ANHANG V VO (EU) 2023/1579

BESCHREIBUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)
„landwirtschaftlicher Erzeuger” bezeichnet landwirtschaftliche Betriebe oder andere Unternehmen, die zum landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 beitragen;
(2)
„landwirtschaftliche Erzeugnisse” bezeichnet Waren und Dienstleistungen, die aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit landwirtschaftlicher Erzeuger stammen;
(3)
„landwirtschaftliches Betriebsmittel” (bzw. „landwirtschaftliches Produktionsmittel” ) bezeichnet Waren und Dienstleistungen, die für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse erforderlich sind;
(4)
„Ackerland” bezeichnet Land, das regelmäßig bearbeitet (gepflügt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt;
(5)
„bewässerbares Ackerland” bezeichnet Ackerland, das nötigenfalls im Bezugsjahr mithilfe der Ausrüstung und der normalerweise zugänglichen Wassermenge bewässert werden könnte;
(6)
„nicht bewässerbares Ackerland” bezeichnet Ackerland, das aufgrund eines fehlenden Zugangs zu Wasser zur Bewässerung nicht bewässert werden kann;
(7)
„Dauergrünland” bezeichnet Flächen, die fortdauernd (mehrere aufeinanderfolgende Jahre, normalerweise mindestens fünf Jahre oder länger) dem Anbau von Grünfutterpflanzen, Futterpflanzen oder Energiepflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen. Das Grünland kann beweidet, zwecks Heu- oder Silageherstellung abgemäht oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden
(8)
„landwirtschaftliche Flächen” bezeichnet Flächen, die von landwirtschaftlichen Betrieben für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden oder die vorübergehend aus der Produktion genommen sind;
(9)
„Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen” bezeichnet Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, unabhängig davon, ob sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen oder nicht, und wenn sie dies tun, welcher Natur diese wirtschaftliche Tätigkeit ist;
(10)
„Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse” bezeichnet die Preise, die der landwirtschaftliche Erzeuger ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer und Subventionen, einschließlich Produktsteuern oder -abgaben, als Gegenleistung für landwirtschaftliche Erzeugnisse erhält, die am Standort des Erzeugers bereitgestellt werden;
(11)
„Preise für landwirtschaftliche Betriebsmittel” bezeichnet die Preise, die der landwirtschaftliche Erzeuger ohne erstattungsfähige Mehrwertsteuer und Produktsubventionen, einschließlich aller sonstigen Produktsteuern als Gegenleistung für die Betriebsmittel bezahlt, die am Standort der Erzeugung bereitgestellt werden;
(12)
„Preis für landwirtschaftliche Flächen” bezeichnet den Preis, der für die Übernahme des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung gezahlt wird, wobei die abzugsfähige Mehrwertsteuer, die Kosten für die Eigentumsübertragung (Anwaltshonorare, Eintragungssteuern, Immobiliensteuern und sonstige Gebühren), bezüglich der Flächen bestehende Ansprüche, monetäre Entschädigungen an Landwirte für den Verkauf/Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, der Wert etwaiger Gebäude sowie Übertragungen im Wege der Erbfolge nicht enthalten, sonstige Steuern und Abgaben aber eingeschlossen sind. Transaktionen zwischen Verwandten sind ausgeschlossen;
(13)
„Pacht für landwirtschaftliche Flächen” bezeichnet den Wert, der von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Eigentümer von Flächen dafür vereinbart wurde, Land für die landwirtschaftliche Nutzung während eines Jahres zu pachten, einschließlich der damit verbundenen Abgaben/Steuern und Naturalleistungen (zum Preis des laufenden Jahres), wobei bezüglich der Flächen bestehende Ansprüche, die abzugsfähige Mehrwertsteuer, Mieten von auf den Flächen befindlichen Gebäuden oder Wohnungen sowie alle sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Vermögenswerten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Flächen (Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Gebäude, Gebäudeversicherung, Abschreibung von Gebäuden, für die gewerbliche Nutzung von Wirtschaftsgebäuden gezahlte Mieten usw.) ausgeschlossen sind;
(14)
„Agrarpreisindizes” (API) bezeichnet die von jedem Mitgliedstaat sowohl für landwirtschaftliche Erzeugnisse als auch für landwirtschaftliche Betriebsmittel erstellten vergleichbaren Preisindizes;
(15)
„detaillierter API” bezeichnet die am stärksten aufgegliederte Ebene der Indizes in der API-Klassifikation;
(16)
„aggregierter API” bezeichnet das Ergebnis der gewichteten Aggregation der detaillierten API;
(17)
„Frühe Schätzung der API” bezeichnet von den Mitgliedstaaten bereitgestellte API, die auf vorläufigen oder teilweisen Informationen und erforderlichenfalls einer geeigneten Modellierung beruhen, damit sie früher als anderenfalls verlangt bereitgestellt werden können;
(18)
„Basisjahr” bezeichnet das Kalenderjahr, für das die Preise zur Berechnung der API herangezogen werden. Bei den API handelt es sich, wie in Anhang IV beschrieben, um Indizes vom Laspeyres-Typ, die Preise mit den Preisen des Basisjahres vergleichen, wobei letztere mit 100 Indexpunkten festgesetzt werden;
(19)
„Gewichtungswerte” bezeichnet Ausgaben- oder Einnahmenwerte über das Basisjahr:

