Präambel VO (EU) 2023/1608

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens von 2001 über persistente organische Schadstoffe(2) (im Folgenden „Übereinkommen” ) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe(3) (im Folgenden „Protokoll” ) umgesetzt.
(2)
Anhang A des Übereinkommens umfasst eine Liste von Chemikalien. Jede der Vertragsparteien des Übereinkommens muss die in der Liste enthaltenen Chemikalien verbieten und/oder die für die Beseitigung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3)
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer zehnten Tagung vom 6. bis 17. Juni 2022 gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage A des Übereinkommens durch Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihrer Salze und von PFHxS-verwandten Verbindungen ohne besondere Ausnahmen zu ändern.
(4)
Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einer Liste von Stoffen, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie von Stoffen, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind, sollte daher ebenfalls durch Aufnahme von PFHxS, ihrer Salze und von PFHxS-verwandten Verbindungen geändert werden.
(5)
Um die Anwendung und Durchsetzung von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der Union zu stärken, sollte ein Grenzwert für PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen festgelegt werden, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen auftreten. Dieser Grenzwert sollte für PFHxS, einschließlich ihrer Salze, auf 0,025 mg/kg und für einzelne PFHxS-verwandte Verbindungen oder eine Kombination solcher Verbindungen auf 1 mg/kg festgesetzt werden. Für die Verwendung in Feuerlöscherschäumen, bei denen diese Grenzwerte derzeit nicht eingehalten werden können, sollten vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission, die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten im Hinblick auf eine Herabsetzung der Grenzwerte durchzuführen ist, höhere Konzentrationsgrenzen festgelegt werden.
(6)
Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45.

(2)

ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.

(3)

ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37.

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