Präambel VO (EU) 2023/1669
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie in Bezug auf die Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
- (2)
- Die Kommission hat eine vorbereitende Studie durchgeführt, um die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Mobiltelefonen, Smartphones und Slate-Tablets zu analysieren. Die Studie wurde in enger Zusammenarbeit mit betroffenen Akteuren und interessierten Kreisen in der Union und Drittstaaten durchgeführt; die Ergebnisse wurden veröffentlicht.
- (3)
- Die vorbereitende Studie kam zu dem Schluss, dass bei Smartphones und Slate-Tablets erhebliches Potenzial für eine Senkung des Energieverbrauchs besteht. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Lebensdauer der Batterie und damit die Produktlebensdauer von Smartphones und Slate-Tablets durch ein System zur Energieverbrauchskennzeichnung erheblich verbessert werden kann. Für Smartphones und Slate-Tablets sollten daher Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung gelten. Ein Energieetikett wird derzeit jedoch nicht als geeignet für schnurlose Telefone und Funktionstelefone (feature phones) angesehen, da die auf dem Markt erhältlichen Produkte sich bei der Energieeffizienz nur mäßig unterscheiden.
- (4)
- Im Jahr 2020 verbrauchten Smartphones und Slate-Tablets in allen Lebenszyklusphasen 36,1 TWh Primärenergie. Die vorbereitende Studie ergab, dass diese Werte ohne Regulierungsmaßnahmen bis 2030 wahrscheinlich auf 36,5 TWh Primärenergie ansteigen werden. Die kombinierte Wirkung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission(2) dürfte den Energieverbrauch von Smartphones und Slate-Tablets im Jahr 2030 auf 23,3 TWh begrenzen; gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen würde dies eine Einsparung von 35 % des Primärenergieverbrauchs bedeuten.
- (5)
- Smartphones und Slate-Tablets, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energieetikett tragen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.
- (6)
- Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
- (7)
- Der Energieeffizienzindex eines Smartphones oder Slate-Tablets sollte mit der Version des Betriebssystems berechnet werden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Produktmodell installiert ist. Bis zum Datum der Beendigung des Inverkehrbringens sollte der Energieeffizienzindex neu berechnet und gegebenenfalls der Wert aller anderen Parameter des Etiketts und des Produktdatenblatts neu bewertet werden, wenn eine aktualisierte Version des Betriebssystems in ein und dasselbe Produktmodell installiert wird. Jede Änderung des Energieeffizienzindex oder gegebenenfalls eines anderen die Parameterwerte aufführenden Teils des Etiketts und des Produktdatenblatts sollte im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369 als relevant angesehen werden, insbesondere wenn diese Änderung für die Endnutzer nachteilig ist.
- (8)
- Um die Konformitätsprüfungen zu erleichtern, sollte der Inhalt der in Anhang VI genannten technischen Unterlagen ausreichen, damit die Marktüberwachungsbehörden die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte überprüfen können. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 sollten Werte für die gemessenen und berechneten Parameter des Modells in die Produktdatenbank eingegeben werden.
- (9)
- In Anerkennung der Zunahme des Verkaufs energieverbrauchsrelevanter Produkte über Anbieter von Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und nicht direkt über die Websites der Lieferanten sollte klargestellt werden, dass solche Anbieter von Online-Plattformen Unternehmer in die Lage versetzen sollten, im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 Informationen über die Kennzeichnung des betreffenden Produkts bereitzustellen. Die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten „Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung” sollten im Zusammenhang mit dieser Verordnung so verstanden werden, dass sie sowohl das Energieetikett als auch das Produktdatenblatt umfassen. Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 haften Anbieter von Online-Plattformen nicht für Produkte, die über ihre Schnittstellen verkauft werden, sofern sie keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit solcher Produkte haben und diese unverzüglich von ihren Schnittstellen entfernen, sobald sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Produkte erhalten. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.
- (10)
- Um die Kohärenz mit den bestehenden Industrienormen zu gewährleisten, stehen Verweise in dieser Verordnung auf Befestigungselemente und Verbindungsstücke, Werkzeuge, Arbeitsumgebung und Fähigkeitsniveau im Zusammenhang mit der Berechnung des Reparierbarkeitswerts im Einklang mit der Terminologie in der Norm EN 45554, die allgemeine Methoden für die Bewertung der Reparier-, Wiederverwend- und Upgradebarkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte enthält.
- (11)
- Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nach Ablauf von 21 Monaten nach ihrem Inkrafttreten gelten.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden in dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Konsultationsforum und von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1369 erörtert.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (siehe Seite 47 dieses Amtsblatts).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
- (4)
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.