ANHANG VO (EU) 2023/1676

Bedingungen für die Erstattung des Unionsbeitrags zu Programmen gemäß Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der Grundlage von Kosten je Einheit und von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für Vorhaben in den Bereichen formale Bildung, Ausbildung, beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen, häusliche Pflegedienstdienstleistungen und gemeindenahe Tagespflegedienstleistungen sowie Unterstützungsdienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt und obdachlose Personen

Die festgelegten Beträge und Bedingungen gelten nicht für Programme, die für die einschlägigen Arten von Vorhaben eigene vereinfachte Kostenoptionen (Simplified Cost Options, SCO) oder Regelungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 bzw. Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorsehen.

1.
VORHABEN IM BEREICH DER FORMALEN BILDUNG, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON KOSTEN JE EINHEIT ERSTATTUNGSFÄHIG SIND

1.1.
Arten von Vorhaben

Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Bildung und Erziehung bis hin zur tertiären Bildung einschließlich der formalen beruflichen Bildung).

1.2.
Definition des Indikators, durch den die Zahlung der Kosten je Einheit ausgelöst wird

Indikatorbezeichnung: Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung) Maßeinheit für den Indikator: Anzahl der Teilnehmer mit Teilnahmenachweis in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCED-Klassifikation Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats festgestellt wird. Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED)

1.3.
Beträge (in EUR)

Die in den nachstehenden Tabellen 1a und 1b festgelegten Beträge decken alle förderfähigen Kosten ab, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung von wesentlichen Materialien und Dienstleistungen im Bereich der formalen Bildung stehen, einschließlich Studiengebühren, Einschreibung, Prüfungsgebühren, Schulausflüge und Kantinenkosten. Andere Kostenkategorien, die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich sein könnten, wie z. B. Unterstützungsgelder für Teilnehmer, Beförderung, Unterbringung oder andere Arten der Unterstützung für Teilnehmer, sind in den Kosten je Einheit nicht enthalten und können somit zusätzliche förderfähige Kosten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, fondsspezifischen Verordnungen und nationalen Förderfähigkeitsregeln darstellen. Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für ein Vorhaben im Bereich der formalen Bildung im Rahmen desselben Programms für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen. Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr. Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt. Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt. Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Einschreibungsnachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Einschreibungsnachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Einschreibungsnachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, werden für den ersten Einschreibungsnachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Einschreibungsnachweis ebenfalls 50 % erstattet. Die Kurse können vor Ort, online oder in einem Hybridformat stattfinden, wobei Ausbilder und Teilnehmer bei der Durchführung jedoch stets gleichzeitig anwesend sein müssen. Um den zusätzlich erforderlichen Anstrengungen in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen(1), einschließlich der Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine geflohen sind, Rechnung zu tragen, sind in Tabelle 1b spezifische Werte für Vorhaben aufgeführt, die sich an diese Zielgruppe richten. Diese Werte können anstelle der entsprechenden Werte in Tabelle 1a verwendet werden. Es handelt sich nicht um kumulative Werte, und sie können nicht in Kombination mit Tabelle 1a verwendet werden. Die gleichen Bedingungen für die Erstattung gelten für die in den Tabellen 1a und 1b aufgeführten Werte. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Zielgruppe, spezifische Förderkriterien und Prüfpfad für die Teilnehmer im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen und Praktiken festgelegt werden sollten.

1.4.
Anpassungsmethode

Die Kosten je Einheit und die Werte in Tabelle 1a können automatisch jährlich durch Anwendung des Arbeitskostenindex für Erziehung und Unterricht(2) angepasst werden. Der zugrunde liegende Index zur Festlegung der Werte in Tabelle 1a ist der AKIErziehung2021 (Arbeitskostenindex für 2021). Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben. Die Anpassungen erfolgen anhand der folgenden Formel: Angepasste SCO = Zugrunde liegende SCO x AKIErziehung aktuellster Die in Tabelle 1b festgelegten Beträge können automatisch angepasst werden, indem die angepassten Einheitskosten in Tabelle 1a mit dem Faktor 1,10 multipliziert werden.

Tabelle 1a

Beträge pro Teilnehmer an formaler Bildung (in EUR)

Die Angabe „n. v.” (nicht verfügbar) bedeutet, dass für einen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau keine Daten vorliegen. Bezugsjahr für die Datenerhebung ist 2021, mit Ausnahme der Felder für FR und NL, für die das Bezugsjahr 2019 ist.
ATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFRHUHR
Frühkindliche Bildung und ErziehungED05614n. v.2649213337049655109125179n. v.412110618596331452627
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei JahrenED014848n. v.n. v.357n. v.1327915775n. v.n. v.413218275n. v.3152n. v.
Vorschulische BildungED025793724326492771370482888012n. v.299441178872596331453275
GrundschulbildungED11077785771858763538717981111035402373445668305576832335537
Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)ED1_21245193312167805550369067113385474372949699948645630543072
Sekundarbereich IED214177109952574893666269812117865645371957101324773192889n. v.
Sekundarbereich I – allgemeinbildendED2413332n. v.2359893666359812117705627371957101324773192889n. v.
Sekundarbereich I – berufsbildendED25n. v.n. v.n. v.n. v.5134n. v.161265773n. v.n. v.n. v.n. v.3301n. v.
Sekundarbereich IIED31311111124203398445773989598314060322964007867958333063359
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)ED3_41279111124203098445664876998314234266564007867952234113359
Sekundarbereich II – allgemeinbildendED341076010812183588884926105999790293027815432756994213225n. v.
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)ED34_44119331081218358888470910999790293027815432756994033225n. v.
Sekundarbereich II – berufsbildendED3514711113652232146246108923698955678428084717990989034013408
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend (Stufen 35 und 45)ED35_4513314113652224146246060761598955782251384717990974135803408
Postsekundarer, nichttertiärer BereichED42054n. v.354n. v.8364893n. v.6276333n. v.n. v.66884242n. v.
Postsekundarer, nichttertiärer BereichED44n. v.n. v.n. v.n. v.65310323n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.6437n. v.n. v.
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildendED451359n. v.354n. v.12224545n. v.6276333n. v.n. v.67484242n. v.
Tertiärbereich – KurzstudiumED51485710474n. v.5571391019209000n. v.n. v.538391388829465n. v.
Tertiärbereich (Stufen 5–8)ED5-8154839376262729004784680691733790114440298590673928283929
Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)ED6-8155969338262731784756681791953790114436658590610529263353
IEITLVLTLUMTNLPLPTROSISKSE
Frühkindliche Bildung und ErziehungED0770753463824380717293624071612767328618055173344513449
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei JahrenED01n. v.n. v.n. v.3794n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.37466171n. v.17407
Vorschulische BildungED02552653463384380917293624071612767344917244731344512033
GrundschulbildungED1740461103600357717158613279363754522911695570414810677
Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)ED1_2750762823621356317931750290533753580117706000391910642
Sekundarbereich IED277886552366435531925610281107123749678225437006371310564
Sekundarbereich I – allgemeinbildendED248324655236603532192561023094263749n. v.25437006364010564
Sekundarbereich I – berufsbildendED25n. v.661549564788n. v.1614314131n. v.n. v.n. v.n. v.6970n. v.
Sekundarbereich IIED3796466544369383918676962681933236611324144839426211012
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)ED3_4853266544420400318435962681933130611322324839431110823
Sekundarbereich II – allgemeinbildendED348496594639353495169391010489972848n. v.5200558938679710
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)ED34_448496n. v.39353495169391010089972848n. v.5200558938679689
Sekundarbereich II – berufsbildendED35n. v.n. v.5016481319760831277813537n. v.3204489445513189
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend (Stufen 35 und 45)ED35_454192n. v.5053482619344831277813320n. v.4164489451512633
Postsekundarer, nichttertiärer BereichED415476n. v.531448432769956953601793n. v.838n. v.5466657
Postsekundarer, nichttertiärer BereichED444192n. v.n. v.n. v.n. v.9569n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.8894
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildendED4515476n. v.531448432769862453601793n. v.838n. v.54575353
Tertiärbereich – KurzstudiumED5n. v.27713637n. v.473411289709956842471n. v.237849996205
Tertiärbereich (Stufen 5–8)ED5-86298252827502495236391275467503356299335176835348410356
Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)ED6-87315252626092495264241290767453356296735177468346010788

