Präambel VO (EU) 2023/1648

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011(2) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „betroffenes Land” ) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
(2)
Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011(3) zudem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China ein.
(3)
Bei den Antidumpingmaßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll zwischen 8 % und 35,1 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern sowie um einen landesweiten residualen Zollsatz von 27,1 % auf die Einfuhren von allen übrigen Ausführern.
(4)
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung” ) nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(4) (im Folgenden „Grundverordnung” ) wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1188(5) am 3. Juli 2017 erneut endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China verhängt.
(5)
Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 8 % und 35,1 % auf Einfuhren von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und bei 27,1 % auf die Einfuhren von allen übrigen Unternehmen aus der VR China.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(6)
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens(6) der für die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission” ) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Der Überprüfungsantrag wurde am 31. März 2022 von Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA (im Folgenden die „Antragsteller” ) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmtes gestrichenes Feinpapier im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt.
(7)
Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(8)
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 30. Juni 2022 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
1.4.
Gesonderte Antisubventionsuntersuchung
(9)
Ferner leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. Juni 2022 veröffentlichten Bekanntmachung eine Auslaufüberprüfung der geltenden endgültigen Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China in die Union nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates(8) ein.
1.5.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(10)
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” bzw. „UZÜ” ). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.6.
Interessierte Parteien
(11)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.
(12)
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.7.
Stichprobenverfahren
(13)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
(a)
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(14)
In der Einleitungsbekanntmachung der Auslaufüberprüfung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe von Herstellern, die im Hinblick auf das Volumen von Produktion und Verkäufen der gleichartigen Ware in der EU zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union waren. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen rund 41 % der geschätzten Gesamtproduktion und 37 % der geschätzten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
(b)
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(15)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung der Auslaufüberprüfung genannten Informationen.
(16)
Es meldete sich kein unabhängiger Einführer und übermittelte die angeforderten Informationen.
(c)
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(17)
In der Einleitungsbekanntmachung der Auslaufüberprüfung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der ausführenden Hersteller bilden werde.
(18)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Es meldete sich jedoch kein ausführender Hersteller und übermittelte die angeforderten Informationen.
(19)
Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. Sie erhielt jedoch keine Antwort.
1.8.
Fragebogen und Fragebogenantworten
(20)
Die Kommission übermittelte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Es ging keine Antwort auf den Fragebogen ein.
(21)
Die Kommission übermittelte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung der Auslaufüberprüfung auch online auf der Website der GD Handel bereitgestellt.(9) Darüber hinaus übermittelte die Kommission einen Fragebogen zu makroökonomischen Daten an die Antragsteller. Fragebogen wurden auch unabhängigen Einführern und Verwendern auf der Website der GD Handel zur Verfügung gestellt.(10)
(22)
Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein. Darüber hinaus legten die Antragsteller der Kommission makroökonomische Daten vor. Die ausführenden Hersteller übermittelten keinen beantworteten Fragebogen. Von den unabhängigen Einführern ging keine Antwort ein. Von den Verwendern gingen ebenfalls keine Antworten auf den Fragebogen ein.
(23)
Da weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch die chinesische Regierung zur Mitarbeit bereit waren, wurden die Feststellungen zum Dumping und zur Schädigung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union wurde entsprechend in Kenntnis gesetzt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.9.
Kontrollbesuche
(24)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.
(25)
Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.10.
Unterrichtung
(26)
Am 14. Juni 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(27)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(28)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich um bestimmtes gestrichenes Feinpapier (im Folgenden „GFP” ), d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1).
(29)
Zur überprüften Ware gehören nicht:
2.2.
Betroffene Ware
(30)
Bei der von dieser Auslaufüberprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex48101300, ex48101400, ex48101900, ex48102200, ex48102930, ex48102980, ex48109910 und ex48109980 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird.
2.3.
Gleichartige Ware
(31)
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(32)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet werden.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
3.1.
Vorbemerkungen
(33)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.
(34)
Wie in Erwägungsgrund 23 erwähnt, arbeiteten keine Ausführer bzw. Hersteller in China an der Auslaufüberprüfung mit. Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere auf der Grundlage von Informationen im Überprüfungsantrag, von statistischen Daten von Eurostat, von Informationen des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” )(11), Informationen des brasilianischen Instituts für Geografie und Statistik (Brazilian Institute of Geography and Statistics)(12) sowie des brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie (Brazilian Ministry of Mine and Energy)(13) sowie von öffentlich zugänglichen Informationen auf der offiziellen Website des brasilianischen Unternehmens Sylvamo Ltda.(14).
3.2.
Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(35)
Aus den statistischen Daten geht hervor, dass die Einfuhren von GFP aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als 200 Tonnen betrugen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass diese Mengen nicht repräsentativ waren, da sie weniger als 1 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union ausmachten. Daher konnte keine aussagekräftige Analyse des Dumpings auf der Grundlage der Einfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführt werden. Die Untersuchung konzentrierte sich somit auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.
3.3.
Normalwert
3.3.1.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China
(36)
Da bei Einleitung der Auslaufüberprüfung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
(37)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien darum gebeten, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und von den interessierten Parteien wurden keine Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.
(38)
Unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Indonesien als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung änderte die Weltbank die Einstufung Indonesiens von „Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie” zu „Land mit niedrigem Einkommen” .(15) Die Kommission erklärte daher, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(39)
Am 20. Februar 2023 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte und gab darin Brasilien als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Sylvamo Ltda., einen brasilianischen Hersteller im repräsentativen Land, ermitteln werde. Nur von den Antragstellern gingen Stellungnahmen ein; sie werden in Abschnitt 3.3.4 behandelt.
(40)
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” (Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
(41)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.3.2.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
3.3.2.1.
Einleitung
(42)
Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
(43)
Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
(44)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.”
(45)
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht” )(16) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen, und die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Auslaufüberprüfung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen.
(46)
Im Antrag wird unter Bezugnahme auf den Bericht und seine Feststellungen zu Marktverzerrungen angegeben, dass die im Bericht enthaltenen Feststellungen zur Preisgestaltung und zur Allokation von Produktionsfaktoren wie Land, Energie, Kapital und Inputstoffen, die vom Staat in erheblichem Maße beeinflusst werden, besonders für die chinesische GFP-Industrie gelten.
(47)
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor; und auch von den chinesischen ausführenden Herstellern gingen keine Stellungnahmen ein.
(48)
Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.
3.3.2.2.
Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen
(49)
