexformel direkt als Gewicht für die Berechnung eines Durchschnitts dieser Indizes herangezogen. Die Mitgliedstaaten erstellen die vierteljährlichen und jährlichen Gewichtungswerte für die detaillierten und die aggregierten Indizes.
1.1.3.
Der Gewichtungswert eines aggregierten Index ist die Summe der Gewichtungswerte der zu diesem Index beitragenden Indizes. Der Gewichtungswert eines Index für ein Jahr ist die Summe seiner Gewichtungswerte für die vier Quartale dieses Jahres.
1.1.4.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die API für Erzeugnisse und Betriebsmittel gemäß Anhang I unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt 3 dieses Anhangs.
1.1.5.
Die unter den Nummern 3.1.2. bis 3.1.5. dieses Anhangs festgelegten Gewichtungswerte und Preise der nicht erforderlichen Erzeugnisse werden zusammen mit den Gewichtungswerten und Preisen eines anderen Erzeugnisses verbucht, das sich auf derselben hierarchischen Ebene in Anhang I befindet und zu demselben Aggregat beiträgt.
1.1.6.
Zur Verringerung einer etwaigen Volatilität der für das Basisjahr gemeldeten Werte kann jeder Mitgliedstaat einen längeren Zeitraum wählen, sofern 1) für alle Agrarpreisindizes derselbe Zeitraum verwendet wird, 2) die Indizes anhand eines gemeinsamen Indexbezugszeitraums (Basisjahr = 100) erstellt und veröffentlicht werden und 3) die Kohärenz mit der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR) gewahrt wird.
1.1.7.
Die API umfassen Transaktionen von Waren des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs im Sinne des Artikels 4.

1.2.
Erstellung der absoluten Agrarpreise für den Bedarf auf EU-Ebene

1.2.1.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die absoluten Agrarpreise für den EU-Bedarf, welche die spezifischen Betriebsmittel in den Bereichen Energie-, Düngemittel- und Futtermittelpreise gemäß Anhang II abdecken. In diesen Informationen sind die Durchschnitte der erfassten jährlichen Preise für die ausgewählten Betriebsmittel und alle fünf Jahre deren jährliche Gewichtungswerte enthalten.

1.3.
Erstellung der Statistiken über Preise und Pachten für Agrarland

1.3.1.
Die Mitgliedstaaten müssen die Qualität der Einzelinformationen überprüfen, damit die Erfassung von Transaktionen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke und anderer nicht konformer Transaktionen vermieden wird.
1.3.2.
Die Preise und Pachten für Agrarland auf NUTS-0- und NUTS-1-Ebene werden als die Durchschnitte der regionalen durchschnittlichen Preise oder Pachten (auf NUTS-2-Ebene) berechnet, die nach den entsprechenden Gebieten (auf NUTS-2-Ebene) für jede Flächenkategorie gemäß Anhang III gewichtet werden. Die Informationen über die Flächen werden den neuesten Daten entnommen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben erstellt werden oder aus einer anderen geeigneten Quelle stammen, mit der vorzugsweise die EU abgedeckt wird
1.3.3.
Der Preis für eine in Anhang III aufgeführte Flächenart wird nicht ermittelt, wenn diese Flächenart weniger als 5 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche ausmacht.
1.3.4.
Auf die Aufgliederung des Ackerlandes wird verzichtet, wenn das bewässerbare Ackerland weniger als 15 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche ausmacht.
1.3.5.
Wenn sich der Preis für bewässerbares Ackerland nicht signifikant vom Preis für nicht bewässerbares Ackerland unterscheidet, wird auf die Aufgliederung in bewässerbares und nicht bewässerbares Ackerland verzichtet. Ein Preis für bewässerbares Ackerland, der um mehr als 50 % über dem Preis für nicht bewässerbares Ackerland liegt, gilt als signifikant.
1.3.6.
Wenn sich der Preis für Dauergrünland nicht signifikant vom Preis für Ackerland unterscheidet, wird der Preis für Dauergrünland nicht ermittelt. Ein Preis für Ackerland, der um mehr als 50 % über dem Preis für Dauergrünland liegt, gilt als signifikant.
1.3.7.
Wenn bei den verfügbaren Transaktionen nicht zwischen Pachten unterschieden wird, die nach Ackerland und Dauergrünland aufgegliedert sind, oder es nicht genügend Transaktionen gibt, um repräsentative spezifische Pachtpreise zu ermitteln, werden die jeweiligen Pachtpreise nicht nach Ackerland und Dauergrünland aufgegliedert.
1.3.8.
Wenn es für die Zwecke der Erstellung von Statistiken über Preise und Pachten für Agrarland weniger als 10 infrage kommende Transaktionen von Flächen gibt, wird davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Statistiken von unzureichender Qualität sind. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission. Infrage kommende Transaktionen sind Transaktionen, die für Ackerland und Dauergrünland vollzogen werden und Flächen ohne Gebäude oder Anpflanzungen betreffen, die für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollen. Zwischen miteinander verwandten Personen vollzogene Transaktionen fallen nicht darunter.