Tabelle 1b

Beträge pro Teilnehmer an formaler Bildung (in EUR) unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen, einschließlich Personen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine geflohen sind

„n. v.” (nicht verfügbar) – keine Daten für diesen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau verfügbar.
ATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFRHUHR
Frühkindliche Bildung und ErziehungED06175n. v.29142346407410621120035697n. v.453311680655934592890
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei JahrenED015333n. v.n. v.393n. v.1460717352n. v.n. v.454520103n. v.3467n. v.
Vorschulische BildungED026372796729143048427691168814n. v.329445299759655934593602
GrundschulbildungED11185494352044839842598779122135942410850239135634535566091
Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)ED1_2136961026423848860554099741247260214102546610943710233603379
Sekundarbereich IED2155941209528329830728810794129656210409162811457180513177n. v.
Sekundarbereich I – allgemeinbildendED2414665n. v.25959830729810794129476189409162811457180513177n. v.
Sekundarbereich I – berufsbildendED25n. v.n. v.n. v.n. v.5648n. v.177396350n. v.n. v.n. v.n. v.3631n. v.
Sekundarbereich IIED314422122372237108296350108841081444663551704086531054136363694
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)ED3_41407012237223310829623096461081446582931704086531047437523694
Sekundarbereich II – allgemeinbildendED34118361189320199776541911659107693223305959758326103633547n. v.
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)ED34_4413126118932019977651801209107693223305959758326103433547n. v.
Sekundarbereich II – berufsbildendED3516182125012455160866719101591088562464708931887891087937413748
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend (Stufen 35 und 45)ED35_451464512501244616086666683761088563602764931887891071539383748
Postsekundarer, nichttertiärer BereichED42259n. v.389n. v.9195382n. v.6904366n. v.n. v.73574666n. v.
Postsekundarer, nichttertiärer BereichED44n. v.n. v.n. v.n. v.71911355n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.7081n. v.n. v.
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildendED451495n. v.389n. v.13455000n. v.6904366n. v.n. v.74234666n. v.
Tertiärbereich – KurzstudiumED51634211521n. v.6131530121129900n. v.n. v.5922100529712511n. v.
Tertiärbereich (Stufen 5–8)ED5-817031103142890319052637487100904169125844319449741331114321
Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)ED6-817155102722890349652317498101144169125840319449671632183688
IEITLVLTLUMTNLPLPTROSISKSE
Frühkindliche Bildung und ErziehungED0847758814207418819022686478773044361519865691379014794
Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei JahrenED01n. v.n. v.n. v.4173n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.41216788n. v.19147
Vorschulische BildungED02607958813723419019022686478773044379418975204379013236
GrundschulbildungED1814467213960393518874674687304129575212856127456211745
Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2)ED1_2825769103983391919724825299584128638119476600431111706
Sekundarbereich IED285667207403139092118211309117834124746127977707408511620
Sekundarbereich I – allgemeinbildendED2491567207402638852118211253103694124n. v.27977707400411620
Sekundarbereich I – berufsbildendED25n. v.727754525267n. v.1775815544n. v.n. v.n. v.n. v.7667n. v.
Sekundarbereich IIED38760731948064223205431058990123559672526555323468812114
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4)ED3_49385731948624404202781058990123443672524555323474211905
Sekundarbereich II – allgemeinbildendED349345654043293844186331111598973133n. v.57206148425410681
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – allgemeinbildend (Stufen 34 und 44)ED34_449345n. v.43293844186331111098973133n. v.57206148425410657
Sekundarbereich II – berufsbildendED35n. v.n. v.5517529521736914385593891n. v.3514938490114508
Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildend (Stufen 35 und 45)ED35_454611n. v.5558530921279914385593652n. v.4574938496713897
Postsekundarer, nichttertiärer BereichED417023n. v.5845532730461052658961972n. v.922n. v.6017323
Postsekundarer, nichttertiärer BereichED444611n. v.n. v.n. v.n. v.10526n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.n. v.9783
Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich – berufsbildendED4517023n. v.584553273046948658961972n. v.922n. v.60035888
Tertiärbereich – KurzstudiumED5n. v.30484001n. v.520712417780962532718n. v.261654996825
Tertiärbereich (Stufen 5–8)ED5-86928278130252744260031403074253691329238687518383311392
Tertiärbereich, ausgenommen Kurzstudium (Stufen 6–8)ED6-88047277928702744290671419774203691326338688214380611866

2.
VORHABEN ZUR AUSBILDUNG REGISTRIERTER ARBEITSLOSER, ARBEITSUCHENDER ODER VON NICHTERWERBSPERSONEN

2.1.
Arten von Vorhaben

Alle Vorhaben zur Ausbildung registrierter Arbeitsloser, Arbeitsuchender oder von Nichterwerbspersonen. Die Ausbildungskurse können hauptsächlich entweder institutionell oder arbeitsplatzbezogen sein, müssen aber zumindest teilweise in einem institutionellen Rahmen abgehalten werden. Bei der institutionellen Ausbildung können die Kurse vor Ort, online oder in einem Hybridformat stattfinden, wobei Ausbilder und Teilnehmer bei der Durchführung jedoch stets gleichzeitig anwesend sein müssen. Ausbildungskurse am Arbeitsplatz müssen immer vor Ort stattfinden.

2.2.
Definition des Indikators, durch den die Zahlung der Kosten je Einheit ausgelöst wird

Indikatorbezeichnung: Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses. Maßeinheit für den Indikator: Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses. Ein Ausbildungskurs gilt als „erfolgreich abgeschlossen” , wenn ein Dokument vorliegt, aus dem ein solcher Abschluss gemäß nationaler Regelungen oder Praktiken hervorgeht. Dabei könnte es sich beispielsweise um eine Bescheinigung des Ausbildungsanbieters oder ein gleichwertiges Dokument handeln, das nach den nationalen Regelungen oder Praktiken zulässig ist. Die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Ausbildungskurses gilt nicht als erfüllt, wenn der Teilnehmer nur einige der Module des Ausbildungskurses erfolgreich abschließt.

