Präambel VO (EU) 2023/1637

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
ANTRAG
(1)
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) erhielt einen nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien und auf zollamtliche Erfassung der aus der Volksrepublik China ( „VR China” ) und dem Vereinigten Königreich ( „UK” ) versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China und des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht.
(2)
Der Antrag wurde am 4. Juli 2023 vom European Biodiesel Board (Europäischer Biodieselverband) eingereicht.
B.
WARE
(3)
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission(2) unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex15180091 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex15180095 (TARIC-Code 1518009510), ex15180099 (TARIC-Code 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex27101943 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex27101946 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex27101947 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 27102011, 27102015, 27102017, ex38249992 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999212 und 3824999220), 38260010 und ex38260090 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht wurden und ihren Ursprung in Indonesien haben (im Folgenden „betroffene Ware” ). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.
(4)
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex15162098, ex15180091, ex15180095, ex15180099, ex27101943, ex27101946, ex27101947, 27102011, 27102016, ex38249992, 38260010 und ex38260090 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, jedoch versandt aus der Volksrepublik China und dem Vereinigten Königreich, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 1516209822, 1516209823, 1516209831, 1516209832, 1518009122, 1518009123, 1518009131, 1518009132, 1518009510, 1518009511, 1518009922, 1518009923, 1518009931, 1518009932, 2710194322, 2710194323, 2710194331, 2710194332, 2710194622, 2710194623, 2710194631, 2710194632, 2710194722, 2710194723, 2710194731, 2710194732, 2710201122, 2710201123, 2710201131, 2710201132, 2710201622, 2710201623, 2710201631, 2710201632, 2710201691, 2710201692, 3824999211, 3824999213, 3824999215, 3824999216, 3826001021, 3826001022, 3826001051, 3826001052, 3826001090, 3826001091, 3826009012, 3826009013, 3826009031 and 3826009032) (im Folgenden „zu untersuchende Ware” ).
C.
GELTENDE MAẞNAHMEN
(5)
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien eingeführten Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ).
D.
BEGRÜNDUNG
(6)
Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen geht insbesondere Folgendes hervor.
(7)
Das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus Indonesien sowie aus der Volksrepublik China und dem Vereinigten Königreich in die Union hat sich nach der Einführung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen verändert.
(8)
Diese Veränderung scheint sich aus einer Praxis zu ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, nämlich aus dem Versand der betroffenen Ware über die Volksrepublik China und über das Vereinigte Königreich in die Union.
(9)
Es wird außerdem der Nachweis erbracht, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Praktiken die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware auf den Unionsmarkt gelangt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zu schädigenden Preisen erfolgen.
(10)
Schließlich deuten die Beweise darauf hin, dass die zu untersuchende Ware und/oder Teile davon nach wie vor in den Genuss der Subventionierung kommen. Denn die zu untersuchende Ware und ihre Teile werden von Unternehmen in Indonesien, die den Untersuchungsergebnissen zufolge anfechtbare Subventionen für die Produktion und den Verkauf der den geltenden Maßnahmen unterliegenden zu untersuchenden Ware erhalten, hergestellt und in die Volksrepublik China und in das Vereinigte Königreich ausgeführt.
(11)
Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.
E.
VERFAHREN
(12)
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
(13)
Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.
(14)
Die Behörden der Volksrepublik China, des Vereinigten Königreichs und Indonesiens werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.
a)
Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
(15)
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
(16)
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive” (3) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
(17)
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive” übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties” (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
(18)
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
(19)
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.
(20)
Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.
(21)
Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
(22)
Anschrift der Kommission:
b)
Einholung von Informationen und Anhörungen
(23)
Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
c)
Anträge auf Befreiung
(24)
Nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
(25)
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in der Volksrepublik China und im Vereinigten Königreich, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Das Formular für den Antrag auf Befreiung für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China und im Vereinigten Königreich und der Fragebogen für Einführer in der EU stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2678. Die Formulare und Fragebogen sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einzureichen.
F.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(26)
Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Ausgleichszölle in angemessener Höhe erhoben werden können, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 eingeführten residualen Zoll nicht übersteigen, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.
G.
FRISTEN
(27)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer
(28)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen melden.
H.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(29)
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(30)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(31)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
I.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(32)
Nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.
J.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(33)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) verarbeitet.
(34)
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://europa.eu/!vr4g9W
K.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE
(35)
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
(36)
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
(37)
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
(38)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 42).

(3)

Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive” gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Grundverordnung und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(4)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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