ANHANG VO (EU) 2023/1629

Die Anhänge IV und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4318 wird wie folgt geändert:

i)
Die Zeile „Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt” erhält folgende Fassung:

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

ii)
Die Zeile „Menge in kg” erhält folgende Fassung:

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 308518000 kg

Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 285654000 kg

Zollkontingentszeitraum 2024/2025: 353219000 kg

Zollkontingentszeiträume ab 2025/2026: 363654000 kg

b)
Nach der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4318 werden die folgenden Tabellen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4354 und das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4355 eingefügt:

Laufende Nummer 09.4354
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 5963000 kg

Zollkontingentszeitraum 2024/2025: 4472000 kg

Zollkontingentszeiträume ab 2025/2026: 0 kg

KN-Codes 17011310 und 17011410
Kontingentszollsatz

11 EUR je 1000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 11 EUR je 1000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung
Laufende Nummer 09.4355
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Zollkontingentszeitraum 1. Oktober bis 30. September
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt
Ursprung Brasilien
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum 2024/2025: 5963000 kg

Zollkontingentszeiträume ab 2025/2026: 0 kg

KN-Codes 17011310 und 17011410
Kontingentszollsatz

54 EUR je 1000 kg

Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 54 EUR je 1000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung

2.
Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4211 erhält die Zeile „Menge in kg” folgende Fassung:

Menge in kg

124497000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

b)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4214 erhält die Zeile „Menge in kg” folgende Fassung:

Menge in kg

37453000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

c)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4217 erhält die Zeile „Menge in kg” folgende Fassung:

Menge in kg

91767000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

d)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4251 erhält die Zeile „Menge in kg” folgende Fassung:

Menge in kg

13800000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

e)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4252 erhält die Zeile „Menge in kg” folgende Fassung:

Menge in kg

59343000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

f)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4253 erhält die Zeile „Menge in kg” folgende Fassung:

Menge in kg 295000 kg

g)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4410 erhält die Zeile „Menge in kg” folgende Fassung:

Menge in kg 15050000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

h)
In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4420 erhält die Zeile „Menge in kg” folgende Fassung:

Menge in kg 4420000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

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