Präambel VO (EU) 2023/1679

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Mindestreserveguthaben von Kreditinstituten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1)(2) vorgeschrieben sind, und die in der Einlagefazilität gehaltenen Reserven werden derzeit zum Zinssatz für die Einlagefazilität des Eurosystems (Einlagesatz) verzinst. Vor dem aktuellen Hintergrund ausreichend vorhandener Liquidität stellen die Zinsen, welche auf die von Banken in der Einlagefazilität gehaltenen Reserven entfallen, das Hauptinstrument zur Steuerung der kurzfristigen Geldmarktsätze in Einklang mit dem gewünschten geldpolitischen Kurs dar.
(2)
Am 27. Juli 2023 beschloss der EZB-Rat, die Mindestreserven mit 0 % zu verzinsen. Mit dem Beschluss des EZB-Rates zur Senkung der Verzinsung der Mindestreserveguthaben wird die anhaltende Wirksamkeit der Geldpolitik sichergestellt, da die Ankerwirkung des Einlagesatzes für die Geldmärkte gewahrt und damit das derzeitige Maß an Kontrolle über den geldpolitischen Kurs beibehalten wird. Zugleich wird der Beschluss die Geldpolitik im gegenwärtigen ökonomischen Kontext effizienter machen, indem der insgesamt auf Reserven zu zahlende Zinsbetrag, der zur Umsetzung des angemessenen Kurses erforderlich ist, reduziert wird. Diese Effizienzerwägung hat seit der Anhebung der EZB-Leitzinsen umso mehr Relevanz.
(3)
Diese Verordnung sollte ab dem 20. September 2023 gelten, dem ersten Tag der sechsten Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Jahres 2023.
(4)
Daher sollte die Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).

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