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft” . Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt, das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen” . Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft” und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft” zu gewährleisten.(17) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln.(18)
(50)
Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China” wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.” (19) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
(51)
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen.(20) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.
(52)
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten – Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen – müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.2.5).(21)
(53)
Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.2.8).(22) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet.(23)
(54)
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt.(24) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie.(25)
(55)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen.(26)
3.3.2.3.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird
(56)
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
(57)
Zwar scheint in der Papierbeschichtungsindustrie das Ausmaß der staatlichen Beteiligung nicht signifikant zu sein, doch hält die chinesische Regierung Anteile an einer Reihe von Herstellern, z. B. an dem größten Papierhersteller Chinas, Shandong Chenming Paper Holding.(27) Die Chenming Paper Holding wird von den Chenming Holdings gehalten (15,2 %), die wiederum von dem vollständig in Staatseigentum befindlichen Unternehmen Shandong Shouguang Jinxin Investment Development Holding Group Co., Ltd. gehalten wird (45,2 %).(28) Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden ist(29) und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in China stark zusammengewachsen sind.
(58)
Dies zeigt sich auch auf der Ebene des Branchenverbands, sprich des Chinesischen Papierverbands (China Paper Association). Nach Artikel 3 seiner Satzung folgt der Chinesische Papierverband „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas” und „untersteht der geschäftlichen Leitung, Aufsicht und Verwaltung der Registrierungsbehörden, der Behörden für den Parteiaufbau und der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Industrie” .(30)
(59)
Folglich können selbst private Hersteller im Sektor der überprüften Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen in diesem Sektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie auch in Abschnitt 3.3.2.5 dargelegt.
3.3.2.4.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
(60)
Abgesehen davon, dass die chinesische Regierung durch ihre Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und durch sonstige Instrumente die Wirtschaft kontrolliert, ist die chinesische Regierung auch in der Lage, die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden;(31) der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor(32)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip(33) geltend, wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren(34). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten.(35) Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
(61)
Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära” (im Folgenden „Leitlinien” )(36) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken” ; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.” Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt.(37)
(62)
Die Untersuchung hat bestätigt, dass Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei bzw. Parteifunktionen in der Papierbeschichtungsindustrie an der Tagesordnung sind. So hat beispielsweise der Vorstandsvorsitzende der Shandong Chenming Paper Group Co., Ltd. parallel das Amt des Sekretärs des unternehmenseigenen Parteikomitees inne.(38) In einem Artikel auf der Website von Shandong Chenming Paper wurde weiter die von der Gruppe eingegangene Verpflichtung dargelegt, die auf dem 20. Nationalkongress der Kommunistischen Partei Chinas gefassten Beschlüsse durchzuführen und „das neue Entwicklungskonzept vollständig, genau und umfassend umzusetzen, sich auf das Hauptgeschäft zu konzentrieren, die Industrie zu stärken, engagiert und entschlossen zu bleiben und neue große Errungenschaften auf dem Weg zur Modernisierung auf chinesische Art zu erzielen” .(39) Bei einem Treffen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Gruppe versicherte der Sekretär des Gemeindeparteikomitees, dass „das Gemeindeparteikomitee und die Gemeindeverwaltung das Geschäftsumfeld weiter optimieren, … die Schwierigkeiten und Probleme in den Produktions- und Betriebsabläufen von Unternehmen zeitnah koordinieren und lösen und Chenming uneingeschränkt dabei unterstützen werden, die Produktion zu stabilisieren und zu steigern, um eine noch bessere Entwicklung zu erzielen” .(40)
(63)
Der Vorstandsvorsitzende der Gruppe „drückte ferner dem Gemeindeparteikomitee und der Gemeindeverwaltung seinen Dank für ihre Unterstützung bei der Entwicklung des Unternehmens aus” und bestätigte, dass „das Unternehmen bei der Gestaltung und Entwicklung der Forstindustrie Chancen nutzen und aktiv mit dem Gemeindeparteikomitee und der Gemeindeverwaltung zusammenarbeiten werde” .(41) Ein solches Eingreifen lässt sich auch in anderen Unternehmen der Papierbeschichtungsindustrie bestätigen. Der Vorstandsvorsitzende und Geschäftsführer der Shandong Sun Paper Co., Ltd., der gleichzeitig als Sekretär des Parteikomitees fungiert, erklärte zum Beispiel: Ohne die Reform- und Öffnungspolitik der Partei würde sich Sun Paper nicht weiterentwickeln(42); ohne die Unterstützung der Partei und der Regierung könnte sich Sun Paper nicht des Erfolgs rühmen.(43)
(64)
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.2.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes.(44) Die staatliche Präsenz in Betrieben, in der Papierbeschichtungsindustrie sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
3.3.2.5.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
(65)
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden.(45)
(66)
Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der überprüften Ware zu steuern. Zunächst werden Technologien im Zusammenhang mit gestrichenem Papier in der im Jahr 2019 veröffentlichten Fassung der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung unter den geförderten Wirtschaftszweigen aufgeführt(46), was die Absicht der Behörden signalisiert, ein für die Entwicklung des Sektors günstiges Regelungsumfeld zu schaffen, das potenziell auch den Weg für den Zugang des Sektors zu Finanzmitteln ebnet. Darüber hinaus werden in den Leitlinien auch wesentliche Produktionsziele spezifiziert (zum Beispiel in Bezug auf verschiedene Formen von Zellstoff(47)), die Entwicklung fortgeschrittener Anlagen für die Zellstoff- und die Papierherstellung(48) erwähnt und verschiedene Sektoren der Papier- und Zellstoffherstellung aufgeführt, die bei Nichterfüllung der jährlichen Kapazitäten eingestellt werden sollen(49). Darüber hinaus wird die Industrie im nationalen 14. Fünfjahresplan(50) aufgefordert, „die Transformation und Modernisierung von Unternehmen in Schlüsselindustriezweigen wie der chemischen Industrie und der Papierindustrie zu beschleunigen” (51). Im 14. Fünfjahresplan über die Entwicklung der Forst- und Grünlandwirtschaft (14th FYP on forestry and grass development)(52) wird das Ziel betont, „traditionelle Industrien zu stärken, die Tiefenverarbeitung von Holz zu fördern, … den ökologischen und digitalen Wandel von Wirtschaftsbereichen wie Forstwirtschaft, Holz- und Bambusverarbeitung, Chemikalien für die Forstwirtschaft sowie Zellstoff und Papier zu fördern” (53) und die „Beseitigung veralteter Produktionskapazitäten zu beschleunigen, … den technologischen Wandel zu fördern und den Nutzungsgrad von Energie und Rohstoffen zu verbessern” (54).
(67)
Darüber hinaus werden die nationalen Strategien für die Papierbeschichtungsindustrie auf subzentraler Ebene durch entsprechende Planungsdokumente umgesetzt. Im 14. Fünfjahresplan der Provinz Shandong zum Aufbau einer starken verarbeitenden Industrie in der Provinz (14th FYP on building a strong manufacturing province)(55) heißt es: „Bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans … werden die Eisen- und Stahlindustrie, die Nichteisen-Metallindustrie, die Haushaltsgeräteindustrie, die Papierindustrie und andere Industrien in ihrem Umfang zu den drei größten Industriebereichen des Landes gehören” (56); ferner werden optimierte fiskalische und steuerliche Fördermaßnahmen(57) gefordert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die Finanzverwaltungsbehörden auf Provinz-, Gemeinde- und Kreisebene die Koordinierung der Mittel verstärken und Methoden wie Kapitalbeteiligungen, Zinsabschläge auf Kredite sowie Ex-post-Belohnungen und -Subventionen umfassend einführen sollen, um die Unterstützung für die verarbeitende Industrie zu erhöhen” (58). Im Aktionsplan der Provinz Shandong für eine starke fortschrittliche verarbeitende Industrie in der Provinz (Shandong Province Action plan for a strong province in advanced manufacturing) für die Jahre 2022-2025(59) legt die lokale Regierung dar, dass „die kleine Führungsgruppe der Provinz für den Aufbau einer starken Fertigungsprovinz eine umfassende und koordinierende Rolle spielen soll und die zuständigen Abteilungen, die direkt der Provinzregierung unterstehen, ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen sollen. Die wichtigsten zuständigen Mitglieder der Parteikomitees und Regierungen auf Stadt- und Kreisebene sollen ihr Augenmerk auf Forschung und Einführung richten und eine Führungsrolle bei der Förderung der Umsetzung übernehmen.” (60) Der Aktionsplan für Kohlenstoffspitzen der Provinz Jiangsu (Jiangsu province’s carbon peak action plan), der für die Industrien und Schlüsselsektoren der Provinz gilt,(61) enthält auch die Anweisung zur „Beschleunigung der Transformation und der Modernisierung traditioneller Industrien … wie … der Papierindustrie” (62). Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuern und kontrollieren die chinesischen Behörden daher die Entwicklung und das Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.
