ANHANG VO (EU) 2023/1693
Anlage A
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1.
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ABSICHTLICH FREI GELASSEN
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2.
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ABSICHTLICH FREI GELASSEN
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3.
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EINFÜHRUNG
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3.1.
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Zweck und Aufbau des Dokuments
Diese Anlage enthält die Grundsätze und harmonisierten Vorschriften für den ERTMS-Betrieb. Die einzelnen Vorschriften sind wie folgt strukturiert:- i)
- Titel,
- ii)
- falls nötig, Situationen, in denen die Vorschrift gilt, dargestellt in einem Rahmen, einschließlich der anwendbaren ETCS-Levels, u. U. mit Beschreibung der Situation für bestimmte Unterabschnitte der Vorschriften,
- iii)
- die Vorschrift selbst.
UMFANG UND ANWENDUNGSBEREICH
Diese Anlage gilt in vollem Umfang für Züge mit ETCS-Fahrzeugausrüstung, die der einheitlichen Spezifikationsgruppe der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission mit einer Betriebssystemversion von X.Y bis einschließlich 2.2 entspricht. Sie gilt auch für Fahrzeugausrüstung, die der Spezifikationsgruppe #2 oder der Spezifikationsgruppe #3 entspricht, und weitgehend für ETCS-Fahrzeugausrüstung, die der Spezifikationsgruppe #1 der Verordnung (EU) 2016/919 entspricht, sofern das verwendete DMI die Spezifikation ERA_ERTMS_015560 erfüllt. Folgende Anwendungsstufen sind im Umfang enthalten:- i)
- ETCS-Level 0,
- ii)
- ETCS-Level 1, unabhängig vom Vorhandensein streckenseitiger Signale oder Infill-Funktion,
- iii)
- ETCS-Level 2, unabhängig vom Vorhandensein streckenseitiger Signale,
- iv)
- Übergänge zwischen ETCS-Level 0, 1 und 2,
- v)
- ETCS-Level NTC,
- vi)
- ETCS-Übergänge von/zu Level NTC,
- vii)
- GSM-R.
- 4.
- REFERENZDOKUMENTE, BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
- 4.1.
- (nicht verwendet)
- 4.2.
- Begriffe und Abkürzungen
Begriff | Definition |
---|---|
Quittieren | Bestätigung seitens des Triebfahrzeugführers auf Anforderung des fahrzeugseitigen ETCS, dass er zu berücksichtigende Informationen erhalten hat. |
Geltende Höchstgeschwindigkeit (in SR) | Die niedrigste Geschwindigkeitsgrenze nach:
|
Genehmigung für ERTMS-Zugfahrt | Folgendermaßen erteilte Genehmigung für die Zugfahrt:
|
Grenzübergang | Ort, an dem ein Zug vom Eisenbahnnetz eines Mitgliedstaats in das Eisenbahnnetz eines anderen Mitgliedstaats wechselt. |
Deregistrierung | Beendigung der vorübergehenden Verbindung zwischen der Telefonnummer und der Zugnummer. Dieser Vorgang kann von einem Nutzer eines GSM-R-Funkgeräts, von automatischen Systemen oder durch den GSM-R-Netzbetreiber initiiert werden. Im Anschluss an die Deregistrierung kann die deregistrierte Zugnummer wiederverwendet werden. |
Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine (Driver Machine Interface, DMI) | Fahrzeugseitige Vorrichtung für die Kommunikation zwischen dem fahrzeugseitigen ETCS und dem Triebfahrzeugführer. |
Rückwärtsfahrbereich (RV-Bereich) | Bereich, in dem Rückwärtsfahrten in RV zulässig sind. |
