Artikel 1 VO (EU) 2023/1675

Anhang I Nummer 5.1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1958 erhält folgende Fassung:

Der zur Erfassung von Verkehrszeichen im praktischen Fahrbetrieb verwendete Sensor des Systems zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung (z. B. Kamera) muss nicht mehr als das Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorne durch die Frontscheibe des Kraftfahrzeugs (oder, wenn das Fahrzeug nicht mit einer Frontscheibe ausgestattet ist, ein angemessenes alternatives Sichtfeld, das zwischen dem Fahrzeughersteller, dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde) erfassen; das Sichtfeld wird durch die ambinokulare Sicht bestimmt, wobei als Augen die in der UN-Regelung Nr. 46(*) definierten Augenpunkte des Fahrzeugführers gelten.

Fußnote(n):

(*)

Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen.

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