2.3.
Beträge (in EUR)

Die in den nachstehenden Tabellen 2a und 2b festgelegten Beträge decken alle förderfähigen Kosten ab, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Ausbildungskursen stehen. Andere Kostenkategorien, die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich sein könnten, wie z. B. Unterstützungsgelder für Teilnehmer, Beförderung, Unterbringung oder andere Arten der Unterstützung für Teilnehmer, sind in den Einheitskosten nicht enthalten und können somit zusätzliche förderfähige Kosten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, fondsspezifischen Verordnungen und nationalen Förderfähigkeitsregeln darstellen. Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für alle Vorhaben im Bereich der Ausbildung von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen im Rahmen desselben Programms, das von derselben Stelle verwaltet wird, für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen. Um den zusätzlich erforderlichen Anstrengungen in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen(3), einschließlich der Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine geflohen sind, Rechnung zu tragen, sind in Tabelle 2b spezifische Werte für Vorhaben aufgeführt, die sich an diese Zielgruppe richten. Diese Werte können anstelle der entsprechenden Werte in Tabelle 2a verwendet werden. Es handelt sich nicht um kumulative Werte, und sie können nicht in Kombination mit Tabelle 2a verwendet werden. Die gleichen Bedingungen für die Erstattung gelten für die in den Tabellen 2a und 2b aufgeführten Werte. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Zielgruppe, spezifische Förderkriterien und Prüfpfad für die Teilnehmer im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen, Bestimmungen und Praktiken festgelegt werden sollten. Für die in Tabelle 5 genannten Mitgliedstaaten:

werden die in den Tabellen 2a und 2b genannten Beträge mit dem Index des betreffenden regionalen Programms multipliziert;

erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, wenn die Programme mehr als eine Region betreffen.

2.4.
Anpassungsmethode

Die Kosten je Einheit in Tabelle 2a können automatisch jährlich durch Anwendung des Arbeitskostenindex für Erziehung und Unterricht(4) angepasst werden. Der zugrunde liegende Index zum Zwecke der Festlegung der Werte in Tabelle 2a ist der AKIErziehung2021 (Arbeitskostenindex für 2021). Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben. Die Anpassungen erfolgen anhand der folgenden Formel: Angepasste SCO = Zugrunde liegende SCO x AKIErziehung aktuellster Die in Tabelle 2b festgelegten Kosten je Einheit können automatisch angepasst werden, indem die angepassten Einheitskosten in Tabelle 2a mit dem Faktor 1,10 multipliziert werden.

Tabelle 2a

Beträge für die Ausbildung registrierter Arbeitsloser, Arbeitsuchender oder von Nichterwerbspersonen (in EUR)

Bezugsjahr ist das Jahr 2021, mit Ausnahme von Feldern, die mit einem * gekennzeichnet sind, das Bezugsjahr für diese Felder ist 2019.
MitgliedstaatATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFR*HUHR
EUR29443635114331338387757634410522193287061416512*2464831
MitgliedstaatIEITLVLTLUMTNL*PLPTROSISKSE
EUR123623697110320601997132925219*7851216124410886268555

Tabelle 2b

Beträge für die Ausbildung registrierter Arbeitsloser, Arbeitsuchender oder von Nichterwerbspersonen (in EUR) unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen, einschließlich Personen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine geflohen sind

MitgliedstaatATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFR*HUHR
EUR32393998125734469228533697911572413315867557163*2711914
MitgliedstaatIEITLVLTLUMTNL*PLPTROSISKSE
EUR135984067121322662196836215741*8631338136811976899411

3.
VORHABEN IM ZUSAMMENHANG MIT SCHULUNGEN FÜR BESCHÄFTIGTE

3.1.
Arten von Vorhaben

Vorhaben im Zusammenhang mit Schulungsmaßnahmen, die in erster Linie den Erwerb neuer oder die Entwicklung und Verbesserung bestehender Kompetenzen zum Ziel haben und die zumindest zum Teil von den Unternehmen für ihre Beschäftigten mit einem Arbeitsvertrag finanziert werden. Lehr- oder Ausbildungsverträge sind ausgeschlossen. Schulungskurse können vor Ort, online oder in einem Hybridformat stattfinden, wobei Ausbilder und Teilnehmer bei der Durchführung jedoch stets gleichzeitig anwesend sein müssen.

3.2.
Definition des Indikators, durch den die Zahlung der Kosten je Einheit ausgelöst wird

Indikatorbezeichnung:
1.
Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte.
2.
Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird.
Maßeinheit für den Indikator:
1.
Anzahl der besuchten Schulungsstunden für Beschäftigte pro Teilnehmer.
2.
Anzahl der Stunden, für die einem Beschäftigten während einer Schulung Lohn gezahlt wurde.
Die Anzahl der Stunden muss anhand eines überprüfbaren Zeiterfassungssystems im Einklang mit den anerkannten nationalen Standardverfahren nachgewiesen werden.

3.3.
Beträge (in EUR)

Die in den Tabellen 3a und 3b angegebenen Beträge decken alle förderfähigen Kosten des Vorhabens ab, einschließlich der folgenden Kostenkategorien:

Gebühren und Zahlungen für Schulungskurse;

Reisekosten und Zulage für Teilnehmer im Zusammenhang mit Schulungen;

Arbeitskosten interner Ausbilder für Schulungen (direkte und indirekte Kosten);

Kosten für Schulungszentrum, Schulungsräume und Lehrmaterial.

Die für die Schulungen aufgewendete Zeit entspricht bezahlter Arbeitszeit (in Stunden) für Schulungskurse; dies deckt nur die tatsächliche Schulungszeit und nur die während der bezahlten Arbeitszeit aufgewendete Zeit ab. Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet. Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet. Gemäß der Dachverordnung sollten spezifische Förderkriterien und Anforderungen an den Prüfpfad im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen, Bestimmungen und Praktiken festgelegt werden. Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für alle Vorhaben im Bereich der Schulung von Beschäftigten im Rahmen desselben Programms, das von derselben Stelle verwaltet wird, für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen. Um den zusätzlich erforderlichen Anstrengungen in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen(5), einschließlich der Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine geflohen sind, Rechnung zu tragen, sind in Tabelle 3b spezifische Werte für Vorhaben aufgeführt, die sich an diese Zielgruppe richten. Diese Werte können anstelle der entsprechenden Werte in Tabelle 3a verwendet werden. Es handelt sich nicht um kumulative Werte, und sie können nicht in Kombination mit Tabelle 3a verwendet werden. Die gleichen Bedingungen für die Erstattung gelten für die in den Tabellen 3a und 3b aufgeführten Werte. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Zielgruppe, spezifische Förderkriterien und Prüfpfad für die Teilnehmer im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen und Praktiken festgelegt werden sollten. Für die in Tabelle 5 genannten Mitgliedstaaten:

werden die in den Tabellen 3a und 3b festgelegten Beträge mit dem Index des betreffenden regionalen Programms multipliziert;

erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, wenn die Programme mehr als eine Region betreffen.

