Präambel VO (EU) 2023/1629

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a bis e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(2) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.
(2)
Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates(3) geschlossen wurde, werden die Erzeugnismengen, die im Rahmen einiger Zollkontingente für Brasilien eingeführt werden dürfen, geändert. Die Änderungen betreffen die Zollkontingente im Geflügelsektor mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4214, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4253, 09.4410 und 09.4420, das Zollkontingent im Zuckersektor mit der laufenden Nummer 09.4318 und die Schaffung von zwei zusätzlichen Zollkontingenten im Zuckersektor.
(3)
Die durch dieses Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den betreffenden Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 berücksichtigt werden: in Anhang IV über Zollkontingente im Zuckersektor und in Anhang XII über Zollkontingente im Geflügelsektor.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten für nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beginnende Zollkontingentszeiträume gelten. Es muss klargestellt werden, dass Marktteilnehmer die Zuteilung der Differenz zwischen den neuen Mengen und den bereits im laufenden Zollkontingentszeitraum zugeteilten Mengen ab dem ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Antragszeitraum beantragen können. Insbesondere für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4214, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4410 und 09.4420, die in Teilzeiträume aufgeteilt werden, sollte die Differenz zwischen den neuen Mengen, die bereits abgelaufenen Teilzeiträumen zugeteilt wurden, und den in diesen Teilzeiträumen tatsächlich zugeteilten Mengen ab dem ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zuteilungszeitraum für die Zuteilung zur Verfügung stehen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(3)

Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 1.6.2023, S. 1).

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