(68)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Papierbeschichtungsindustrie zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
3.3.2.6.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
(69)
Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass – obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern – das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren.(63)
(70)
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht.(64) Aller Grund und Boden ist Eigentum des Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum); die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus.(65) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne.(66)
(71)
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der überprüften Ware den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf die Forst- und Holzwirtschaft zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.
(72)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der überprüften Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird.
3.3.2.7.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
(73)
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert.(67) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär.(68) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung.(69) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.
(74)
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).
3.3.2.8.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
(75)
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen. Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet,(70) die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt);(71) darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten.(72) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden.(73)
(76)
Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen(74), darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(77)
Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei Chinas beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements.(75) Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen” und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen” .(76)
(78)
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen.(77)
(79)
Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden.(78) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
(80)
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
(81)
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel.(79) Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken” .(80) Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
(82)
Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen” führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
(83)
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(84)
In dieser Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung neben den oben genannten staatlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Papierbeschichtungsindustrie Unternehmen des Sektors finanziell unterstützt. Im Jahresbericht 2022 der Shandong Chenming Paper Holding führt das Unternehmen eine Reihe von staatlichen Beihilfen für 2022 auf, die auf die folgenden vier Projekte verteilt sind:
3.3.2.9.
Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
(85)
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.3.2.2 bis 3.3.2.5 dieser Verordnung sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.2.6 bis 3.3.2.8 sowie in Teil II des Berichts.
(86)
Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn die Hersteller von gestrichenem Papier diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.
(87)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
3.3.2.10.
Schlussfolgerung
(88)
Die in den Abschnitten 3.3.2.1 bis 3.3.2.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor der überprüften Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(89)
Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
3.3.3.
Repräsentatives Land
3.3.3.1.
Allgemeine Bemerkungen
(90)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes sollten folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend sein:
(91)
Wie in Erwägungsgrund 39 erläutert, veröffentlichte die Kommission am 20. Februar 2023 einen Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, Brasilien in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.
(92)
Den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien entsprechend nannte die Kommission Brasilien als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China. Brasilien wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft. Des Weiteren wurde Brasilien als Land identifiziert, in dem die überprüfte Ware hergestellt wird, wobei maßgebliche öffentliche Daten ohne Weiteres verfügbar waren.
(93)
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem Brasilien als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war sowie angesichts aller genannten Elemente erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
3.3.3.2.
Schlussfolgerung
(94)
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und angesichts dessen, dass Brasilien die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission Brasilien als geeignetes repräsentatives Land aus.
3.3.4.
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(95)
In dem Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen maßgeblichen Quellen erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die nach Angaben der Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung bei der Herstellung der überprüften Ware zum Einsatz kommen. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Ferner erklärte sie, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe Informationen aus der ILOSTAT-Datenbank(81) sowie öffentliche Strom- und Gastarife des brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie(82) heranziehen werde. Anschließend beschloss die Kommission, wie in Erwägungsgrund 98 dargelegt, Daten des brasilianischen Instituts für Geografie und Statistik (Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística)(83) als Quelle für die Ermittlung der Arbeitskosten heranzuziehen.
(96)
Schließlich erklärte die Kommission, dass sie, wie in Erwägungsgrund 100 dargelegt, zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns in angemessener Höhe die Finanzdaten von nur einem brasilianischen Hersteller der überprüften Ware, Sylvamo Ltda., heranziehen werde. Es gingen keine Stellungnahmen zu dem ermittelten repräsentativen Land ein. Von den Antragstellern gingen jedoch Stellungnahmen zu einer Reihe von Punkten ein, die im oben genannten Vermerk erörtert wurden; diese werden nachstehend beschrieben.
(97)
Erstens führten die Antragsteller an, dass die Kommission bestimmte Rohstoffe ohne HS-Codes nicht berücksichtigt habe (Füllstoffe, Pigmente-andere, Bindemittel-andere, Additive, andere). Die Tatsache, dass diese Rohstoffe nicht in der Rohstofftabelle des Vermerks zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen aufgeführt sind, bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht berücksichtigt wurden. In der Tat berücksichtige die Kommission in ihren Berechnungen diese Rohstoffe als Verbrauchsmaterialien. Um dies näher auszuführen: Die Kommission muss im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nur feststellen, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. Angesichts der in Erwägungsgrund 122 getroffenen Feststellung eines (erheblichen) Preisunterschieds im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert für Verkäufe in die übrige Welt und dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk sowie der anschließenden Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings war die Kommission nicht verpflichtet, in dieser Untersuchung eine Ermittlung des Preisdumpings vorzunehmen. Außerdem machten die betreffenden Rohstoffe einen kleinen Prozentsatz der gesamten Herstellkosten aus. Folglich wurden sie als Verbrauchsmaterialien berücksichtigt, wobei die von den Antragstellern angegebenen Prozentsätze der Kosten (insgesamt rund 7 %) zugrunde gelegt wurden.
(98)
Zweitens forderten die Antragsteller angepasste Vergleichswerte für die verschiedenen Arten von Arbeitskosten, bei denen zwischen verschiedenen Arten von Beschäftigten unterschieden wird. Allerdings legten die Antragsteller keine solchen Arbeitskostendaten für Brasilien vor, die eine Unterscheidung der verschiedenen Arten von Arbeit ermöglichen würden. Selbst wenn die Kommission eine solche Differenzierung bei den Vergleichswerten für die Arbeitskosten vorgenommen hätte, wäre zudem die Veränderung der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert und dem Preis der Ausfuhren in Drittländer angesichts des relativen Anteils der Arbeitskosten an den gesamten Herstellkosten geringfügig. Zudem ist die Kommission im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nicht verpflichtet, eine genaue Dumpingspanne zu berechnen, sondern vielmehr zu ermitteln, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. Um den Gehältern im verarbeitenden Gewerbe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung besser Rechnung zu tragen, beschloss die Kommission jedoch, anstelle von ILOSTAT (wie im Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen angekündigt) Daten des brasilianischen Instituts für Geografie und Statistik(84) als Quelle für die monatlichen Löhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe für die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden in Brasilien im Jahr 2021 heranzuziehen.
(99)
Drittens beantragten die Antragsteller, auch die Herstellgemeinkosten (Maschinenabschreibungen, indirekte Arbeitskosten, Verpackungskosten) zu berücksichtigen. Wie in Erwägungsgrund 109 erläutert, hatte die Kommission diese Kosten bereits in ihren Berechnungen berücksichtigt und dabei die im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegebenen Prozentsätze der Kosten zugrunde gelegt.
(100)