3.4.
Anpassungsmethode

Die in Tabelle 3a festgelegten Kosten je Einheit können automatisch jährlich durch Anwendung des Arbeitskostenindex für Bildung(6) und des Arbeitskostenindex für die Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen angepasst werden. Die zugrunde liegenden Indizes zum Zwecke der Festlegung der Werte in Tabelle 3a waren der AKIErziehung2021 und der AKISonstige2021 (Arbeitskostenindex für 2021). Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben.
1.
Die Anpassung des Stundensatzes für die Schulung von Beschäftigten erfolgt nach folgender Formel:

Angepasste SCO = Zugrunde liegende SCO x AKIErziehung aktuellster

2.
Die Anpassung des Stundensatzes für das Gehalt eines Beschäftigten während der Schulung erfolgt nach folgender Formel:

Angepasste SCO = Zugrunde liegende SCO x AKISonstige aktuellster

Die in Tabelle 3b festgelegten Kosten je Einheit können automatisch angepasst werden, indem die angepassten Einheitskosten in Tabelle 3a mit dem Faktor 1,10 multipliziert werden.

Tabelle 3a

Beträge für die Schulung von Beschäftigten (in EUR)

Bezugsjahr ist das Jahr 2021, mit Ausnahme von Feldern, die mit einem * gekennzeichnet sind, das Bezugsjahr für diese Felder ist 2019.
ATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFR*HUHR
Stundensatz – Schulung von Beschäftigten (in EUR)44,8425,638,7521,3713,5240,6044,3119,1919,1618,9842,3637,93*21,1612,42
Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (in EUR)32,6933,552,9613,3910,6827,6135,5910,0013,8720,3729,2626,75*7,277,41
IEITLVLTLUMTNL*PLPTROSISKSE
Stundensatz – Schulung von Beschäftigten (in EUR)36,2327,9010,6010,8831,3123,0634,73*14,5210,340,4524,2715,4167,97
Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (in EUR)32,7725,3010,125,3426,888,8323,91*6,7512,394,499,7518,4936,47

Tabelle 3b

Beträge für die Schulung von Beschäftigten (in EUR) unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen, einschließlich Personen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine geflohen sind

ATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFR*HUHR
Stundensatz – Schulung von Beschäftigten (in EUR)49,3228,209,6323,5114,8744,6648,7521,1021,0720,8846,6041,72*23,2713,67
Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (in EUR)35,9636,913,2614,7311,7530,3739,1411,0115,2522,4132,1829,42*8,008,15
IEITLVLTLUMTNL*PLPTROSISKSE
Stundensatz – Schulung von Beschäftigten (in EUR)39,8530,7011,6611,9634,4425,3638,20*15,9711,380,4926,7016,9574,77
Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (in EUR)36,0427,8311,135,8729,579,7226,30*7,4213,624,9410,7320,3440,12

4.
VORHABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERBRINGUNG BESCHÄFTIGUNGSBEZOGENER BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN

4.1.
Arten von Vorhaben

Alle Vorhaben im Zusammenhang mit der Erbringung beschäftigungsbezogener Beratungsdienstleistungen für registrierte Arbeitslose, Arbeitsuchende oder Nichterwerbspersonen. Beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen können für Einzelpersonen oder Gruppen angeboten werden. Sie umfassen alle Dienste und Aktivitäten, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Diensten von anderen öffentlichen Stellen oder allen anderen, öffentlich finanzierten Körperschaften angeboten werden und die die Eingliederung Arbeitsloser oder anderer Arbeitssuchender in den Arbeitsmarkt erleichtern oder Arbeitgeber bei der Einstellung und Personalauswahl unterstützen.

4.2.
Definition des Indikators, durch den die Zahlung der Kosten je Einheit ausgelöst wird

Indikatorbezeichnung:
1.
Stundensatz für die Erbringung von Beratungsleistungen.
2.
Monatlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen.
3.
Jährlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen.
Maßeinheit für den Indikator:

Anzahl der Stunden der erbrachten Beratungsdienstleistungen für registrierte Arbeitslose, Arbeitsuchende oder Nichterwerbspersonen.

Anzahl der Monate der erbrachten Beratungsdienstleistungen für registrierte Arbeitslose, Arbeitsuchende oder Nichterwerbspersonen.

Anzahl der Jahre der erbrachten Beratungsdienstleistungen für registrierte Arbeitslose, Arbeitsuchende oder Nichterwerbspersonen.

Die Anzahl der Stunden muss anhand eines überprüfbaren Zeiterfassungssystems nachgewiesen werden. Die Anzahl der Monate und/oder Jahre muss im Einklang mit der üblichen nationalen Verwaltungspraxis für diese Art der Zeiterfassung oder Begründung nachgewiesen werden. Die Kosten je Einheit decken die Erbringung von Beratungsdienstleistungen während einer Stunde/eines Monats/eines Jahres ab, unabhängig von der Zahl der Personen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen. Wird bei einer Erbringung in Teilzeit der monatliche oder jährliche Satz herangezogen, so wird der Betrag entsprechend anteilmäßig festgelegt. Es sollten spezifische Förderkriterien und ein Prüfpfad im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen, Bestimmungen und Praktiken festgelegt werden.

4.3.
Beträge (in EUR)

Die in den Tabellen 4a und 4b festgelegten Beträge decken alle förderfähigen Kosten des Vorhabens ab (d. h. direkte Personalkosten + Pauschalsatz von 40 % zur Deckung aller anderen förderfähigen Kosten), mit Ausnahme der an die Teilnehmer ausgezahlten Unterstützungsgelder, die somit zusätzliche förderfähige Kosten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, den fondsspezifischen Verordnungen und den nationalen Förderfähigkeitsregeln darstellen können. Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für alle Vorhaben im Bereich der Erbringung von beschäftigungsbezogenen Beratungsdienstleistungen im Rahmen desselben Programms, das von derselben Stelle verwaltet wird, für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen. Um den zusätzlich erforderlichen Anstrengungen für die besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen(7), einschließlich der Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine geflohen sind, Rechnung zu tragen, sind in Tabelle 4b spezifische Werte für Vorhaben aufgeführt, die sich an diese Zielgruppe richten. Diese Werte können anstelle der entsprechenden Werte in Tabelle 4a verwendet werden. Es handelt sich nicht um kumulative Werte, und sie können nicht in Kombination mit Tabelle 4a verwendet werden. Die gleichen Bedingungen für die Erstattung gelten für die in den Tabellen 4a und 4b aufgeführten Werte. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Zielgruppe, spezifische Förderkriterien und Prüfpfad für die Teilnehmer im Einklang mit spezifischen nationalen Definitionen und Praktiken festgelegt werden sollten. Für die in Tabelle 5 genannten Mitgliedstaaten:

werden die in den Tabellen 4a und 4b genannten Beträge mit dem Index des betreffenden regionalen Programms multipliziert;

erfolgt die Erstattung in Abstimmung mit der Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, wenn die Programme mehr als eine Region betreffen.

