Präambel VO (EU) 2023/158

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission(2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission(3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.
(3)
Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattung Prunus L.
(4)
Am 18. Oktober 2019 stellte die Ukraine bei der Kommission einen Antrag auf die Ausfuhr in die Union von ruhenden, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.
(5)
Am 17. Mai 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus domestica aus der Ukraine(4) an. Die Behörde ermittelte Lopholeucaspis japonica, Eotetranychus prunicola, Erwinia amylovora und Xanthomonas arboricola pv. pruni als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der Ware von diesen Schädlingen ein.
(6)
Lopholeucaspis japonica ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(5) als Unionsquarantäneschädling aufgeführt. Erwinia amylovora und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge in Anhang III bzw. als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt.
(7)
Eotetranychus prunicola wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Allerdings belegen die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Erkenntnisse, dass die Auswirkungen dieses Schädlings auf seine Wirtspflanzen in der Union nicht erheblich sind. Folglich sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen nötig.
(8)
Auf Grundlage des Gutachtens der Behörde wird das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen in die Union von ruhenden, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine als annehmbar erachtet, sofern die entsprechenden, in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten besonderen Einfuhranforderungen erfüllt sind.
(9)
Daher sollten ruhende, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.
(10)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen(6) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Daher sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)

EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Prunus domestica plants from Ukraine. EFSA Journal 2022;20(6):7391, 76 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7391

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(6)

ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 40.

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