Präambel VO (EU) 2023/1676

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik(1), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Fonds für einen gerechten Übergang zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, sollten die Kosten je Einheit und die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen festgelegt werden, die für eine Erstattung des Unionsbeitrags zu Programmen zur Verfügung stehen. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 können diese Kosten je Einheit und die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen auch für Vorhaben verwendet werden, die im Rahmen des ESF+ förderfähig sind und aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung unterstützt werden.
(2)
Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 wurden die Kosten je Einheit für Erstattungen an Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode festgelegt, die sich auf historische oder statistische Daten stützt.
(3)
Bei der Festlegung der Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen hat die Kommission den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung – vor allem im Hinblick auf ein angemessenes Verhältnis zwischen verwendeten Mitteln und getätigten Investitionen – beachtet.
(4)
Unter Berücksichtigung der zusätzlichen erforderlichen Anstrengungen, um den besonderen Bedürfnissen von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Flüchtlingen und Menschen, die vor der russischen Aggression gegen die Ukraine geflohen sind, Rechnung zu tragen, sollten spezifische Kosten je Einheit für die einschlägigen Arten von Vorhaben festgelegt werden.
(5)
Eine vereinfachte Umsetzung von Vorhaben im Bereich der formalen Bildung, der Ausbildung von Beschäftigten, der Ausbildung registrierter Arbeitsloser, Arbeitsuchender oder von Nichterwerbspersonen sowie der beschäftigungsbezogenen Beratungsdienstleistungen trägt auch zur erfolgreichen Umsetzung des Europäischen Jahres der Kompetenzen bei.
(6)
Unter Bekräftigung der im Rahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte(2) eingegangenen Verpflichtungen mit dem neuen Kernziel der Union für 2030 in Bezug auf Armut und soziale Eingliederung ist es angebracht, Anreize für die Umsetzung von Vorhaben zu schaffen, mit denen die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen verringert wird. Daher sollten vereinfachte Kostenoptionen und Regelungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen für Vorhaben festgelegt werden, die häusliche und gemeindenahe Pflegedienstleistungen anbieten, sowie für Vorhaben, die stationäre und ambulante Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt und kurzfristig oder dauerhaft obdachlose Personen anbieten.
(7)
Bei den Kosten für diese Art von Vorhaben gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die von der Kommission festgesetzten Beträge den Besonderheiten eines jeden Mitgliedstaats Rechnung tragen.
(8)
Damit die Kosten je Einheit ein zuverlässiger Näherungswert für die tatsächlich entstandenen Kosten bleiben und die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den im Programmplanungszeitraum getätigten Investitionen stehen, wurde eine geeignete Anpassungsmethode bereitgestellt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.

(2)

Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (europa.eu)

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.