4.4.
Anpassungsmethode

Diese Kosten je Einheit können automatisch jährlich durch Anwendung des Arbeitskostenindex für die öffentliche Verwaltung angepasst werden. Der zugrunde liegende Index zum Zwecke der Festlegung der Werte in Tabelle 4a und Tabelle 4b ist der AKIÖffentliche Verwaltung 2021 (Arbeitskostenindex für 2021). Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben.

Stundensatz: Angepasste SCO = Zugrunde liegende SCO x AKIÖffentliche Verwaltung Jahr N

AKI – Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig - nominaler Wert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt O, Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung)

Monatlicher Satz: Angepasste SCO = Angepasste SCOStundensatz x Ti x 4,348121417

Ti – durchschnittlich pro Woche Vollzeitbeschäftigung gearbeitete Stunden im betreffenden Land; 4,348121417 – Anzahl der Arbeitswochen pro Monat;

Jährlicher Satz: Angepasste SCO = Angepasste SCOMonatlicher Satz x 52,177457

52,177457 – Anzahl der Wochen pro Jahr;

Die in Tabelle 4b festgelegten Kosten je Einheit können automatisch angepasst werden, indem die angepassten Einheitskosten in Tabelle 4a mit dem Faktor 1,10 multipliziert werden.

Tabelle 4a

Einheitskostensätze für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen (in EUR) – Preisniveaus 2021

ATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFR*HUHR
Stundensatz (EUR)48,3046,747,3634,6417,5154,6962,5724,4323,6023,5951,4753,7722,2413,18
Monatlicher Satz (EUR)890483521306626631589750104464303450441648997946939162338
Jährlicher Satz (EUR)1068441002281566675189378921169981253475163954044499731079571136324699228064
IEITLVLTLUMTNL*PLPTROSISKSE
Stundensatz (EUR)38,5435,3715,6220,0341,6316,8442,4911,6631,7121,1238,3214,7260,79
Monatlicher Satz (EUR)68386260273934847349308275192116575137016896263710757
Jährlicher Satz (EUR)820537512032861417918819536984902352538769011444038275731634129094

Tabelle 4b

Einheitskostensätze für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen oder Flüchtlingen, einschließlich Personen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine geflohen sind (in EUR) – Preisniveau 2021

ATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFRHUHR
Stundensatz (EUR)53,1351,428,1038,1019,2660,1668,8226,8825,9525,9556,6259,1524,4614,50
Monatlicher Satz (EUR)97949188143768923474107251149147334954458198961041643082572
Jährlicher Satz (EUR)1175281102501723282708416811286971378825680359448549701187531249955169130870
IEITLVLTLUMTNLPLPTROSISKSE
Stundensatz (EUR)42,4038,9117,1822,0345,8018,5246,7412,8334,8823,2342,1516,1966,87
Monatlicher Satz (EUR)75226886301338328084339082712328632640717585290111833
Jährlicher Satz (EUR)902588263236148459709701440682992592792575912488449103334798142004

5.
ANZUWENDENDER INDEX FÜR DIE VERSCHIEDENEN REGIONEN JE MITGLIEDSTAAT

Tabelle 5

Index, der auf die Beträge für die folgenden Regionen anzuwenden ist

Belgien1,00
Brüssel-Hauptstadt1,26
Flandern0,97
Wallonien0,91
Frankreich1,00
Île-de-France1,32Aquitaine0,87
Champagne-Ardenne0,88Midi-Pyrénées0,91
Picardie0,91Limousin0,84
Haute-Normandie0,96Rhône-Alpes0,97
Centre0,89Auvergne0,86
Basse-Normandie0,86Languedoc-Roussillon0,84
Bourgogne0,87Provence-Alpes-Côte d'Azur0,93
Nord-Pas-de-Calais0,95Corse0,93
Lorraine0,90Guadeloupe1,01
Alsace0,97Martinique0,90
Franche-Comté0,89Französisch-Guyana0,99
Pays de la Loire0,90La Réunion0,83
Bretagne0,86Mayotte0,64
Poitou-Charentes0,83
Deutschland1,00
Baden-Württemberg1,08Niedersachsen0,93
Bayern1,05Nordrhein-Westfalen1,02
Berlin0,98Rheinland-Pfalz0,96
Mecklenburg-Vorpommern0,82Saarland0,98
Land Bremen1,06Sachsen0,81
Land Hamburg1,21Sachsen-Anhalt0,82
Hessen1,12Schleswig-Holstein0,87
Brandenburg0,79Thüringen0,82
Griechenland1,00
Anatoliki Makedonia, Thraki0,81Sterea Elláda0,90
Zentralmakedonien0,88Peloponnes0,79
Westmakedonien1,12Attika1,23
Epirus0,79Nordägäis0,90
Thessalien0,83Südägäis0,97
Ionische Inseln0,82Kreta0,83
Westgriechenland0,81
Italien1,00
Piemonte1,04Marken0,90
Aostatal1,00Latium1,07
Ligurien1,01Abruzzen0,89
Lombardei1,16Molise0,82
Autonome Provinz Bozen1,15Kampanien0,84
Autonome Provinz Trient1,04Apulien0,82
Veneto1,03Basilikata0,86
Friaul-Julisch-Venetien1,08Kalabrien0,75
Emilia-Romagna1,06Sizilien0,86
Toskana0,95Sardinien0,84
Umbrien0,87
Polen1,00
Woiwodschaft Lodz0,75Woiwodschaft Großpolen1,16
Woiwodschaft Masowien1,26Woiwodschaft Westpommern1,06
Woiwodschaft Kleinpolen1,05Woiwodschaft Lebuser Land0,88
Woiwodschaft Schlesien1,19Woiwodschaft Niederschlesien1,22
Woiwodschaft Lublin0,60Woiwodschaft Kujawien-Pommern0,91
Woiwodschaft Karpatenvorland0,81Woiwodschaft Ermland-Masuren0,83
Woiwodschaft Heiligkreuz0,63Woiwodschaft Pommern0,78
Woiwodschaft Podlachien0,73
Portugal1,00
Nordportugal0,86
Algarve0,87
Zentralportugal0,84
Stadtgebiet Lissabon1,33
Alentejo0,91
Autonome Region Azoren0,91
Autonome Region Madeira0,95
Spanien1,00
Galicien0,88Extremadura0,84
Fürstentum Asturien0,98Katalonien1,09
Kantabrien0,96Valencia0,91
Baskenland1,17Balearische Inseln0,96
Navarra1,07Andalusien0,87
La Rioja0,92Region Murcia0,84
Aragonien0,98Stadt Ceuta1,07
Autonome Gemeinschaft Madrid1,18Stadt Melilla1,04
Kastilien und León0,91Kanarische Inseln0,91
Kastilien-La Mancha0,88

6.
HÄUSLICHE PFLEGEDIENSTLEISTUNGEN UND GEMEINDENAHE TAGESPFLEGEDIENSTLEISTUNGEN

6.1.
Arten von Vorhaben

Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung von häuslichen Pflegedienstleistungen und gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen für ältere Menschen, Erwachsene mit körperlichen und geistigen Behinderungen und Kinder mit körperlichen Behinderungen.
1.
Häusliche Pflegedienstleistungen sind Dienstleistungen, die in der Wohnung des Pflegeempfängers erbracht werden, um Personen zu unterstützen, die aufgrund objektiver Umstände Aktivitäten des täglichen Lebens wie Körperhygiene, An- und Auskleiden und Essen oder instrumentelle Aktivitäten des täglichen Lebens wie die Zubereitung von Mahlzeiten, die Verwaltung von Geld, den Einkauf von Lebensmitteln oder persönlichen Gegenständen nicht allein bewältigen können. Zu den häuslichen Pflegedienstleistungen zählen auch mobile Pflegeleistungen und häusliche therapeutische Dienstleistungen.

