Artikel 4 VO (EU) 2023/1605

Endpunkt für bestimmte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bei Durchführung von Risikominderungsmaßnahmen

(1) Die folgenden Folgeprodukte, ausgenommen solche, die in die Union eingeführt werden, gelten dann, wenn sie in einem gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Düngemittelbetrieb hergestellt wurden, als am Endpunkt als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel angelangt, wenn sie in dem EU-Düngeprodukt mit einem Volumenanteil von höchstens 5 % verwendet werden:

a)
Glycerin aus Materialien der Kategorien 2 und 3 sowie anderes Material der Kategorie 2 aus dem Biodieselprozess und der Herstellung erneuerbarer Brennstoffe, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstaben b, c und f der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;
b)
andere Materialien der Kategorie 3 als Glycerin, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstaben b, c und f der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;
c)
verarbeitetes tierisches Protein aus Materialien der Kategorie 3, das den speziellen Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A, Teil B Nummern 1 und 2, Teil B Nummer 3 Buchstabe a sowie Teil C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht;
d)
Fleisch- und Knochenmehl aus Materialien der Kategorie 2, das nach der Standardverarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III Teil A verarbeitet und mit Glycerintriheptanoat (GTH) gemäß Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gekennzeichnet wurde;
e)
Blutprodukte aus Materialien der Kategorie 3, die den speziellen Anforderungen an Blutprodukte gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;
f)
hydrolysiertes Protein, einschließlich hydroylisiertem Protein aus Rückständen der Leder- oder Textilindustrie, das den speziellen Anforderungen an hydrolysiertes Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 Teil D der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht;
g)
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, die den speziellen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 bzw. 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;
h)
Hörner, Hornprodukte, Hufe und Hufprodukte, die den speziellen Anforderungen gemäß Anhang XIII Kapitel XII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Folgeprodukte, die in dem EU-Düngeprodukt einen Volumenanteil von mehr als 5 % ausmachen, gelten als am Endpunkt als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel angelangt, wenn sie in verkaufsfertigen Verpackungen zur Verwendung durch den Endverbraucher verpackt sind, wenn sie entsprechend den in Anhang III Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen für EU-Düngeprodukte, die Folgeprodukte enthalten, gekennzeichnet sind und wenn sie die nachstehenden Bedingungen entweder unter Buchstabe a oder unter Buchstabe b erfüllen:

a)
Die Verpackungen haben ein Gewicht von höchstens 50 kg, oder
b)
die Verpackungen haben ein Gewicht von höchstens 1000 kg, und bei mindestens 10 % des Volumens handelt es sich entweder um

i)
Kalk,
ii)
mineralische Düngemittel oder
iii)
Folgeprodukte gemäß Artikel 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.