Präambel VO (EU) 2023/169

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds(1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 5,

Nach Anhörung des Ausschusses für die Fonds im Bereich Inneres,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bildet zusammen mit den Verordnungen (EU) 2021/1147, (EU) 2021/1148(3) und (EU) 2021/1149(4) des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „fondsspezifische Verordnungen” ) zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und des Fonds für die innere Sicherheit einen Rahmen für die Finanzierung durch die Union; sie tragen zur Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, insbesondere Artikel 41 Absatz 7, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Programm im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen einen jährlichen Leistungsbericht vorlegen.
(3)
Um einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der jährlichen Berichterstattung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die der Kommission übermittelten Informationen kohärent und vergleichbar sind, ist in der Verordnung (EU) 2021/1147 festgelegt, dass im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Muster für die jährlichen Leistungsberichte festgelegt werden muss.
(4)
Irland beteiligt sich entsprechend dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union an der Verordnung (EU) 2021/1147. Daher ist diese Verordnung für Irland bindend.
(5)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung (EU) 2021/1147 und ist nicht an sie gebunden. Daher ist diese Verordnung für Dänemark nicht bindend.
(6)
Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Durchführung der Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(3)

Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).

(4)

Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94).

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