Präambel VO (EU) 2023/1590

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission(2) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den in ihren Anhängen I und II aufgeführten Mitgliedstaaten oder von den in den genannten Anhängen aufgeführten Gebieten in diesen Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten” ) anzuwenden sind. In Anhang I der genannten Durchführungsverordnung sind die Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen dieser Seuche aufgelistet.
(3)
Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in Kroatien Deutschland, Griechenland, Italien und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1485 der Kommission(3) geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.
(4)
Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission(4) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere(5) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(6) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882(7) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 22, 25 und 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen, zu ergreifen sind. Im Rahmen dieser Maßnahmen sind insbesondere die Einrichtung von Sperrzonen sowie Verbote der Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgesehen.
(6)
Des Weiteren sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind.
(7)
Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat sieht Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer infizierten Zone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor.
(8)
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1485 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Bulgarien, Estland, Lettland und Polen sowie zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und Deutschland gekommen. Darüber hinaus hat sich die Seuchenlage bezüglich der Afrikanischen Schweinepest in Nordmazedonien an der Grenze zu Griechenland geändert, wodurch sich das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Gebieten Griechenlands, die derzeit nicht in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt sind, erhöht hat.
(9)
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Bulgarien, Estland, Lettland und Polen sowie Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen und Deutschland und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.
(10)
Im Juli 2023 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Bezirken Madonas und Krāslavas in Lettland in derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II aufgeführten Gebieten festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete in Lettland, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in dem genannten Anhang stattdessen als Sperrzonen III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(11)
Im Juli 2023 wurden zudem mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Woiwodschaften Mazowieckie und Wielkopolskie in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete in Polen, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in dem genannten Anhang stattdessen als Sperrzonen III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(12)
Zudem wurde im Juli 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Mazowieckie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(13)
Darüber hinaus wurden im Juli 2023 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Kreisen Võru und Põlva in Estland in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete in Estland, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in dem genannten Anhang stattdessen als Sperrzonen III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(14)
Darüber hinaus wurden im Juli 2023 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Bezirk Montana in Bulgarien in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführte Gebiet in Bulgarien, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, in dem genannten Anhang als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(15)
Außerdem wurden im Juli 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Nordmazedonien in unmittelbarer Nähe bestimmter Gebiete Griechenlands festgestellt, die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit nicht als Sperrzonen aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit nicht als Sperrzonen aufgeführten Gebiete in Griechenland, die sich in unmittelbarer Nähe der Gebiete in Nordmazedonien befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I aufgeführt werden.
(16)
Im Juli 2023 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im deutschen Bundesland Brandenburg in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Deutschland, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebietes befindet, das als Sperrzone II aufgeführt und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(17)
Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Bulgarien, Estland, Deutschland, Griechenland, Lettland und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(18)
Kroatien hat der Kommission mitgeteilt, dass am 13. Juli 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Gespanschaft Karlovac bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.
(19)
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1554 der Kommission(8) wurde erlassen, nachdem Kroatien Informationen über diesen Ausbruch bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone in der kroatischen Gespanschaft Karlovac vorgelegt hatte. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1554 gilt bis zum 12. Oktober 2023.
(20)
Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sieht nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung als infizierte Zone gelistet wird. Folglich sollte die von der zuständigen Behörde Kroatiens in der kroatischen Gespanschaft Karlovac abgegrenzte Sperrzone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1554 sollte aufgehoben werden.
(21)
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(22)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1485 der Kommission vom 18. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 182 vom 19.7.2023, S. 150).

(4)

Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung” . https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.

(5)

OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(8)

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1554 der Kommission vom 19. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 51).

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