Viertens beanstandeten die Antragsteller, dass die Kommission bei ihren Berechnungen nicht den Gewinn und die VVG-Kosten des größten Herstellers von gestrichenem Feinpapier in Brasilien (Suzano S.A.) zugrunde gelegt, sondern lediglich die Daten eines anderen Herstellers (Sylvamo Ltda.) berücksichtigt habe, der mit der überprüften Ware vergleichbare Waren herstelle. In diesem Zusammenhang erachtete die Kommission den kumulierten Gewinn und die VVG-Kosten von Suzano S.A. als nicht repräsentativ für die Ergebnisse, die die Papierbeschichtungsindustrie unter normalen Marktbedingungen erzielen würde, weshalb sie es als nicht angemessen erachtete, diese Daten zugrunde zu legen. Aus diesem Grund beschloss sie, an ihrer ursprünglichen Entscheidung festzuhalten, nur die Daten von Sylvamo Ltda. für die Berechnung eines angemessenen Prozentsatzes für VVG-Kosten und Gewinne heranzuziehen. Die Verwendung der Daten von Suzano S.A. hätte die in Erwägungsgrund 122 beschriebene Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert und dem Preis der Ausfuhren in Drittländer nur noch weiter vergrößert. Wie in Erwägungsgrund 98 dargelegt, ist die Kommission nicht verpflichtet, eine genaue Dumpingspanne zu berechnen, sondern vielmehr zu ermitteln, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. Folglich wies sie das Vorbringen zurück.
3.4.
Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
3.4.1.
Produktionsfaktoren
(101)
Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und der anschließend im Verlauf des Verfahrens eingeholten Informationen sowie nach Analyse der Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
3.4.1.1.
Rohstoffe
(102)
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind.(85)
(103)
Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in vorstehendem Erwägungsgrund festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
(104)
Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit sowie der Art der Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht darum, seine genaue Höhe zu ermitteln, entschied die Kommission, dass Berichtigungen für den Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.
3.4.1.2.
Arbeit
(105)
Hinsichtlich der direkten und indirekten Arbeitskosten wurden Kostenstatistiken des brasilianischen Instituts für Geografie und Statistik(86) für die Bestimmung der Löhne in Brasilien herangezogen. Die Kommission verwendete die Daten zu den monatlichen Löhnen der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und zu den durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden in Brasilien im Jahr 2021. Auf dieser Grundlage wurde ein Stundensatz von 59,57 RMB/Stunde berechnet.
3.4.1.3.
Strom
(106)
Der Strompreis in Brasilien wird vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie veröffentlicht.(87) Die Kommission verwendete Daten für 2021 zu den Industriestrompreisen und ermittelte einen Preis von 919,96 RMB/MWh (für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung).
3.4.1.4.
Erdgas
(107)
Zur Festlegung des Vergleichswerts für die Gaskosten zog die Kommission die Statistiken des brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie heran.(88) Sie legte den durchschnittlichen Gaspreis pro Einheit für Industrieabnehmer in Brasilien aus dem Jahr 2021 zugrunde und ermittelte einen Preis von 344,29 RMB/MWh (für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung).
3.4.1.5.
Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
(108)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(109)
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der direkten Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten für das jeweils hergestellte Modell zu ermitteln.
(110)
Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die aktuellsten verfügbaren Finanzdaten für das Geschäftsjahr 2021 des Unternehmens Sylvamo Ltda.(89)
3.4.2.
Berechnung des Normalwerts
(111)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(112)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Angesichts der fehlenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben der Antragsteller zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware.
(113)
Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten (einschließlich Arbeitskosten), die VVG-Kosten und die Gewinne (vgl. Erwägungsgründe 109 und 110). Die Herstellgemeinkosten wurden anhand der von den Antragstellern vorgelegten Daten ermittelt, und die Arbeitskosten wurden auf der Grundlage von Informationen des brasilianischen Instituts für Geografie und Statistik(90) bestimmt. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden auf der Grundlage der in den geprüften Jahresabschlüssen(91) des Unternehmens Sylvamo Ltda. für das Jahr 2021 im repräsentativen Land ausgewiesenen Werte ermittelt. Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
(114)
Auf dieser Grundlage und in Ermangelung einer Mitarbeit ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für die überprüfte Ware rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Der auf dieser Grundlage ermittelte Normalwert belief sich auf 1247,15 EUR/Tonne.
3.5.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(115)
Wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, arbeitete kein chinesischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mit und die Kommission musste auf verfügbare statistische Informationen zurückgreifen, um festzustellen, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.
(116)
Eurostat zufolge beliefen sich die Einfuhren aus der VR China in die Union auf lediglich 197 Tonnen, was nur 0,008 % des Gesamtverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht. Die Kommission stellte fest, dass diese geringen Mengen keine ausreichend zuverlässige Grundlage für eine Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings darstellen. Die Kommission legte deshalb den Schwerpunkt ihrer Untersuchung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
3.6.
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(117)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der Erwägungen in den Erwägungsgründen 115 und 116 prüfte die Kommission, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Faktoren einbezogen: der Preis der Ausfuhren von GFP aus China in die übrige Welt, um das Verhalten der chinesischen Ausführer auf anderen Märkten zu bewerten, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.
3.6.1.
Vergleich zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Normalwert
(118)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung der Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Insbesondere stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben, die auf Daten von Svan Data(92) beruhen.
(119)
In Bezug auf die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer als die EU erläuterten die Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware hauptsächlich unter dem chinesischen Warencode 481019 erfolgten; daher beschränkte die Kommission den Vergleich auf diesen Warencode und zog diese Daten als verfügbare Informationen heran.
(120)
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Ausfuhrpreises auf der Stufe ab Werk für Ausfuhren in Drittländer, zog die Kommission den FOB-Preis für Ausfuhren in Drittländer heran, wie in Erwägungsgrund 118 dargelegt. Der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe FOB chinesischer Hafen wurde auf 781,22 EUR/Tonne festgesetzt. Von diesem Preis zog die Kommission die im Überprüfungsantrag angegebenen Kosten für den Inlandstransport ab.(93) Auf dieser Grundlage wurde der Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk auf 755,22 EUR/Tonne festgesetzt.
(121)
Um die Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk als Prozentsatz des entsprechenden CIF-Ausfuhrpreises auszudrücken, berechnete die Kommission auch den Ausfuhrpreis auf CIF-Stufe für Ausfuhren aus China in Drittländer nach der im Antrag auf Auslaufüberprüfung verwendeten Methode. Nach dieser Methode beruhten die zu dem FOB-Preis für Ausfuhren in Drittländer hinzugerechneten Seefrachtkosten auf den Preisen von 2019, da die Preise von 2020 von der COVID-19-Pandemie beeinflusst waren und daher als nicht repräsentativ angesehen wurden. Auf dieser Grundlage wurde der Ausfuhrpreis auf CIF-Stufe für Ausfuhren aus China in Drittländer auf 844,22 EUR/Tonne festgesetzt.
(122)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug die Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und dem in Abschnitt 3.4.2 berechneten Normalwert, ausgedrückt als Prozentsatz des entsprechenden CIF-Wertes, 58 %.
3.6.2.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(123)
Bei der Untersuchung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China stützte sich die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller und in Ermangelung anderer zuverlässiger Daten auf die von den Antragstellern in ihrem Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen zu GFP sowie zum übergeordneten Sektor für gestrichenes holzfreies Papier, dem GFP angehört, wie in den folgenden Erwägungsgründen ausgeführt.
(124)
Der Berechnung des GFP-Anteils an den Produktions- und Kapazitätszahlen legten die Antragsteller die Daten für gestrichenes holzfreies Papier zugrunde, da diese leichter verfügbar waren.
(125)
Dem Antrag der Antragsteller(94) zufolge belief sich die weltweite Nachfrage nach gestrichenem holzfreien Papier im Jahr 2021 auf etwa 17,3 Mio. Tonnen und die weltweite Produktionskapazität auf etwa 20,7 Mio. Tonnen. Die weltweite Nachfrage nach GFP wurde von den Antragstellern auf etwa 12,1 Mio. Tonnen und die Produktionskapazität auf etwa 14,5 Mio. Tonnen beziffert.
(126)
Nach Angaben der Antragsteller belief sich die Nachfrage nach gestrichenem holzfreien Papier in der EU im Jahr 2021 auf etwa 3,2 Mio. Tonnen und die Produktionskapazität für gestrichenes holzfreies Papier in der EU auf etwa 5 Mio. Tonnen. Wie in den Erwägungsgründen 140 und 154 dargelegt, bezifferte die Kommission die Nachfrage nach GFP in der EU auf etwa 2,6 Mio. Tonnen und die Produktionskapazität für GFP in der EU auf etwas mehr als 4 Mio. Tonnen.
(127)
Die chinesische Produktionskapazität für gestrichenes holzfreies Papier belief sich im Jahr 2021 auf etwa 6,8 Mio. Tonnen und die chinesische Nachfrage auf 4,7 Mio. Tonnen. Die von den Antragstellern berechnete chinesische Produktionskapazität für GFP belief sich auf 4,8 Mio. Tonnen und die Binnennachfrage nach der betroffenen Ware auf etwa 3,3 Mio. Tonnen.(95)