Folgende Arten von Tätigkeiten sind erstattungsfähig:

a)
persönliche Betreuung zu Hause;
b)
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der persönlichen Hygiene;
c)
Entlastungspflege zu Hause;
d)
häusliche Therapie- und Rehabilitationsleistungen (nur bei körperlichen Behinderungen);
e)
Unterstützung der häuslichen Pflege für ein unabhängiges Leben (mit Ausnahme der Anschaffung von Ausrüstung);
f)
Dienstleistungen für die soziale Eingliederung.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zumindest die unter den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten insgesamt zu erbringen, d. h. um die entsprechenden Ausgaben auf der Grundlage der Kosten je Einheit geltend machen zu können.

2.
Gemeindenahe Tagespflegedienstleistungen werden am häufigsten in Tagespflegezentren erbracht, d. h. in Einrichtungen, die am Tag Sozialfürsorge und Dienstleistungen für die soziale Eingliederung anbieten. Tagespflegezentren sind offene Strukturen für die Betreuung und Pflege von Menschen, die sich nicht in vollem Umfang selbst versorgen können und in der Regel chronische Erkrankungen haben. Sie ermöglichen es den Teilnehmern, Kontakte zu pflegen und an geplanten Aktivitäten in einem Gruppenumfeld teilzunehmen sowie tagsüber in einem strukturierten Umfeld betreut zu werden.

Folgende Arten von Tätigkeiten sind erstattungsfähig:

Pflege;

Entlastungspflege;

Dienstleistungen zur Entwicklung funktionaler und sozialer Kompetenzen;

Gruppenaktivitäten, die Gruppenübungen zur psychischen Stimulation und Programme für das persönliche Wohlbefinden umfassen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, im Rahmen von Vorhaben im Bereich der gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen die Gesamtheit der oben genannten Arten von Tätigkeiten zu erbringen, damit diese erstattungsfähig sind.

6.2.
Definition des Indikators, durch den die Zahlung der Kosten je Einheit ausgelöst wird

Indikatorbezeichnung:
1.
Erbringung von häuslichen Pflegedienstleistungen
2.
Erbringung von gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen
Maßeinheit für den Indikator:
1.
Anzahl der teilgenommenen Stunden/Tage/Monate/Jahre aller Teilnehmer, die häusliche Pflegedienstleistungen beziehen
2.
Anzahl der teilgenommenen Stunden/Tage/Monate/Jahre aller Teilnehmer, die gemeindenahe Tagespflegedienstleistungen erhalten

6.3.
Beträge (in EUR)

Die in den Tabellen 6 und 7 aufgeführten Beträge decken alle förderfähigen Kosten des Vorhabens ab(8). Bei der Ausarbeitung eines einzigen Vorhabens für die Erbringung von häuslichen Pflegedienstleistungen und gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen, die aus dem ESF+ unterstützt werden, dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus der Liste der förderfähigen Tätigkeiten in den Abschnitten 6.1.1 und 6.1.2 auswählen. Die Mitgliedstaaten müssen alle in Abschnitt 6.1.2 festgelegten Standardtätigkeiten erbringen, damit die Kostenerstattung für Vorhaben im Bereich der gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen erfolgen kann, oder im Falle der häuslichen Pflege mindestens alle im Abschnitt 6.1.1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten. Die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis, dass die betreffenden Tätigkeiten durchgeführt wurden und dass alle geforderten Ergebnisse erzielt wurden, entsprechen den gemäß den üblichen Praktiken und Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten erforderlichen Unterlagen. Die Verwaltungsbehörden müssen den Prüfpfad klar festlegen. Beispiele für Nachweisunterlagen

    Für häusliche Pflegedienstleistungen:

    Pflegevertrag, Unterlagen mit der Selbstauskunft der Pflegenden; Beurteilung der Pflegenden durch den Allgemeinmediziner einer Person, die häusliche Pflegedienstleistungen bezieht, oder durch örtliche Sozialdienste und/oder gleichwertige Unterlagen

    Arbeitszeitnachweise der Pflegenden (für die Verwendung des Stundensatzes) oder andere überprüfbare Zeiterfassungsunterlagen

    Für gemeindenahe Tagespflegedienstleistungen:

    Aufzeichnungen über die Anmeldung und Anwesenheit der Teilnehmer

    Arbeitszeitnachweise der Pflegenden in der Tagespflege (für die Verwendung des Stundensatzes) oder andere überprüfbare Zeiterfassungsunterlagen

Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für alle Vorhaben im Bereich der Erbringung von häuslichen Pflegedienstleistungen und gemeindenahen Tagespflegedienstleistungen im Rahmen desselben Programms für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

6.4.
Anpassungsmethode

Die Einheitskostenwerte für beide Arten von Pflegedienstleistungen können jährlich auf der Grundlage des Arbeitskostenindex (AKI) von Eurostat für den Wirtschaftszweig „Gesundheits- und Sozialwesen” angepasst werden. Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben. Die Formel für die Anpassung: Einheitskostenwert eines Mitgliedstaats X * AKI-Index des Mitgliedstaats X

Tabelle 6

Einheitskosten für häusliche Pflegedienstleistungen – Preisniveaus 2021

ATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFRHUHR
Stundensatz – EUR37,1934,366,5213,5415,0135,0144,3614,2413,1626,2032,9532,297,2912,83
Tagessatz – EUR(*)2972755210812028035511410521026425858103
Monatlicher Satz – EUR(**)59505498104421662401560270982279210541935271516711662053
Jährlicher Satz – EUR(***)7139965971125262599228810672248517827349252615031463257620051398824635
IEITLVLTLUMTNLPLPTROSISKSE
Stundensatz – EUR36,1031,8610,6610,6647,1918,5940,5610,9815,1111,2020,5513,8136,10
Tagessatz – EUR(*)28925585853781493248812190164110289
Monatlicher Satz – EUR(**)5776509717051705755129756489175724181792328822095776
Jährlicher Satz – EUR(***)69312611702045920459906063570077871210862901921503394582651469312

