Artikel 6 VO (EU) 2023/1670
Umgehung
(1) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen keine Produkte in Verkehr bringen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern, wenn sie von den Behörden der Mitgliedstaaten, die die Konformität der Produkte überprüfen, geprüft werden, um für einen der angegebenen Werte der Parameter, die unter die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung fallen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Produkte gelten, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.
Dazu gehören unter anderem Produkte, die so ausgelegt sind, dass sie erkennen können, ob sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften automatisch verändern, sowie Produkte, die so voreingestellt sind, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern.
(2) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen keine Prüfanleitungen für den Zeitpunkt der Prüfung vorschreiben, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Eigenschaften der Produkte zu verändern, wenn sie von den Behörden der Mitgliedstaaten, die die Konformität der Produkte überprüfen, geprüft werden, um für einen der angegebenen Werte der Parameter, die unter die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung fallen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Produkte gelten, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.
Dies umfasst beispielsweise auch Anweisungen für eine manuelle Veränderung eines Produkts in Vorbereitung auf den Test, durch die sein Verhalten oder seine Eigenschaften unter dem Gesichtspunkt der normalen Verwendung durch den Benutzer verändert werden.
(3) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen keine Produkte in Verkehr bringen, die so ausgelegt sind, dass sie innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften dahin gehend verändern, dass für einen der angegebenen Werte der Parameter, die unter die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung fallen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Produkte gelten, ein schlechteres Ergebnis erzielen.
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