die Einnahmen des Erzeugers für tatsächlich an Abnehmer verkaufte Waren werden als Gewichte für die Preisindizes für landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet;

die von Landwirten für den Erwerb der Betriebsmittel (Waren und Dienstleistungen sowie Investitionsgüter), einschließlich pflanzlicher Erzeugnisse aus anderen landwirtschaftlichen Einheiten für Vorleistungen, werden als Gewichte für die Betriebsmittelpreisindizes verwendet;

(20)
„Volumen” bezeichnet den Wert dividiert durch den Preis;
(21)
„Saisonabhängigkeit” bezeichnet signifikante Preis- und Volumenunterschiede zwischen den vier Quartalen, die jedes Jahr dem gleichen Muster folgen. Die Beiträge der vierteljährlichen saisonabhängigen Preise zu den jährlichen Preisen sind ungleich;
(22)
„jährlicher Index” bezeichnet den gewichteten Durchschnitt der vier vierteljährlichen Indizes dieses Jahres, gewichtet nach den vierteljährlichen Gewichtungswerten des anwendbaren Basisjahres;
(23)
„absolute Agrarpreise für die Erstellung von API” bezeichnet Daten, die Folgendes abdecken:

a)
Marktpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Einkaufspreise für Betriebsmittel, die vierteljährlich als Indizes gemäß dieser Verordnung zu berechnen sind; die Heranziehung anderer Informationen von ausreichender Qualität für die Erstellung von API wird dadurch nicht eingeschränkt;
b)
den Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Betriebsmittel bestimmende Merkmale, wie Gewicht der Transaktion, Datum, Verpackung oder sonstige relevante, sich auf den Preis des Erzeugnisses auswirkende Merkmale;

(24)
„signifikante Änderung der Methode für die Erstellung” bezeichnet eine Änderung der Datenerhebung oder -erstellung, die sich voraussichtlich auf die jährliche oder vierteljährliche Änderungsrate eines bestimmten Index auswirkt, und zwar

(1)
um mehr als 0,5 Prozentpunkte auf den API für landwirtschaftliche Waren insgesamt, der als gewogener Durchschnitt des detaillierten API für Erzeugnisse berechnet wird, bzw.
(2)
um mehr als 0,5 Prozentpunkte auf den API für Betriebsmittel insgesamt, der als gewogener Durchschnitt des detaillierten API für Betriebsmittel berechnet wird;

(25)
„Einkaufswerte für absolute Preise für Betriebsmittel” bezeichnet die Ausgaben, die von den Landwirten für den Einkauf eines bestimmten Betriebsmittels während eines Jahres getätigt werden;
(26)
„Kaliumchlorid” wird auch als „MOP” bezeichnet;
(27)
„Kaliumsulfat” wird auch als „schwefelsaures Kalium” bezeichnet;
(28)
„Energie” bezeichnet Betriebsmittel, für die Preise berücksichtigt werden, die wie folgt beschrieben werden:

für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendeter, vom Lieferanten dem landwirtschaftlichen Erzeuger zur Verfügung gestellter Strom;

Gasöl für Heizzwecke zur Beheizung von Gewächshäusern und anderen landwirtschaftlichen Gebäuden;

Rückstandsheizöl, das als Brennstoff in großen Heiz- oder Trocknungsanlagen verwendet wird und eine Viskosität von 3500 St aufweist;

Motorenbenzin, das als Kraftstoff in mit einem Benzinmotor ausgestatteten Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen usw. verwendet wird, im Allgemeinen eine Oktanzahl unter 95 aufweist und unverbleit ist;

Dieselöl (CZ = ca. 50-55), das als Kraftstoff in mit einem Dieselmotor ausgestatteten Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen usw. verwendet wird.

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