Tabelle 7

Einheitskosten für gemeindenahe Tagespflegedienstleistungen – Preisniveaus 2021

ATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFRHUHR
Stundensatz – EUR28,7826,595,0510,4811,6127,1034,3411,0210,1820,2825,5024,995,649,93
Tagessatz – EUR(****)23021340849321727588811622042004579
Monatlicher Satz – EUR(*****)460542558081676185843365494176416293245408039999021589
Jährlicher Satz – EUR(******)552605105996952011722298520296592521167195513894148959479891082619066
IEITLVLTLUMTNLPLPTROSISKSE
Stundensatz – EUR27,9424,668,258,2536,5214,3931,398,5011,708,6715,9110,6927,94
Tagessatz – EUR(****)224197666629211525168946912786224
Monatlicher Satz – EUR(*****)4470394513201320584423035022136018721387254517104470
Jährlicher Satz – EUR(******)53645473431583515835701262763060269163202246016643305392052153645

7.
NICHT MIT KOSTEN VERKNÜPFTE FINANZIERUNGEN FÜR VORHABEN ZUR ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN FÜR OPFER HÄUSLICHER GEWALT (UND DEREN KINDER) UND FÜR OBDACHLOSE PERSONEN

7.1.
Arten von Vorhaben

Die Vorhaben, die von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen in diesem Dienstleistungsbereich abgedeckt werden, umfassen Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt und Personen, die kurzfristig oder dauerhaft obdachlos sind, und werden als Dienstleistungspaket mit folgenden Elementen erbracht:

stationäre Dienstleistungen, z. B. Notunterkünfte für den Teilnehmer, und

ambulante Dienstleistungen, z. B. Beratung und Intervention durch Sozialarbeit mit dem Teilnehmer.

7.2.
Beschreibung der zu erfüllenden Bedingungen oder der zu erzielenden Ergebnisse mit einem Zeitplan

Die Freigabe der Mittel ist an die Erfüllung der folgenden Bedingungen geknüpft:
1.
überprüfte Erbringung von stationären und/oder ambulanten Dienstleistungen für eine vorab festgelegte Teilnehmerkohorte in fester Größe, die von jedem Mitgliedstaat in der Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben klar festzulegen ist.
Die freigegebenen Mittel umfassen auch Zahlungen für das Erreichen folgender Ergebnisse:
2.
Umzug von obdachlosen Menschen und Opfern häuslicher Gewalt sowie deren Kindern aus Not- oder Übergangsunterkünften in herkömmliche Unterkünfte, die eine angemessene Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit aufweisen, der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige(9) Mietvertragszeiten bieten.

7.3.
Definition der Indikatoren

a)
löst die Zahlung der Kosten je Einheit für die Erbringung von Dienstleistungen aus

Indikatorbezeichnung: Erbringung einer Stunde/eines Tages/eines Monats förderfähiger Dienstleistungen für eine Teilnehmerkohorte in fester Größe, die von der Verwaltungsbehörde im Voraus festgelegt wird. Maßeinheit für den Indikator: Anzahl der von der Verwaltungsbehörde vorab festgelegten Dienststunden/-tage/-monate zur Erbringung förderfähiger Dienstleistungen für eine Teilnehmerkohorte in fester Größe.

b)
löst die Erstattung bei erfolgreicher Umsetzung aus

Indikatorbezeichnung:
1.
Positive Änderung des Wohnstatus bei einem Teilnehmer, der förderfähige Dienstleistungen erhält(10).
2.
Nachhaltiges Ergebnis in Bezug auf Wohnverhältnisse bei einem Teilnehmer, der förderfähige Dienstleistungen erhält.
Maßeinheit für den Indikator:
1.
Anzahl der obdachlosen Personen und Opfer von häuslicher Gewalt, die in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit umziehen, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten.
2.
Anzahl der obdachlosen Personen und Opfer häuslicher Gewalt, die nach dem erfolgreichen Umzug in herkömmliche Unterkünfte mit einer angemessenen Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten, diese Ergebnis über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten.

1.
Zwischenleistungen, die die Erstattung für nachhaltige Ergebnisse im Bereich Wohnverhältnisse auslösen (b)(11)

1.
Anzahl der erreichten Zugänge zu dauerhaftem Wohnraum.
2.
Anzahl der dauerhaften Umzüge in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten, für drei Monate nach dem Zugang.
3.
Anzahl der dauerhaften Umzüge in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten, für sechs Monate nach dem Zugang.
4.
Anzahl der dauerhaften Umzüge in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten, für zwölf Monate nach dem Zugang.
5.
Anzahl der dauerhaften Umzüge in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten, für 18 Monate nach dem Zugang.
Die in den Tabellen 8 und 9 festgelegten Werte decken alle förderfähigen Kosten des Vorhabens ab. Die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis, dass die betreffenden Tätigkeiten durchgeführt wurden und dass alle geforderten Ergebnisse realisiert wurden, entsprechen den gemäß den üblichen Praktiken und Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten erforderlichen Unterlagen. Die Verwaltungsbehörden müssen den Prüfpfad klar festlegen. Beispiele für erforderliche Nachweisunterlagen:

    Bei Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder:

    Schreiben eines mit häuslicher Gewalt befassten Anwalts, des Sozialdienstes, des Anbieters der Notunterkunft oder eines Erbringers medizinischer Hilfe mit Briefkopf oder andere Nachweisdokumente wie Polizeiberichte, einstweilige Verfügungen oder ähnliche Unterlagen, ärztliche Berichte über Verletzungen, um die Förderfähigkeit der Teilnehmer zu begründen.

    Persönliche Teilnehmerakte mit Datum des Beginns der Maßnahme, Name des Sozialarbeiters/des Beratenden (oder ähnlicher Mitarbeiter) in der Notunterkunft, Angaben zu den erbrachten Dienstleistungen, vom Teilnehmer unterzeichnet und vom zuständigen Mitarbeiter gegengezeichnet.

    Bei Dienstleistungen für Obdachlose:

    Schreiben oder sonstige Unterlagen (z. B. gerichtliche Räumungsverfügung, Schreiben der örtlichen Feuerwehr oder Polizeidienststelle, der Versicherungsgesellschaft, des ehemaligen Vermieters), unterzeichnet von einem Streetworker oder Mitarbeiter einer Dienstleistungseinrichtung, der überprüfen kann, ob die betreffende Person tatsächlich obdachlos ist, oder schriftliche Erklärung des Teilnehmers über den früheren Aufenthaltsort des Teilnehmers (falls dieser nicht von einem Streetworker oder Mitarbeiter der Dienstleistungseinrichtung überprüft werden kann).

    Persönliche Teilnehmerakte mit Datum des Beginns der Maßnahme, Name des Sozialarbeiters/des Beratenden (oder ähnlicher Mitarbeiter) in der Notunterkunft, Angaben zu den erbrachten Dienstleistungen, vom Teilnehmer unterzeichnet und vom zuständigen Mitarbeiter gegengezeichnet.

