Artikel 8 VO (EU) 2023/1651
Bewertung der liquiditätsrisikorelevanten Gruppenstruktur
(1) Ist eine Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, bewerten die zuständigen Behörden das Risiko, das von einer übermäßigen Konzentration von Liquiditätsressourcen unter den Unternehmen der Gruppe ausgeht.
(2) Die zuständigen Behörden bewerten, ob Mechanismen vorhanden sind, die von einer Wertpapierfirma verlangen, dass sie ihre Liquiditätsressourcen ganz oder teilweise auf ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen der Gruppe überträgt.
(3) Die zuständigen Behörden bewerten die Mechanismen, die innerhalb der Gruppe genutzt werden, um der Wertpapierfirma Zugang zu Markt- oder Refinanzierungsliquidität zu verschaffen oder um das Liquiditätsrisiko der Wertpapierfirma zu mindern, und insbesondere die Wirksamkeit solcher Mechanismen auf Basis dessen, ob es sich bei diesen Mechanismen um vorab vereinbarte förmliche Regelungen handelt.
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