(128)
Dementsprechend verfügte China im Jahr 2021 über Kapazitätsreserven(96) für die Herstellung von GFP von mindestens 0,9 Mio. Tonnen und Überkapazitäten(97) von etwa 1,5 Mio. Tonnen, was etwa 56 % der gesamten EU-Nachfrage nach GFP entspricht. Betrachtet man gestrichenes holzfreies Papier insgesamt, so beliefen sich die chinesischen Überkapazitäten im Jahr 2021 auf mehr als 2 Mio. Tonnen (mehr als 80 % des EU-Verbrauchs). Es war kein Rückgang der Überkapazitäten zu verzeichnen (siehe Erwägungsgrund 66). Folglich kann im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen davon ausgegangen werden, dass bei noch höheren Kapazitätsreserven die Produktion von gestrichenem holzfreien Papier problemlos auf die Produktion von GFP umgestellt und die daraus resultierende Ware anschließend auf dem Unionsmarkt verkauft werden könnte.
(129)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über bedeutende Kapazitätsreserven verfügen, die sie dazu nutzen könnten, noch mehr GFP-Produkte herzustellen, die sie im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen in die Union ausführen könnten. Die Untersuchung der Kommission ergab weiter, dass sich dieses Ausfuhrpotenzial infolge des erwarteten Rückgangs der globalen Nachfrage und der Binnennachfrage in der VR China im Einklang mit den Entwicklungen im letzten Jahrzehnt noch erhöhen könnte, wie in Abschnitt 5 des Antrags auf Auslaufüberprüfung beschrieben.
3.6.3.
Attraktivität des Unionsmarktes
(130)
Wie in den Erwägungsgründen 124 bis 127 dargelegt, ging aus der Untersuchung hervor, dass in der Union weiterhin eine starke Nachfrage nach GFP besteht. Obwohl sich der Unionsverbrauch im Laufe des Bezugszeitraums verringerte, bleibt der Unionsmarkt, auf den etwa 20 % des globalen Verbrauchs entfallen, nach China der weltweit zweitgrößte Markt. Darüber hinaus wird für die Binnennachfrage in der VR China ein Rückgang erwartet, woraus sich für die chinesischen Hersteller ein starker Anreiz zur Erschließung alternativer Märkte ergeben dürfte, die die chinesischen Überkapazitäten absorbieren könnten.
(131)
Des Weiteren haben mehrere Länder, wie im Antrag auf Auslaufüberprüfung erwähnt, Maßnahmen(98) gegenüber China für Papiererzeugnisse eingeführt, darunter Südkorea, Indien und die USA.
(132)
Ferner ermittelte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere des Antrags 27 Länder, in denen die chinesischen Ausführer die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu Preisen verkauften, die unter den Zielpreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die chinesischen Ausfuhren in diese Länder machten mengenmäßig rund 10 % der chinesischen Ausfuhren in Drittländer aus.
(133)
Angesichts der festgestellten erheblichen Kapazitätsreserven, der Möglichkeit, die Kapazitätsreserven durch Umstellung von anderen Papiersorten auf gestrichenes Feinpapier zu erhöhen, des begrenzten Zugangs chinesischer Hersteller von gestrichenem Feinpapier zu wichtigen Drittlandsmärkten, des Preises, zu dem die chinesischen ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt verkaufen könnten, sowie des prognostizierten Rückgangs des Inlandsverbrauchs in der VR China ist es folglich wahrscheinlich, dass die gedumpten Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in die Union umgeleitet werden. Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen werden die gedumpten Einfuhren daher wahrscheinlich in größeren Mengen und zu Preisen in die Union gelangen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten.
(134)
Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhren aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt gelenkt würden.
3.6.4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(135)
Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings wird durch den Vergleich der Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer mit dem Marktpreis des repräsentativen Landes (siehe Ergebnis in Erwägungsgrund 122) nachdrücklich untermauert.
(136)
Zudem schlussfolgerte die Kommission angesichts der beträchtlichen verfügbaren Produktionskapazität in der VR China sowie der Kapazitätsreserven und der Attraktivität der Ausfuhren in den Unionsmarkt, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anstieg der Ausfuhren von GFP aus der VR China in die Union zu gedumpten Preisen führen würde.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(137)
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 17 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(138)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf rund 3700000 Tonnen beziffert. Die Kommission ermittelte die Zahl anhand der Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten. Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogenen; auf sie entfielen rund 41 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
4.2.
Unionsverbrauch
(139)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten und anhand von Eurostat-Daten.
(140)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(141)
Der Unionsverbrauch ging 2019 um 5 % zurück, gefolgt von einem weiteren starken Rückgang um 24 Prozentpunkte im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch. Im Jahr 2021 war ein leichter Anstieg um 4 Prozentpunkte zu verzeichnen, der jedoch bei Weitem nicht ausreichte, um wieder auf das vor der Krise beobachtete Niveau zurückzukehren, was insgesamt zu einem Rückgang des Unionsverbrauchs um 25 % im Bezugszeitraum führte. Längerfristig betrachtet, lag der geschätzte Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 44 % unter dem im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelten Verbrauch (4572057 Tonnen). Der rückläufige Unionsverbrauch spiegelt den Rückgang der Nachfrage nach Grafikpapier im Allgemeinen wider, der in erster Linie auf die Entwicklung der digitalen Medien zurückzuführen ist, die die traditionellen Printmedien ersetzen.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(142)
Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand der Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten und anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Die Eurostat-Daten wurden zuvor anhand der verfügbaren Informationen überprüft.
(143)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich für die derzeit den Zöllen unterliegenden Ausführer wie folgt:
(144)
Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union unerheblich. Tatsächlich gingen die Einfuhren aus der VR China in die Union seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2011 auf ein unerhebliches Niveau zurück.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(145)
Wie in vorstehendem Erwägungsgrund dargelegt, wurden die Preise dieser Verkäufe aufgrund der unerheblichen Menge der Einfuhren von GFP aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als nicht repräsentativ angesehen und konnten somit nicht herangezogen werden, um Schlussfolgerungen zu den Preisen der Einfuhren aus der VR China in die Union und zum Preisverhalten der ausführenden Hersteller zu ziehen.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(146)
Die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier aus anderen Drittländern als China in die Union erfolgten hauptsächlich aus Südkorea und den USA.
(147)
Die (aggregierte) Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von GFP aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(148)
Obwohl die Gesamtmenge der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China im Bezugszeitraum stieg, blieb sie auf einem sehr niedrigen Niveau, was sich in ihrem Gesamtmarktanteil widerspiegelt, der in diesem Zeitraum von 0,22 % auf 0,95 % stieg. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen über den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Diese Einfuhren aus Drittländern haben daher nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU beigetragen.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(149)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(150)
Wie in Erwägungsgrund 138 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(151)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden geprüft und als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(152)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(153)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(154)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(155)
Produktion und Produktionskapazität gingen im Bezugszeitraum um 25 % bzw. 26 % zurück. Dieser Rückgang von Produktion und Produktionskapazität ist ein langfristiger Trend, der mit der Anpassung der Industrie an eine sinkende Nachfrage im Zusammenhang mit der Digitalisierung unserer Gesellschaft zusammenhängt.
(156)
Bereits vor Beginn des Bezugszeitraums hatten die Unionshersteller beträchtliche Umstrukturierungsanstrengungen unternommen, um die sich aus der Digitalisierung ergebenden strukturellen Überkapazitäten zu beseitigen; diese Anstrengungen wurden im Bezugszeitraum fortgeführt. Sowohl infolge der Schließung bestimmter Fabriken sowie der Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Papiererzeugnisse als GFP verringerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität für GFP im Bezugszeitraum um etwa 1400000 Tonnen.
(157)
Durch eine stetige Verringerung der Produktionskapazität konnte der Wirtschaftszweig der Union die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum relativ stabil halten. Dies geschah mit Ausnahme des Jahres 2020, in dem die Kapazitätsauslastung im Vergleich zu den Vorjahren und den Folgejahren geringer ausfiel, was sich hauptsächlich auf den Produktionsrückgang nach dem COVID-19-Ausbruch im selben Jahr zurückführen lässt.
(158)
Die Untersuchung ergab, dass aufgrund der hohen Investitionen in Anlagevermögen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die durchschnittlichen Herstellkosten eine hohe Kapazitätsauslastung erheblichen Einfluss auf die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierindustrie hat.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(159)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(160)
