Präambel VO (EU) 2023/1634

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 enthält detaillierte Methoden zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen.
(2)
Seit dem 1. Januar 2021 beruhen die CO2-Emissionsnormen auf CO2-Emissionsdaten, die nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission(2) ermittelt wurden. Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2173 der Kommission(3) geändert, um der Einführung des WLTP Rechnung zu tragen, indem klargestellt wurde, wie die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für bestimmte Arten von Herstellern zu bestimmen sind. Für Hersteller, die Mitglied einer Emissionsgemeinschaft sind, ist jedoch eine weitere Präzisierung erforderlich, um die Berechnungsmethode für die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 festzulegen.
(3)
In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/631 ist die Methode zur Berechnung der in den Kalenderjahren 2021 bis 2024 geltenden Abweichungsziele festgelegt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Berechnungsmethode auch für die in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 geltenden Abweichungsziele gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung festzulegen.
(4)
Um zwischen vollständigen und unvollständigen Basisfahrzeugen zu unterscheiden, sollte die Definition der Prüfmasse (TM) für die durchschnittliche Prüfmasse in Kilogramm aller neuen leichten Nutzfahrzeuge gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.2.1 der Verordnung (EU) 2019/631 angepasst werden.
(5)
In den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/631 sind die Art und das Format der Informationen festgelegt, die die Mitgliedstaaten oder die Hersteller für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge zu erfassen und der Kommission jährlich zu melden haben. Die gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass bestimmte Überwachungsparameter gestrichen werden könnten, um den Überwachungsprozess zu erleichtern, weil diese Parameter nicht für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen oder der durchschnittlichen spezifischen Emissionen verwendet werden; sie sollten daher gestrichen werden, wodurch die aussagekräftige Bewertung der Einhaltung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen durch die Hersteller nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus müssen bestimmte neue Parameter hinzugefügt werden, insbesondere für die Zwecke der Überprüfung der CO2-Emissionen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen. Diese Änderungen der Parameter müssen für die Art der zu erhebenden Daten in Anhang II Teil A und Anhang III Teil A der Verordnung (EU) 2019/631 sowie für die Formate der Datenerhebung in Anhang II Teil B und Anhang III Teil B jener Verordnung berücksichtigt werden.
(6)
Anhang III der Verordnung (EU) 2019/631 enthält ein Verfahren für die Hersteller zur Berechnung der CO2-Emissionen und der Massenwerte für leichte Nutzfahrzeuge, die in mehreren Stufen typgenehmigt werden. Für einzelne unvollständige Basisfahrzeuge ist die Fahrzeugmasse gemäß Anhang III Teil A Nummer 1.2.4 der Verordnung (EU) 2019/631 unter Berücksichtigung des Massewertes (B0) zu berechnen, der für die Berechnungen für das Kalenderjahr 2021 auf 1,375 festgesetzt wurde. Für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 sollte dieser Wert auf der Grundlage des Durchschnitts der Masse neuer unvollständiger Basisfahrzeuge in fahrbereitem Zustand, die in den Kalenderjahren 2018, 2019 und 2020 in der Union zugelassen wurden, neu festgesetzt werden.
(7)
In Ermangelung der endgültigen CO2-Überwachungsdaten für neue leichte Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2020 konnte die Anpassung des B0-Wertes nicht wie in Anhang III Teil A Nummer 1.2.4 der Verordnung (EU) 2019/631 vorgesehen bis zum 31. Oktober 2021 abgeschlossen werden. Wenn der B0-Wert nur anhand der Daten für die Kalenderjahre 2018 und 2019 angepasst worden wäre, hätte dies zu einem Wert geführt, der sehr nah am aktuellen B0-Wert gelegen hätte; um die Durchführung zu erleichtern und für Rechtssicherheit für die betreffenden Hersteller zu sorgen, ist es angemessen, den derzeit geltenden B0-Wert für das Kalenderjahr 2022 beizubehalten. Für die Kalenderjahre 2023 und 2024 wurde der angepasste B0-Wert auf der Grundlage der endgültigen Überwachungsdaten für leichte Nutzfahrzeuge für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020 berechnet. Im Interesse der Rechtssicherheit für Hersteller nach 2024 muss zudem klargestellt werden, dass der angepasste B0-Wert auch in den Jahren nach 2024 anwendbar bleibt.
(8)
Es bedarf einer Klarstellung, um den verschiedenen Methoden, nach denen der aerodynamische Einfluss im Falle unvollständiger N1-Basisfahrzeuge im Rahmen der Berechnung der Überwachungswerte für die CO2-Emissionen bestimmt wird, besser Rechnung zu tragen.
(9)
Anhang III Teil B der Verordnung (EU) 2019/631 enthält bestimmte Informationen in Bezug auf das NEFZ-Regelprüfverfahren, das nicht mehr angewandt wird, weshalb sie gestrichen werden sollten.
(10)
Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2173 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aktualisierung der Überwachungsparameter und zur Präzisierung bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der Änderung des Regelprüfverfahrens (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 1).

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