Nothaltbefehl (Emergency Stop order) | Technischer ETCS-Auftrag, bei dem ein Zug mit maximaler Bremskraft bis zum Stillstand des Zuges abgebremst wird. |
ETCS-Standortsignal (ETCS Location Marker) | Harmonisierte streckenseitige ETCS-Markierungstafel gemäß EN 16494:2015(*) zur Kennzeichnung eines potenziellen EOA, z. B. des Endes eines Blockabschnitts. |
Fahrzeugseitiges ETCS | Der Teil des ETCS, der in einem Eisenbahnfahrzeug eingebaut ist. |
ETCS-Haltsignal (ETCS Stop Marker) | Harmonisierte streckenseitige ETCS-Markierungstafel gemäß EN 16494:2015 zur:
|
Betriebliche ETCS-Zugkategorie | Technische und/oder betriebliche Merkmale eines Zuges, für den ein bestimmtes ETCS-Geschwindigkeitsprofil gilt. |
Funktionsrufnummer (GSM-R) | Vollständige Nummer im funktionalen Adresssystem zur Identifikation eines Endbenutzers oder eines Systems anhand der Funktion oder Rolle und nicht anhand einer bestimmten Funkanlage oder eines Benutzerabonnements. Die Funktionsrufnummer kann in zwei Teile gegliedert sein:
|
GSM-R-Modus | Status der fahrzeugseitigen GSM-R-Anlage, die Funktionen vorsieht für:
|
GSM-R-Netz | Funknetz, das GSM-R-Funktionen bereitstellt. |
GSM-R-Netz-Markierungstafel | Harmonisierte streckenseitige Signaltafel für GSM-R gemäß EN 16494:2015 zur Kennzeichnung des auszuwählenden Netzes. |
Fahrzeugseitige GSM-R-Anlage | Der Teil der GSM-R-Anlage, der in einem Eisenbahnfahrzeug eingebaut ist. |
Höchstgeschwindigkeit für RV | Vom ETCS streckenseitig vorgegebene Höchstgeschwindigkeit für RV. |
Höchstgeschwindigkeit für SR | Vom ETCS streckenseitig vorgegebene Höchstgeschwindigkeit für SR. |
Fahrerlaubnis (Movement Authority, MA) | Genehmigung für einen Zug (eine Rangierabteilung), mit Geschwindigkeitsüberwachung an einen bestimmten Ort zu fahren. |
Nichthaltebereich, Notbremsüberbrückungsabschnitt (Non-stopping area) | Vom Infrastrukturbetreiber festgelegter Bereich, in dem ein Zug nicht sicher oder nicht ordnungsgemäß anhalten kann (Notbremsüberbrückungsabschnitt). |
EOA-Überbrückungsgeschwindigkeit | Höchstgeschwindigkeit bei aktivierter Funktion Override EOA. |
Zulässige Geschwindigkeit | Höchstgeschwindigkeit, mit der ein Zug ohne ETCS-Warnung und/oder ETCS-Bremsung fahren kann. |
Fahrtbegriff | Jeder Signalbegriff, der es dem Triebfahrzeugführer gestattet, am Signal vorbeizufahren. |
Rückwärtsfahrt (RV) | Zugfahrt in entgegengesetzter Fahrtrichtung bei der sich der Triebfahrzeugführer nicht im führenden Führerraum des führenden Fahrzeugs befindet. |
Funkkommunikation | Austausch von Informationen zwischen dem fahrzeugseitigen ETCS und der RBC-/Funk-Infill-Einheit. |
ETCS-Zentrale (Radio Block Centre, RBC) | Streckenseitige zentralisierte ETCS-Einheit zur Steuerung von ETCS-Zugfahrten im Level 2. |
Funkloch | Ein vordefinierter Bereich, in dem kein zuverlässiger Funkkommunikationskanal hergestellt werden kann. |
Registrierung | Vorübergehende Verbindung zwischen der Telefonnummer und der Zugnummer. |
Entlassungsgeschwindigkeit (Release Speed) | Zulässige Höchstgeschwindigkeit für einen Zug beim Erreichen des Endes seiner Fahrerlaubnis (MA). |
Widerruf der Fahrerlaubnis (MA) | Rücknahme einer zuvor erteilten Fahrerlaubnis (MA). |
