Artikel 1 VO (EU) 2023/1606
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet (1) Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden:
- a)
- in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets;
- b)
- in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften;
- c)
- im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.
(2) Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dies auch schon vor dem 1. März 1986 der Fall war.
(3) Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf bei Likörweinen mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Condado de Huelva” , „Málaga” und „Jerez-Xérès-Sherry” der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnene Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, aus der Region „Montilla-Moriles” stammen.
- 2.
- Artikel 6 wird gestrichen.
- 3.
- Artikel 10 wird gestrichen.
- 4.
-
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- iii)
- sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auswirken würde auf die Rechte eines Markeninhabers oder eines Verwenders eines vollständig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, von dem ein Bestandteil mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder auf das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.
- 5.
- Artikel 12 wird gestrichen.
- 6.
-
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.
- 7.
- Artikel 14 wird gestrichen.
- 8.
- Artikel 15 wird gestrichen.
- 9.
-
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Antrag auf eine Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt.”
- 10.
- Artikel 20 wird gestrichen.
- 11.
- Artikel 22 wird gestrichen.
- 12.
-
Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden obligatorischen Angaben außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden:
- a)
- Stoffe oder Erzeugnisse gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wenn das Verzeichnis der Zutaten elektronisch bereitgestellt wird;
- b)
- die Angabe des Einführers;
- c)
- die Partienummer und
- d)
- das Mindesthaltbarkeitsdatum.
- 13.
- Artikel 45 Absatz 3 wird gestrichen.
- 14.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 48a
Verzeichnis der Zutaten (1) Der Begriff „Trauben” kann die Angabe der Trauben und/oder des Traubenmosts als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.
(2) Der Begriff „konzentrierter Traubenmost” kann die Angabe des konzentrierten Traubenmosts und/oder des rektifizierten Traubenmostkonzentrats für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.
(3) Die önologischen Verbindungen, Kategorien, Bezeichnungen und E-Nummern, die im Verzeichnis der Zutaten zu verwenden sind, sind in Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführt.
(4) Unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 dieser Verordnung sind für die Angabe im Verzeichnis der Zutaten der önologischen Verbindungen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführten Begriffe zu verwenden.
(5) Zusatzstoffe der Kategorien „Säureregulatoren” und „Stabilisatoren” , die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks „enthält... bzw.” gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.
(6) Die Angabe von Zusatzstoffen, die unter die Kategorie „Packgase” fallen, kann im Verzeichnis der Zutaten durch die spezifische Angabe „unter Schutzatmosphäre abgefüllt” oder „Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen” ersetzt werden.
(7) Die Zugabe von Fülldosagen und Versanddosagen zu Weinbauerzeugnissen kann durch die alleinstehende Angabe „Fülldosage” und „Versanddosage” oder zusammen mit einer in Klammern aufgeführten Liste ihrer Bestandteile gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 gekennzeichnet werden.
- 15.
- Artikel 51 Absatz 4 wird gestrichen.
- 16.
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In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 eingefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können Erzeuger von Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein beschließen, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden.”
- 17.
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Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 sowie Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission(*) genannten Angaben und Vorschriften für die Aufmachung für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.
- 18.
-
Die Tabelle in Anhang III Teil B erhält folgende Fassung:
Begriffe Verwendungsbedingungen сухо, seco, suché, tør, trocken, kuiv, ξηρός, dry, sec, secco, asciutto, sausais, sausas, száraz, droog, wytrawne, seco, sec, suho, kuiva, torrt Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:
- —
-
4 g/l oder
- —
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9 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
полусухо, semiseco, polosuché, halvtør, halbtrocken, poolkuiv, ημίξηρος, medium dry, demi-sec, abboccato, pussausais, pusiau sausas, félszáraz, halfdroog, półwytrawne, meio seco, adamado, demisec, polsuho, puolikuiva, halvtorrt, polusuho Wenn der Zuckergehalt die genannten Höchstwerte überschreitet, aber nicht höher ist als
- —
-
12 g/l oder
- —
-
18 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
полусладко, semidulce, polosladké, halvsød, lieblich, poolmagus, ημίγλυκος, medium, medium sweet, moelleux, amabile, pussaldais, pusiau saldus, félédes, halfzoet, półsłodkie, meio doce, demidulce, polsladko, puolimakea, halvsött, poluslatko Wenn der Zuckergehalt den in der zweiten Zeile dieser Tabelle angegebenen Höchstwert überschreitet, jedoch nicht mehr als 45 g/l beträgt. сладко, dulce, sladké, sød, süß, magus, γλυκός, sweet, doux, dolce, saldais, saldus, édes, ħelu, zoet, słodkie, doce, dulce, sladko, makea, sött, slatko. Wenn der Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).
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