Präambel VO (EU) 2023/166

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die französische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält in Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 18 Buchstabe a Ziffer ii einen Fehler in Bezug auf das Fehlen einer Verpflichtung, Mägen zu leeren, zu brühen oder zu reinigen.
(2)
Die französische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

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