ANHANG VO (EU) 2023/1581
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | |
---|---|---|---|---|
Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis“ | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte für Astaxanthin |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht verzehrt werden sollten:
|
|
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 2,3 mg Astaxanthin pro Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren | |||
5,7 mg Astaxanthin pro Tag für Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren | ||||
8 mg Astaxanthin pro Tag für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren |
Fußnote(n):
- (*)
Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.