2.
Vergleichbarkeit

2.1.1.
Damit die Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede der Preisänderungen oder der Einnahmen- und Ausgabenstruktur widerspiegeln.
2.1.2.
Alle Indizes, die von den in Abschnitt 1.1. dieses Anhangs beschriebenen Konzepten oder Methoden abweichen, gelten als vergleichbar, wenn der Unterschied systematisch über ein Jahr höchstens 0,5 Prozentpunkte gegenüber den Indizes beträgt, die nach den in Abschnitt 1.1. dieses Anhangs beschriebenen Konzepten und Methoden erstellt wurden.

3.
Beobachtungsbereich

3.1.1.
Die von den Mitgliedstaaten zur Erstellung der API erfassten absoluten Agrarpreise sind auf Ebene der Mitgliedstaaten repräsentativ.
3.1.2.
Erzeugnisindizes, die weniger als ein Prozent des Gewichtungswerts des landwirtschaftlichen Erzeugnisses insgesamt eines Mitgliedstaats ausmachen, sowie Betriebsmittelindizes, die weniger als ein Prozent des Gewichtungswerts der Betriebsmittel insgesamt eines Mitgliedstaats ausmachen, sind nicht erforderlich, es sei denn, sie fallen unter die Bestimmungen der Nummern 3.1.3. oder 3.1.4.
3.1.3.
Jährliche Indizes werden für Erzeugnisse und Betriebsmittel übermittelt, deren Werte Teil des Übermittlungsprogramms gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sind und für den Mitgliedstaat gemäß Anhang I Nummer 2.055 der genannten Verordnung als statistisch signifikant angesehen werden.
3.1.4.
Die unter den Nummern 3.1.1. und 3.1.2. dieses Anhangs festgelegten Gesamtgewichtungswerte der nicht erforderlichen Erzeugnisse dürfen zusammen nicht mehr als fünf Prozent der Gesamtgewichtungswerte der Erzeugnisse eines Mitgliedstaats bzw. der Gesamtgewichtungswerte der Betriebsmittel im Fall der nicht erforderlichen Betriebsmittel ausmachen. Beträgt die Summe der Gewichtungswerte für Indizes, die die Bedingungen gemäß Nummer 3.1.2. dieses Anhangs erfüllen, mehr als fünf Prozent, so kann der Mitgliedstaat die Erzeugnisse und Betriebsmittel auswählen, für die Indizes zu übermitteln sind.
3.1.5.
Die vierteljährlichen Gewichtungswerte, die sich auf einen Erzeugnisindex beziehen, spiegeln, falls dies angebracht ist, die Saisonabhängigkeit wider, wenn dessen Gewichtungswert mehr als ein Prozent des Gewichtungswerts des landwirtschaftlichen Erzeugnisses insgesamt ausmacht.
3.1.6.
Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis vierteljährliche Gewichtungswerte der Betriebsmittelindizes übermitteln.
3.1.7.
Absolute Preise für Betriebsmittel, die, wie in Themenbereich „ii. Absolute Preise für Betriebsmittel” vorgeschrieben, von den Mitgliedstaaten für den EU-Bedarf erfasst werden, sind für die von landwirtschaftlichen Betrieben auf der Ebene der Mitgliedstaaten getätigten Käufe von Betriebsmitteln repräsentativ.
3.1.8.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in Anhang II Datensatz 1 aufgeführten absoluten Preise zu errechnen und zu übermitteln, wenn ihre Käufe weniger als ein Prozent der gesamten Düngemittelkäufe der Mitgliedstaaten ausmachen.
3.1.9.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in Anhang II Datensatz 2 aufgeführten absoluten Preise zu errechnen und zu übermitteln, wenn ihre Käufe weniger als ein Prozent der gesamten Futtermittelkäufe der Mitgliedstaaten ausmachen.
3.1.10.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in Anhang II Datensatz 3 aufgeführten absoluten Preise zu errechnen und zu übermitteln, wenn ihre Käufe weniger als ein Prozent der gesamten Energiekäufe der Mitgliedstaaten ausmachen.
3.1.11.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) die unter den Nummern 3.1.8., 3.1.9. und 3.1.10. genannten Prozentsätze mit, bevor sie die Gewichtungswerte übermitteln.
3.1.12.
Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Preise und Pachten für Agrarland sind auf regionaler Ebene (NUTS 2) repräsentativ. Wenn es auf dieser Ebene nicht genügend Transaktionen gibt, werden die betreffenden Daten dennoch für die Aggregation auf einer breiter gefassten geografischen Ebene mitherangezogen.

4.
Methodische Berichte

4.1.1.
Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2379 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) separate methodische Berichte für das Einzelthema „Gewichte und umbasierte Indizes” vor, die Folgendes umfassen:

Inventare von Datenquellen, Definitionen und Methoden, die zur Erstellung der API herangezogen werden;

eine Beschreibung der Ausarbeitung der API-Gewichtungswerte, die Bewertung und Behandlung der Indizes, für die keine umfassende Berichterstattung erforderlich ist, sowie die Bewertung der Saisonabhängigkeit.

4.1.2.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine erhebliche Änderung der Methode zur Erstellung einer Gruppe von Agrarpreisstatistiken oder eines Teils davon, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) über die Änderung spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung. Der Mitgliedstaat unterrichtet in diesem Fall die Kommission (Eurostat) über die quantifizierten Auswirkungen der Änderung.

5.
Erstellung der Indizes bis 2028

Die Indizes werden auf der Grundlage der für 2020 bis zum Ende des Umbasierungsverfahrens 2025 (31. Dezember 2028) verfügbaren Gewichtungswerte erstellt.

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