ANHANG VO (EU) 2023/1581

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen
Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für Astaxanthin

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht verzehrt werden sollten:

a)
wenn andere Astaxanthin-Ester enthaltende Nahrungsergänzungsmittel am selben Tag verzehrt werden
b)
von Säuglingen und Kleinkindern unter 3 Jahren
c)
von Säuglingen und Kindern unter 10 Jahren(*)
d)
von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren(*)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 2,3 mg Astaxanthin pro Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren
5,7 mg Astaxanthin pro Tag für Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren
8 mg Astaxanthin pro Tag für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren

Fußnote(n):

(*)

Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

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