Im Bezugszeitraum ging das Verkaufsvolumen auf dem Unionsmarkt um 25 % zurück. Zwischen 2018 und 2019 sanken die Verkäufe um 5 %, während sie 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie um weitere 24 Prozentpunkte drastisch zurückgingen. Im Jahr 2021 kam es zu einer leichten Erholung von 4 Prozentpunkten, wobei die im Jahr 2018 beobachtete Verkaufsmenge nicht wieder erreicht werden konnte. Der Rückgang der Verkäufe stand im Zusammenhang mit der sinkenden Nachfrage nach der betroffenen Ware, die mit der Digitalisierung unserer Gesellschaft in Verbindung gebracht werden könnte.
(161)
Da im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren der betroffenen Ware getätigt wurden, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stabil bei rund 99 %.
4.5.2.3.
Wachstum
(162)
Im Bezugszeitraum war im Wirtschaftszweig der Union kein Wachstum bei Produktion und Umsatz zu beobachten. Vielmehr folgten diese Wirtschaftsindikatoren eng dem Abwärtstrend beim Unionsverbrauch.
4.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(163)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(164)
Die Zahl der Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 22 %. Dieser Rückgang war über den gesamten Zeitraum hinweg stetig und regelmäßig. Dies spiegelt die längerfristigen Umstrukturierungsanstrengungen wider, die vom Wirtschaftszweig der Union unternommen werden, um die strukturelle Überkapazität anzugehen (siehe Erwägungsgrund 156).
(165)
Mit diesem beträchtlichen Personalabbau ging ein vergleichbarer Rückgang der Produktion einher. Die Produktivität, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, verzeichnete im Bezugszeitraum nur einen leichten Rückgang um 4 %. Im Jahr 2020 ging die Produktivität wegen des plötzlichen Nachfrageeinbruchs infolge der COVID-19-Pandemie um 19 Prozentpunkte stark zurück. Infolgedessen erreichte die Produktivität im Jahr 2020 ihren niedrigsten Stand.
4.5.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(166)
Wie in Erwägungsgrund 116 erläutert, war es nicht möglich, die Höhe der Dumpingspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung positiv zu bestätigen. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.
(167)
In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings. Im Bezugszeitraum der aktuellen Auslaufüberprüfung gab es keine derartigen Anzeichen einer Erholung, da sich der Wirtschaftszweig der Union in einer schwierigen Lage befand, wobei zu den negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Notwendigkeit einer Umstrukturierung hinzukam.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(168)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(169)
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, blieb im Bezugszeitraum relativ stabil und ging lediglich um 1 % zurück. Nach einem leichten Anstieg von 2 % im Jahr 2019 gingen die Preise 2020, dem Jahr des COVID-19-Ausbruchs, in welchem die geringere Nachfrage die Preise nach unten trieb, um 8 Prozentpunkte zurück. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Preise aufgrund eines Anstiegs der Nachfrage erneut um 5 Prozentpunkte an.
(170)
Die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union gingen zwischen 2018 und 2019 leicht um 2 % zurück. Der weitere Rückgang um 3 Prozentpunkte im Jahr 2020 war auf den Rückgang der Preise für Rohstoffe und Energie zurückzuführen. Im Jahr 2021 stiegen die Preise für Rohstoffe und Energie erheblich an, was zu einem Anstieg der Produktionskosten um 11 Prozentpunkte führte; dies führte zu einem Gesamtanstieg im Bezugszeitraum von 6 %.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(171)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(172)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben zwischen 2018 und 2019 stabil. Im Vergleich zu 2019 gingen sie im Jahr 2020 um 6 % zurück. Unmittelbar danach stiegen sie wieder an und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 5 % über dem Niveau von 2018.
4.5.3.3.
Lagerbestände
(173)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(174)
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union verringerten sich im Bezugszeitraum um 29 %. Dies steht im Einklang mit dem Rückgang der Produktion und der Produktionskapazitäten.
(175)
Die Schlussbestände machten im Bezugszeitraum rund 3 % der Produktion aus.
4.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(176)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(177)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union fuhr während des gesamten Bezugszeitraums Verluste ein. Als Bezug sei anzumerken, dass in der Ausgangsuntersuchung die Zielgewinnspanne für den Wirtschaftszweig auf 8 % festgesetzt wurde.(99) Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von -3,6 % auf -9,5 % zurück. Das vergleichsweise beste Jahr war das Jahr 2019, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union -0,8 % erreichte, was auf eine Kombination aus niedrigeren Produktionskosten und hohen Verkaufspreisen zurückzuführen war. Im Jahr 2020 ging die Rentabilität deutlich auf -5,6 % zurück und sank im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter auf -9,5 %.
(178)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow im Bezugszeitraum war positiv und seine Entwicklung spiegelte in hohem Maße die Entwicklung der Rentabilität wider, wobei 2019 das beste Jahr war.
(179)
In Anbetracht der sinkenden Nachfrage nach GFP sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union investierte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht in neue Kapazitäten. Die getätigten Investitionen konzentrierten sich auf Wartung, Ersatzinvestitionen, Verbesserung der Energieeffizienz sowie auf Maßnahmen, die auf die Umstrukturierung und die Einhaltung von Umweltschutzstandards abzielten.
(180)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum ähnlich wie der Gewinn.
(181)
In Anbetracht der Kosten bestehender Schulden, der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und der stetig rückläufigen Nachfrage nach GFP blieben die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum weiterhin beschränkt.
4.6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(182)
Im Bezugszeitraum ergab sich aus den Schadensindikatoren ein negatives Bild. Die Produktionskapazität, die Produktions- und Verkaufsmengen und die Beschäftigungszahlen waren allesamt rückläufig. Gewinn und Kapitalrendite waren im gesamten Bezugszeitraum negativ, wobei die Jahre 2020 und 2021 die Jahre mit den schlechtesten Ergebnissen dieses Zeitraums darstellten.
(183)
Die negativen Entwicklungen bei den Produktions- und Verkaufsmengen waren das Ergebnis des kontinuierlichen Rückgangs der Nachfrage nach GFP innerhalb und außerhalb der Union, aufgrund dessen der Wirtschaftszweig der Union die Umstrukturierung fortführen musste, was die Schließung von Papierfabriken sowie die Umstellung der Produktion anderer Fabriken auf andere Arten von Papier umfasste.
(184)
Die künftige Nachfrage nach GFP wird voraussichtlich zurückgehen und die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wird sich nach wie vor schwierig darstellen, wobei eine weitere Verringerung sowohl der Produktion als auch der Produktionskapazität erforderlich sein wird.
(185)
Die geltenden Maßnahmen gewährleisteten den Schutz des Wirtschaftszweigs der Union und ermöglichten es ihm, im Bezugszeitraum einen hohen Marktanteil aufrechtzuerhalten. Der Wirtschaftszweig der Union war jedoch nicht in der Lage, die GFP-Preise so weit über das Kostendeckungsniveau anzuheben, dass er Gewinne erzielen konnte. Dies war im Zeitraum von 2018 bis 2019 darauf zurückzuführen, dass die Preise für Rohstoffe (insbesondere für Zellstoff) gestiegen sind und dass der Wirtschaftszweig der Union die steigenden Preise nicht an seine Abnehmer weitergeben konnte. Im Jahr 2020 traf der Rückgang der Nachfrage und der Preise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie den Wirtschaftszweig der Union, der erhebliche Verluste verzeichnete. Das Jahr 2021 zeichnete sich durch steigende Preise für Rohstoffe und Energie aus, was zu einem Anstieg der Produktionskosten um 11 % und einer weiteren Verschlechterung der Gesamtlage führte. Darüber hinaus musste der Wirtschaftszweig der Union während des gesamten Bezugszeitraums seine Tätigkeiten umstrukturieren, und die Produktionskapazität wurde im Bezugszeitraum um 26 % verringert. Dies war mit zusätzlichen Kosten verbunden.
(186)
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Allerdings kann die in diesem Zeitraum beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des sehr begrenzten Volumens der gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht durch diese verursacht worden sein. Die Schädigung wurde vor allem durch die anhaltend rückläufige Nachfrage nach GFP und die hohen damit zusammenhängenden Umstrukturierungskosten verursacht, die sich beide erheblich auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten.
5.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(187)
In Erwägungsgrund 186 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In Erwägungsgrund 186 schlussfolgerte die Kommission überdies, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des sehr begrenzten Volumens der gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht durch diese verursacht worden sein kann. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
(188)
Wie in Erwägungsgrund 130 erwähnt, ist der Unionsmarkt der weltweit zweitgrößte Markt für GFP. Seine Gesamtgröße und die Existenz großer Abnehmer von GFP machen ihn für chinesische Hersteller von GFP in der Tat äußerst attraktiv, da solch große Lieferungen ihnen eine stärkere Auslastung ihrer Kapazitätsreserven ermöglichen würden, was wiederum zu geringeren Herstellstückkosten führen würde. Entsprechend ist im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wegen der mit der Nutzung der Kapazitätsreserven in der VR China verbundenen wirtschaftlichen Vorteile davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller GFP auf dem Unionsmarkt zu gedumpten Preisen anbieten werden, was Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und auf die Rentabilität ausüben würde.
