Präambel VO (EU) 2023/1656
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel(2) (im Folgenden „Rotterdamer Übereinkommen” ) umgesetzt.
- (2)
- Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1379(3) und (EU) 2022/94(4) beschloss die Kommission, die Genehmigung für die Stoffe Famoxadon bzw. Phosmet als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) nicht zu erneuern. Dies hat zur Folge, dass Famoxadon und Phosmet von jeglicher Verwendung in der Kategorie „Pestizide” ausgeschlossen sind, da sie für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurden. Famoxadon und Phosmet sollten daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2081(6) beschloss die Kommission, die Genehmigung für den Stoff Indoxacarb als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zu erneuern. Dies stellt eine strenge Beschränkung der Verwendung dieses Stoffes auf Ebene der Kategorie „Pestizide” dar, da Indoxacarb nur für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozidprodukte” genehmigt ist. Indoxacarb sollte daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
- (4)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/795(8) beschloss die Kommission, die Genehmigung für den Stoff Alpha-Cypermethrin als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass die Verwendung von Alpha-Cypermethrin in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel” verboten ist. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung von Alpha-Cypermethrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Stoff für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Alpha-Cypermethrin sollte daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
- (5)
- Der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Bromadiolon nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurde von der Industrie zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass die Verwendung von Bromadiolon in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel” verboten ist. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung von Bromadiolon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Stoff für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Bromadiolon sollte daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
- (6)
- Der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Metam-Natrium nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde von der Industrie zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass jegliche Verwendung von Metam-Natrium in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte” verboten ist. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung dieses Stoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Stoff für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Metam-Natrium sollte daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
- (7)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/782(10) beschloss die Kommission, die Genehmigung für den Stoff Isopyrazam als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass Isopyrazam von jeglicher Verwendung in der Kategorie „Pestizide” ausgeschlossen ist, da es für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurde. Isopyrazam sollte daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
- (8)
- Der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Diuron nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurde von der Industrie zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass die Verwendung von Diuron auf Ebene der Kategorie „Pestizide” streng beschränkt ist, da Diuron nur für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozidprodukte” genehmigt ist. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung von Diuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Stoff für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Diuron sollte daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
- (9)
- Die Anträge auf Genehmigung der Wirkstoffe Azimsulfuron, Carbetamid, Carboxin, Cyproconazol, Ethametsulfuron-Methyl, Etridiazol, Fenbuconazol, Fluquinconazol, Lufenuron, Metosulam, Myclobutanil, Pencycuron, Prochloraz, Profoxydim, Spirodiclofen und Triflumizol nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden von der Industrie zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass diese Stoffe von jeglicher Verwendung in der Kategorie „Pestizide” ausgeschlossen sind, da sie für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurden. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung dieser Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein hinreichender Nachweis dafür, dass die Stoffe für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind. Diese Stoffe sollten daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
- (10)
- Mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2018/622(11), (EU) 2020/1765(12) und (EU) 2021/98(13) beschloss die Kommission, die Stoffe Chlorophen und Esbiothrin nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu genehmigen. Dies hat zur Folge, dass Chlorophen und Esbiothrin von jeglicher Verwendung in der Kategorie „Pestizide” ausgeschlossen sind, da die Stoffe für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurden. Chlorophen und Esbiothrin sollten daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
- (11)
- Der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Fenoxycarb nach den Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde von der Industrie zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass Fenoxycarb von jeglicher Verwendung in der Kategorie „Pestizide” ausgeschlossen sind, Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung von Fenoxycarb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Stoff für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Fenoxycarb sollte daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
- (12)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/172 der Kommission(14) wurde der Stoff Triflumuron auf der Grundlage eines Verbots in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte” auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Triflumuron nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von der Industrie zurückgezogen, und die Schlussfolgerungen der Risikobewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Stoff für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist, was einem Verbot in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel” gleichkommt. Folglich ist Triflumuron von jeglicher Verwendung in der Kategorie „Pestizide” ausgeschlossen und sollte daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
- (13)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1078/2014 der Kommission(15) wurde der Stoff Cyfluthrin auf der Grundlage eines Verbots in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel” auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt. Dieses Verbot stellt eine strenge Beschränkung der Verwendung dieses Stoffes auf Ebene der Kategorie „Pestizide” dar, da Cyfluthrin nur für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozidprodukte” genehmigt ist. Cyfluthrin sollte daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
- (14)
- Die Stoffe Chlorfenvinphos und Terbufos sind nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigt. Folglich sind Chlorfenvinphos und Terbufos von jeglicher Verwendung in der Kategorie „Pestizide” ausgeschlossen und sollten daher in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt sein. Da Chlorfenvinphos und Terbufos bereits in Teil 1 aufgeführt sind, sollten sie auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.
- (15)
- Die Stoffe 1-Brompropan, Diisopentylphthalat, 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich, 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11-verzweigte und lineare Alkylester, 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear, Bis(2-methoxyethyl)phthalat, Dipentylphthalat und n-Pentyl-isopentylphthalat sind in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) aufgeführt, da sie zuvor als besonders besorgniserregend identifiziert wurden. Folglich unterliegen diese Stoffe einer Zulassung gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Da keine Zulassungen erteilt wurden, ist die industrielle Verwendung dieser Stoffe streng beschränkt. Diese Stoffe sollten daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
- (16)
- Auf ihrer zehnten Tagung vom 6. bis 17. Juni 2022 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen, Decabromdiphenylether und Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen, sodass diese Chemikalien nun dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des Übereinkommens unterliegen. Diese Chemikalien sollten folglich auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden. Da Decabromdiphenylether und Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen bereits in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung aufgeführt sind, sollten diese Chemikalien von der Chemikalienliste in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gestrichen werden.
- (17)
- Die Einträge für Bromoxynil, Epoxiconazol und Nonylphenolaethoxylat in den Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 sollten geändert werden, indem der Anwendungsbereich klargestellt wird oder zusätzliche numerische Identifikatoren hinzugefügt werden, um die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu erleichtern.
- (18)
- Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (19)
- Es sollte ein ausreichender Zeitraum eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die zur Einhaltung der Verordnung notwendigen Maßnahmen treffen können und die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, erlassen können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.
- (2)
ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1379 der Kommission vom 19. August 2021 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Famoxadon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 32).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/94 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosmet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 33).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2081 der Kommission vom 26. November 2021 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Indoxacarb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 28).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/795 der Kommission vom 17. Mai 2021 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Alpha-Cypermethrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 174 vom 18.5.2021, S. 2).
- (9)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/782 der Kommission vom 18. Mai 2022 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Isopyrazam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 (ABl. L 140 vom 19.5.2022, S. 3).
- (11)
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/622 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von Chlorophen als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 80).
- (12)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1765 der Kommission vom 25. November 2020 zur Nichtgenehmigung von Chlorophen als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 24).
- (13)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/98 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Esbiothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 214).
- (14)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/172 der Kommission vom 28. November 2017 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 6).
- (15)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1078/2014 der Kommission vom 7. August 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 1).
- (16)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
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