Präambel VO (EU) 2023/1584
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h und i sowie Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(2) ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge festgelegt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten.
- (2)
- Popillia japonica Newman (im Folgenden „spezifizierter Schädling” ) ist in dieser Liste aufgeführt, da er bekanntermaßen in bestimmten Teilen des Unionsgebiets auftritt. Es handelt sich um einen polyphagen Schädling, der Berichten zufolge Auswirkungen auf viele verschiedene Pflanzenarten im Unionsgebiet hat.
- (3)
- Pflanzen, die die bevorzugten Wirte des spezifizierten Schädlings sind (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen” ), sollten gelistet und in den Befallszonen bestimmten Tilgungs- bzw. Eindämmungsmaßnahmen unterzogen werden.
- (4)
- Der spezifizierte Schädling ist auch im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission(3) als prioritärer Schädling aufgeführt.
- (5)
- Um seine frühzeitige Feststellung und Tilgung im Gebiet der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen durchführen und dabei Methoden anwenden, die den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen entsprechen. Fallen stellen eine wichtige Fangmethode für den spezifizierten Schädling im Gebiet der Union dar und sollten in großem Umfang eingesetzt werden. Bei den jährlichen Erhebungen sollten zumindest die Pflanzen erfasst werden, die am häufigsten vom spezifizierten Schädling befallen sind ( „spezifizierte Pflanzen” ).
- (6)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jeder Mitgliedstaat für jeden prioritären Schädling einen Notfallplan zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Erfahrungen aus früheren Ausbrüchen haben gezeigt, dass es notwendig ist, spezifische Vorschriften zur Durchführung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassen, um sicherzustellen, dass ein umfassender Notfallplan für den Fall eines Auftretens des spezifizierten Schädlings in der Union vorhanden ist.
- (7)
- Um den spezifizierten Schädling zu tilgen und seine Ausbreitung im Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und dort Tilgungsmaßnahmen ergreifen. Die Breite einer Pufferzone sollte unter Berücksichtigung des Ausbreitungsvermögens des spezifizierten Schädlings mindestens 5 km über die Grenze der Befallszone hinausgehen.
- (8)
- Bei isoliertem Auftreten des spezifizierten Schädlings sollte jedoch die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Schädling sofort getilgt wird und Nachweise dafür vorliegen, dass diese Pflanzen vor ihrem Einführen in das Gebiet des Auftretens befallen waren, oder wenn Nachweise dafür vorliegen, dass sich der spezifizierte Schädling nicht vermehrt hat und in diesem Fall nicht mit einer Ansiedlung zu rechnen ist. Dies ist der am besten geeignete Ansatz, sofern Erhebungen durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass das Gebiet frei von dem spezifizierten Schädling ist.
- (9)
- In einigen Gebieten innerhalb der Union ist die Tilgung des spezifizierten Schädlings nicht mehr möglich. Den betroffenen Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, statt der Tilgung des Schädlings Maßnahmen zu seiner Eindämmung in diesen Gebieten zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollten ein sorgfältiges Erhebungskonzept und mehr Vorsorgemaßnahmen umfassen, vor allem bei der Festlegung der Größe der Befallszone und der jeweiligen Pufferzone. Die Pufferzone in den abgegrenzten Eindämmungsgebieten sollte eine Breite von mindestens 15 km über die Grenze der Befallszone hinaus und damit eine größere Ausdehnung haben als die Pufferzone in den abgegrenzten Tilgungsgebieten, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern.
- (10)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jedes abgegrenzte Eindämmungsgebiet, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen, informieren, um einen Überblick über die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union zu geben. Dies ist für die Überprüfung dieser Verordnung und für die Aktualisierung der Liste der abgegrenzten Eindämmungsgebiete erforderlich.
- (11)
- Um die sofortige Anwendung von Tilgungsmaßnahmen zu gewährleisten und eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Erhebungen in den Pufferzonen jährlich zum geeignetsten Zeitpunkt des Jahres und mit ausreichender Intensität durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer weiteren Überwachung der Pflanzen in den zur Eindämmung abgegrenzten Befallszonen durch die zuständigen Behörden.
- (12)
- Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Notfallpläne sollten ab dem 1. August 2023 gelten, um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Ausarbeitung dieser Pläne einzuräumen.
- (13)
- Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Durchführung von Erhebungen in abgegrenzten Gebieten auf der Grundlage der allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge(4) sollten ab dem 1. Januar 2025 für Erhebungen in abgegrenzten Gebieten und ab dem 1. Januar 2026 für Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb der abgegrenzten Gebiete gelten, damit die zuständigen Behörden genügend Zeit haben, um solche Erhebungen zu planen, zu konzipieren und ausreichende Ressourcen dafür bereitzustellen.
- (14)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 8).
- (4)
EFSA, General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests, 8. September 2020, doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1919.
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