(189)
Die Kommission untersuchte auch das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf Drittlandsmärkten, um die Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln.
(190)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung der Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Sie verwendete für diesen Zweck die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen und auf Svan Data(100) basierenden Daten sowie, aus den in Erwägungsgrund 119 erläuterten Gründen, insbesondere chinesische Ausfuhrdaten, die sich auf den Warencode 481019 beziehen.
(191)
Zu Vergleichszwecken ermittelte die Kommission folgende Preise:
(192)
Erstens verglich die Kommission den gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreis, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellt wurde, mit den Preisen der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer als die Union, berichtigt auf den Anlandepreis in der Union im UZÜ. Der Preisvergleich auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 191 genannten Daten ergab, dass die Preise der Ausfuhren in acht Drittländer unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Diese Ausfuhren machten mengenmäßig rund 1 % der chinesischen Ausfuhren aus. Dieser geringe Prozentsatz ist auf die gedrückten Preise für GFP in der Union zurückzuführen.
(193)
Zweitens untersuchte die Kommission, ob die gewogenen Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer als die Union, berichtigt auf den Anlandepreis in der Union, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zu seinem Zielpreis im UZÜ unterboten. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Ausführer stützte sich die Kommission bei ihrer Analyse auf die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Daten. Bei der Analyse ermittelte sie 27 Drittländer, in denen die chinesischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu Preisen verkauften, die unter dem durchschnittlichen Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die chinesischen Ausfuhren in diese Länder machten mengenmäßig rund 10 % aller chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer aus. Darüber hinaus sind, wie in Erwägungsgrund 131 dargelegt, wichtige Drittlandsmärkte aufgrund der geltenden Zölle gegenüber Ausfuhren aus China abgeschottet.
(194)
Abschließend zeigte die Analyse auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage waren, zu Preisen zu verkaufen, die unter dem Zielpreis der Union lagen. Angesichts der erheblichen Kapazitätsreserven in China wurde auch festgestellt, dass potenziell große Mengen von GFP hergestellt werden könnten, um auf dem EU-Markt verkauft zu werden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesischen Ausführer im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in der Lage wären, erheblichen Preisdruck auszuüben und somit den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen.
(195)
Bei der Untersuchung wurde ferner festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt war und sich in einer prekären Lage befand (siehe Erwägungsgründe 182 bis 186). Zudem wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig derzeit einen Umstrukturierungsprozess durchläuft, was sich in einem Rückgang der Produktionskapazität im Bezugszeitraum widerspiegelt, da einige Unternehmen einen Teil ihrer Produktionslinien auf die Herstellung anderer Arten von Papier umstellten.
(196)
Durch die Untersuchung wurden zudem die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen bestätigt, dass eine hohe Kapazitätsauslastung ein wesentlicher Faktor für die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierhersteller ist, da der Herstellungsprozess kapitalintensiv ist. Durch erneute Einfuhren zu gedumpten Preisen und dem damit einhergehenden Preisdruck würde dem Wirtschaftszweig der Union der Cashflow entzogen, der für die Finanzierung der Umstrukturierungsanstrengungen zur Anpassung an die weltweit sinkende Nachfrage nach GFP erforderlich ist. Zudem würde dies die positiven Auswirkungen der vergangenen Umstrukturierungsanstrengungen zunichtemachen und zu einer weiteren Verschlechterung sämtlicher Schadensindikatoren führen.
(197)
Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.
6.
UNIONSINTERESSE
(198)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt deutlich zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Einführer, der Händler und der Verwender.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(199)
Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt war und sich in einer prekären Lage befand. Um den Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergaben, sind langfristige Umstrukturierungspläne erforderlich, darunter die Schließung von Papierfabriken und die Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Arten von Papier.
(200)
Unter einem von gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdruck wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau zu bringen, das für die Finanzierung seiner Umstrukturierungsanstrengungen erforderliche Einkommen zu generieren und sich an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergeben.
(201)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(202)
An der Untersuchung haben keine unabhängigen Einführer und Händler mitgearbeitet. Aufgrund des Umstands, dass im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren von GFP aus der VR China erfolgten, schlussfolgerte die Kommission, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware kein erheblicher Teil der Geschäftstätigkeiten der unabhängigen Einführer und Händler entfällt und dass es keine Faktoren gibt, die darauf schließen lassen, dass sie bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen unverhältnismäßig betroffen sein würden.
6.3.
Interesse der Verwender
(203)
An der Untersuchung haben keine als Einzelpartei auftretende Verwender mitgearbeitet und einen beantworteten Fragebogen übermittelt.
(204)
Bei der Kommission gingen zwei schriftliche Stellungnahmen ein: eine von Unitedprint.com, einem Unionsverwender von GFP, und eine von Intergraf(101), einem Verband der Druckindustrie, der von dem Königlichen Niederländischen Verband des Druckgewerbes und damit verbundener Branchen (The Royal Dutch Association of Printing and Allied Industries) unterstützt wurde.
(205)
In der von Intergraf übermittelten Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Druckindustrie der Union unter der Verdrängung der Papiermedien durch digitale Medien sowie unter massiven Einfuhren von Druckwaren insbesondere aus der VR China leide. Laut Intergraf untergraben Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Druckindustrie in der Union, die nicht durch ähnliche Handelsmaßnahmen geschützt sei und strenge Umweltstandards einhalten müsse.
(206)
Intergraf brachte vor, dass jährlich Ausfuhren von bedrucktem Papier aus China in die EU im Wert von mehr als 700 Mio. EUR getätigt würden. Dies umfasse eine Vielzahl von Druckwaren, die nicht auf GFP gedruckt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war es der Kommission nicht möglich, die jeweiligen Anteile der aus der VR China eingeführten Produkte zu bestimmen, die auf GFP bzw. auf andere Papiersorten gedruckt wurden.
(207)
Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass es sich bei den meisten auf GFP gedruckten Erzeugnissen um zeitkritische Produkte handelt, z. B. Zeitschriften, Broschüren, Postwurfsendungen und Einlagen, die aufgrund der benötigten Transportzeit eher in geringerem Umfang aus der VR China eingeführt werden. Die im Rahmen der Überprüfung von den Antragstellern vorgelegten Informationen bestätigten, dass die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen weiterhin gültig waren.
(208)
Die Kommission gelangte entsprechend zu dem Schluss, dass, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass einige Druckmaterialien aufgrund von Antidumping- und Ausgleichszöllen außerhalb der Union auf GFP gedruckt werden, diese nur beschränkt Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Druckindustrie der Union haben.
(209)
Intergraf wies auch auf Lieferengpässe in Bezug auf GFP und einen starken Preisanstieg hin, insbesondere seit Mitte 2021. Dies wurde in der Stellungnahme von Unitedprint.com ebenfalls festgestellt. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen war es der Kommission nicht möglich, den genauen Umfang von Angebot und Nachfrage und damit das angebliche Marktungleichgewicht zu bestimmen. Die Kommission konnte auch nicht bewerten, ob der Wirtschaftszweig den genannten Preisanstieg an seine Abnehmer weitergeben könnte oder nicht. Sie stellte ferner fest, dass im Jahr 2021, sprich in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie, auf einer Reihe von Rohstoffmärkten Engpässe herrschten.
6.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(210)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFP mit Ursprung in China sprechen.
7.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(211)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber GFP aus China aufrechterhalten werden.
(212)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(213)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(214)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(215)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(216)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(102) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(217)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben.
(218)
Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union, die ihre Feststellungen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage waren, zu Preisen zu verkaufen, die unter dem Zielpreis der Union lagen, weiter untermauerte. Es wurde daher nicht für notwendig erachtet, den Text der vorliegenden Verordnung zu ändern.
(219)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(103) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(220)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18).