    Bei ergebnisbasierten Zahlungen für Opfer häuslicher Gewalt und/oder obdachlose Personen:

    Kopie der Mietverträge für die dauerhafte Unterkunft mit genauer Angabe des Anfangs- und Enddatums des entsprechenden Mietvertrags (vom Teilnehmer zu unterzeichnen und von der Wohnungsgesellschaft oder einer gleichwertigen Einrichtung gegenzuzeichnen).

Wendet die für die Durchführung eines Programms zuständige Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle diese Kosten je Einheit an, um den Unionsbeitrag zu dem Programm für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben festzulegen, so stellen diese Beträge den Betrag dar, den die Kommission für alle Vorhaben im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt (und deren Kinder) und obdachlose Personen im Rahmen desselben Programms für dieselbe Art von Begünstigten erstattet. Andere Programme, die von anderen zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

7.4.
Anpassungsmethode

Die für die Erbringung von Dienstleistungen (Tabelle 8) berechneten Beträge können jährlich auf der Grundlage der Arbeitskosten von Eurostat und der Inflation nach dem HVPI für Dienstleistungen und Beherbergungskosten angepasst werden. Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben. Die Formel für die Anpassung: Einheitswert für Mitgliedstaat X * kombiniertem AKI und HVPI für Mitgliedstaat X Die berechneten Beträge für ergebnisbasierte Zahlungen (Tabelle 9) können jährlich auf der Grundlage der Inflation nach dem HVPI für Dienstleistungen und Beherbergungskosten angepasst werden. Die angepassten Werte mit dem Index des Jahres N gelten ab dem 1. Januar des Jahres N+ 1 für alle betroffenen Vorhaben. Die Formel für die Anpassung: Einheitswert für Mitgliedstaat X * HVPI für Mitgliedstaat X

Tabelle 8

Einheitswerte für die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb des Moduls „Krisen und Notfälle”  – Preisniveau 2021

(12)
ATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFRHUHR
Stundensatz – EUR57,9055,8124,9643,4738,5956,7362,2237,4537,7544,6256,3152,8031,6631,17
Tagessatz – EUR(*******)463447200348309454498300302357450422253249
Monatlicher Satz – EUR(********)92648930399469556175907799555991604071399010844750654988
IEITLVLTLUMTNLPLPTROSISKSE
Stundensatz – EUR64,6648,2733,6537,0785,4841,8757,7732,8339,9929,5240,2735,8458,60
Tagessatz – EUR(*******)517386269297684335462263320236322287469
Monatlicher Satz – EUR(********)103467722538459311367666999244525363984723644357359376

Tabelle 9

Ergebnisfinanzierung durch Festbeträge für das Dienstleistungsmodul „Krisen und Notfälle”  – Preisniveau 2021

(13)
ATBEBGCYCZDEDKEEELESFIFRHUHR
Zugang zu Unterkunft – EUR (a)611589263458407598656395398470594557334329
Dauerhafte Unterbringung für 3, 6, 12, 18 Monate – EUR (b)183217667901375122117951968118511941411178116701001986
IEITLVLTLUMTNLPLPTROSISKSE
Zugang zu Unterkunft – EUR (a)682509355391901441609346422311425378618
Dauerhafte Unterbringung für 3, 6, 12, 18 Monate – EUR (b)204515271065117327041324182810391265934127411341854

Fußnote(n):

(1)

Zur Bestimmung des Status von Drittstaatsangehörigen und Flüchtlingen gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen.

EUR-Lex – 32011L0095 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Flüchtling” bezeichnet einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

„Herkunftsland” bezeichnet das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

EUR-Lex – 32021R1147 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Drittstaatsangehöriger” bezeichnet jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist.

(2)

AKI – Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig – nominaler Wert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht).

(3)

Zur Bestimmung des Status von Drittstaatsangehörigen und Flüchtlingen gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen.

EUR-Lex – 32011L0095 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Flüchtling” bezeichnet einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

„Herkunftsland” bezeichnet das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

EUR-Lex – 32021R1147 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Drittstaatsangehöriger” bezeichnet jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist.

(4)

AKI – Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig – nominaler Wert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht).

(5)

Zur Bestimmung des Status von Drittstaatsangehörigen und Flüchtlingen gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen im Einklang mit spezifischen nationalen Begriffsbestimmungen.

EUR-Lex – 32011L0095 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Flüchtling” bezeichnet einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

„Herkunftsland” bezeichnet das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

EUR-Lex – 32021R1147 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Drittstaatsangehöriger” bezeichnet jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist.

(6)

AKI – Arbeitskostenindex aufgeschlüsselt nach NACE-Rev-2-Wirtschaftszweig – nominaler Wert, jährliche Daten [lc_lci_r2_a] NACE Rev. 2 (Wirtschaftszweig = Abschnitt P, Erziehung und Unterricht).

(7)

Zur Bestimmung des Status von Drittstaatsangehörigen und Flüchtlingen gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen.

EUR-Lex – 32011L0095 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Flüchtling” bezeichnet einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

„Herkunftsland” bezeichnet das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

EUR-Lex – 32021R1147 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

„Drittstaatsangehöriger” bezeichnet jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist.

(8)

Weitere Einzelheiten finden sich in der Studie „Simplified cost options” and „Financing not linked to costs” in the area of social inclusion and youth (VereinfachteKostenoptionen und nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Bereich soziale Eingliederung und Jugend): Veröffentlichungskatalog – Beschäftigung, Soziales und Integration – Europäische Kommission (europa.eu).

(*)

Auf der Grundlage von 8 Kontaktstunden

(**)

Auf der Grundlage von 160 Kontaktstunden

(***)

Auf der Grundlage von 1720 Kontaktstunden

(****)

Auf der Grundlage von 8 Kontaktstunden

(*****)

Auf der Grundlage von 160 Kontaktstunden

(******)

Auf der Grundlage von 1720 Kontaktstunden

(9)

Als langfristig gilt mindestens ein Jahr (laut ETHOS – Europäische Typologie für Wohnungslosigkeit).

(10)

Als positive Änderung des Wohnstatus wird der Umzug von Not-/Übergangsunterkünften in herkömmliche Unterkünfte von angemessener Qualität in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit betrachtet, die der konkreten Familienstruktur entsprechen und langfristige Mietvertragszeiten bieten.

(11)

Bei diesen Leistungen handelt es sich um kumulative Meilensteine, und die entsprechenden Kosten je Einheit können für jeden Meilenstein (d. h. 3, 6, 12, 18 Monate) geltend gemacht werden, sobald sie erreicht wurden.

(*******)

Auf der Grundlage von 8 Dienstleistungsstunden

(********)

Auf der Grundlage von 160 Dienstleistungsstunden

(12)

Dabei handelt es sich um Festbeträge für die gesamte Erbringung der Dienstleistung an eine Teilnehmerkohorte fester Größe. Es handelt sich nicht um Beträge pro einzelnem Teilnehmer.

(13)

Die Beträge werden je einzelnem Teilnehmer ausgezahlt, der das Ergebnis erreicht hat.

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