Artikel 2 VO (EU) 2023/1629
Übergangsbestimmungen
Falls der Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, wird die Differenz zwischen der neuen Menge und den bereits zugeteilten Mengen für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellten Anträge zur Verfügung gestellt.
Für die neuen Mengen der Zollkontingente 09.4211, 09.4214, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4410 und 09.4420 gelten die Regeln für die Aufteilung auf die Teilzeiträume gemäß Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761. Die Differenz zwischen den zugeteilten Mengen und den neuen Mengen, die in den vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelaufenen Teilzeiträumen ungenutzt geblieben sind, wird ab dem ersten Antragszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilt.
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