(4)

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1188 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(6)

ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 7.

(7)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2616

(8)

Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). Diese Verordnung wurde kodifiziert durch die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(9)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2616

(10)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2616

(11)

http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

(12)

https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques

(13)

Brasilianisches Ministerium für Bergbau und Energie (Boletim mensal de energia 2021) https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/petroleo-gas-natural-e-biocombustiveis/publicacoes-1/boletim-mensal-de-acompanhamento-da-industria-de-gas-natural/2021/12-boletim-de-acompanhamento-da-industria-de-gas-natural-dezembro-de-2021.pdf.

(14)

Sylvamo 2021-Annual-Report.pdf

(15)

New World Bank country classifications by income level: 2021-2022.

(16)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People‘s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(17)

Bericht, Kapitel 2, S. 6 und 7.

(18)

Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(19)

Abrufbar unter: Verfassung der Volksrepublik China (npc.gov.cn) (abgerufen am 22. März 2023).

(20)

Bericht, Kapitel 2, S. 20 und 21.

(21)

Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(22)

Bericht, Kapitel 6, S. 120 und 121.

(23)

Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(24)

Bericht, Kapitel 7, S. 167 und 168.

(25)

Bericht, Kapitel 8, S. 169, 170, 200 und 201.

(26)

Bericht, Kapitel 2, S. 15 und 16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108 und 109.

(27)

Abrufbar unter: http://www.chinapaper.net/news/show-70464.html (abgerufen am 22. März 2023).

(28)

Abrufbar unter: https://aiqicha.baidu.com/company_detail_29610125830115 und https://aiqicha.baidu.com/company_detail_79823144545100 (abgerufen am 22. März 2023).

(29)

Siehe beispielsweise Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei und Artikel 19 der im Jahr 2020 herausgegebenen Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära.

(30)

Abrufbar unter: http://www.chinappi.org/associ_rule.html (abgerufen am 22. März 2023).

(31)

Bericht, Kapitel 5, S. 100 und 101.

(32)

Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(33)

Siehe zum Beispiel: Blanchette, J., „Xi’s Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster” , in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.

(34)

Bericht, Kapitel 2, S. 31 und 32.

(35)

Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 22. März 2023).

(36)

Abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 22. März 2023).

(37)

„Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise” , abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 22. März 2023).

(38)

Abrufbar unter: http://www.chenmingpaper.com/about/dszjj.aspx (abgerufen am 22. März 2023).

(39)

Abrufbar unter: http://www.chenmingpaper.com/about/djgzxx.aspx?id=17455 (abgerufen am 22. März 2023).

(40)

Abrufbar unter: https://www.zhanjiang.gov.cn/yaowen/content/post_1620284.html (abgerufen am 22. März 2023).

(41)

Ebd.

(42)

Abrufbar unter: https://dzrb.dzng.com/articleContent/37_1087334.html (abgerufen am 22. März 2023).

(43)

Ebd.

(44)

Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(45)

Bericht, Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

(46)

Siehe Abschnitt I.19 der Leitlinien, abrufbar unter: www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf (abgerufen am 22. März 2023).

(47)

Ebd.

(48)

Ebd.

(49)

Siehe Abschnitt III.12 der Leitlinien, abrufbar unter: www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf (abgerufen am 22. März 2023).

(50)

Abrufbar unter: http://www.gov.cn/xinwen/2021-03/13/content_5592681.htm (abgerufen am 23. März 2023).

(51)

Ebd.

(52)

Abrufbar unter: https://www.forestry.gov.cn/html/ghzj/ghzj_1609/20210831153731850408848/file/20210831154858339457752.pdf (abgerufen am 23. März 2023).

(53)

Ebd.

(54)

Ebd.

(55)

Abrufbar unter: http://www.shandong.gov.cn/art/2021/9/7/art_97902_429688.html (abgerufen am 23. März 2023).

(56)

Ebd.

(57)

Ebd.

(58)

Ebd.

(59)

Abrufbar unter: http://www.shandong.gov.cn/art/2022/11/11/art_107851_121997.html (abgerufen am 23. März 2023).

(60)

Ebd.

(61)

Abrufbar unter: https://gxt.jiangsu.gov.cn/art/2023/1/17/art_6278_10729235.html (abgerufen am 23. März 2023).

(62)

Ebd.

(63)

Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(64)

Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(65)

Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(66)

Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(67)

Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(68)

Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(69)

Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(70)

Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(71)

Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(72)

Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(73)

Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(74)

Siehe: Erwägungsgründe 71-75 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 1); und Erwägungsgründe 151-188 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 344).

(75)

Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC” ) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 22. März 2023). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen” . In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.”

(76)

Siehe „Notice on the Commercial banks performance evaluation method” der CBIRC, herausgegeben am 15. Dezember 2020, http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 22. März 2023).

(77)

Siehe Arbeitspapier des IWF „Resolving China’s Corporate Debt Problem” , Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(78)

Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(79)

Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris. S. 29, abrufbar unter:

https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 22. März 2023).

(80)

Siehe: http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (abgerufen am 22. März 2023).

(81)

https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer37/?lang=en&segment=indicator&id=HOW_2LSS_SEX_RT_A

(82)

Brasilianisches Ministerium für Bergbau und Energie (Boletim mensal de energia 2021) https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/spe/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/2021/portugues/12-boletim-mensal-de-energia-dezembro-2021/view.

(83)

https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques

(84)

https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques

(85)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(86)

https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques

(87)

Brasilianisches Ministerium für Bergbau und Energie (Boletim mensal de energia 2021) https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/spe/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/2021/portugues/12-boletim-mensal-de-energia-dezembro-2021/view.

(88)

Brasilianisches Ministerium für Bergbau und Energie (Boletim mensal de energia 2021) https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/petroleo-gas-natural-e-biocombustiveis/publicacoes-1/boletim-mensal-de-acompanhamento-da-industria-de-gas-natural/2021/12-boletim-de-acompanhamento-da-industria-de-gas-natural-dezembro-de-2021.pdf.

(89)

Sylvamo 2021-Annual-Report.pdf

(90)

Brasilianisches Institut für Geografie und Statistik.

(91)

Sylvamo 2021-Annual-Report.pdf

(92)

Svan Data ist ein Marktforschungs- und Beratungsunternehmen (https://svandata.com/).

(93)

Siehe Anhang 28 des Antrags auf Auslaufüberprüfung.

(94)

Siehe Anhang 7 des Antrags auf Auslaufüberprüfung, RISI-Berichte zu Produktionskapazität für und Nachfrage nach gestrichenem holzfreien Papier.

(95)

Siehe Anhang 7 des Antrags auf Auslaufüberprüfung, RISI-Berichte zu Produktionskapazität für und Nachfrage nach gestrichenem holzfreien Papier.

(96)

Kapazitätsreserven bezeichnen die Differenz zwischen der im Antrag aufgeführten bestehenden chinesischen Produktionskapazität für GFP, der chinesischen Nachfrage nach GFP und den chinesischen Ausfuhren von GFP (siehe Anhang 8, Daten von Svan Data).

(97)

Überkapazitäten bezeichnen die Differenz zwischen der bestehenden chinesischen Produktionskapazität für GFP und der chinesischen Nachfrage nach GFP.

(98)

Siehe Anhang 10 des Antrags der Antragsteller.

(99)

Erwägungsgrund 158 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011.

(100)

Svan Data ist ein Marktforschungs- und Beratungsunternehmen (https://svandata.com/).

(101)

Intergraf vertritt 21 nationale Druckverbände. Die von Intergraf vertretenen europäischen Druckereien sind Verwender von GFP und möglicherweise Einführer von GFP aus China.

(102)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(103)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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