Präambel VO (EU) 2023/1597
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission(2) eingeführt wurden.
- (2)
- Nehani Tiles Private Limited, TARIC(3)-Zusatzcode C126, ein Unternehmen, für das der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in Höhe von 7,3 % gilt, teilte der Kommission am 9. März 2023 (im Folgenden „Datum des Antrags” ) mit, dass es seinen Namen in Nehani Tiles Limited Liability Partnership (im Folgenden „Nehani Tiles LLP” ) geändert habe.
- (3)
- Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.
- (4)
- Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.
- (5)
- Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht. Die Kommission hielt es daher für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C126 zugewiesen worden war.
- (6)
- Die im Dossier enthaltenen Beweise bestätigten auch, dass die Umfirmierung ab dem 29. Dezember 2022 galt, d. h. ab dem Tag, an dem das Ministerium für Unternehmensangelegenheiten die Bescheinigung über die Änderung der Gewerbeanmeldung genehmigte. Da diese Änderung vor der Einführung endgültiger Antidumpingzölle wirksam wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen, d. h. ab dem 10. Februar 2023, gelten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei (ABl. L 41 vom 10.2.2023, S. 1).
- (3)
Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.