ANHANG VO (EU) 2023/1608

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird folgender Eintrag angefügt:

Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen umfasst

i)
Perfluorhexansulfonsäure, einschließlich ihrer verzweigten Isomere,
ii)
ihre Salze,
iii)
PFHxS-verwandte Verbindungen, bei denen es sich für die Zwecke des Übereinkommens um Stoffe handelt, die den chemischen Bestandteil C6F13S als ein Strukturelement aufweisen und die zu PFHxS abgebaut werden.
355-46-4 und Andere 206-587-1 und Andere
1.
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFHxS oder ihrer Salze von höchstens 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind.
2.
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen aller PFHxS und PFHxS-verwandten Verbindungen von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden.
3.
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandten Verbindungen von höchstens 0,1 mg/kg (0,00001 Gew.-%), wenn in konzentrierten Feuerlöscherschaumgemischen enthalten, die zur Herstellung anderer Feuerlöscherschaumgemische bestimmt sind oder verwendet werden. Diese Ausnahme wird von der Kommission spätestens bis zum 28. August 2026 überprüft und bewertet.

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