Streckenbuch | Beschreibung der Strecken und zugehörigen streckenseitigen Ausrüstung der Strecken, die der Triebfahrzeugführer befahren soll und die für das Führen von Zügen relevant sind. |
Sicherung | Maßnahmen zur Vermeidung unbeabsichtigter Bewegungen von Eisenbahnfahrzeugen. |
Rangierfahrt | Bewegung von Fahrzeugen ohne Zugdaten, geregelt durch Rangierauftrag. |
Tandem | Zwei oder mehr in demselben Zug mechanisch und pneumatisch, nicht aber elektrisch gekuppelte Triebfahrzeuge, die alle ihren eignen Triebfahrzeugführer erfordern. |
Zeitweilige Geschwindigkeitsbegrenzung | Verringerung der Streckengeschwindigkeit für einen begrenzten Zeitraum. |
Textmeldung | Schriftliche Information, die auf dem DMI (Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) angezeigt wird. |
Zugdaten | Informationen, die die Merkmale eines Zuges beschreiben. |
Zugvorbereiter | Personal, das für die Vorbereitung eines Zuges verantwortlich ist. |
Übergang | Kontrollierter Wechsel zwischen verschiedenen ETCS-Levels. |
Übergangspunkt | Punkt, an dem ein Übergang zwischen ETCS-Levels stattfindet. |
Trip | Unwiderrufliche Zwangs- oder Notbremsung durch ETCS bis zum Stillstand des Zuges/der Rangierabteilung. |
Abkürzung | |
---|---|
AD | Betriebsart „Automatic Driving” (Automatisches Fahren) |
ATO | Automated Train Operation (Automatische Zugsteuerung) |
BMM | Big Metal Mass (Große Metallmasse) |
BTM | Balise Transmission Module (Balisenübertragungsmodul) |
DAS | Driver Advisory System (Fahrerassistenzsystem für Triebfahrzeugführer) |
DMI | Driver Machine Interface (Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) |
EOA | End Of Authority (Ende der Fahrerlaubnis, EOA) |
ERTMS | European Rail Traffic Management System (Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem) |
ETCS | European Train Control System (Europäisches Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem) |
FS | Betriebsart „Full Supervision” (Vollüberwachung) |
G | Bremsstellung G (für Güterzüge) |
GSM-R | Global System for Mobile Communication — Railway (Globales Mobilfunksystem für Eisenbahnen) |
IB | Infrastrukturbetreiber |
LS | Betriebsart „Limited Supervision” (Teilüberwachung) |
MA | Movement Authority (Fahrerlaubnis, MA) |
NL | Betriebsart „Non-Leading” (Nicht führend) |
NTC | National Train Control System (nationales Zugsteuerungs- und -sicherungssystem) |
OS | Betriebsart „On Sight” (Fahren auf Sicht) |
P | Bremsstellung P (für Reisezüge) |
RBC | Radio Block Centre (ETCS-Zentrale) |
REC | Radio Emergency Call (Funknotruf) |
EVU | Eisenbahnverkehrsunternehmen |
RV | Betriebsart „Reversing” (Rückwärtsfahrt) |
SH | Betriebsart „Shunting” (Rangieren) |
SL | Betriebsart „Sleeping” (Ferngesteuert) |
SN | Nationales System |
SR | Betriebsart „Staff Responsible” (Personalverantwortung) |
STM | Specific Transmission Module (Spezifisches Übertragungsmodul) |
TIMS | Train Integrity Monitoring System (System zur Überwachung der Zugintegrität) |
UN | Betriebsart „Unfitted” (ohne Zugbeeinflussung) |
VBC | Virtual Balise Cover (Virtuelle Balisenabdeckung) |
- 5.
- GRUNDSÄTZE
- 5.1.
- Grundsätze für das ETCS
- 5.1.1.
- Führerraumsignalisierung
Der Triebfahrzeugführer beachtet die auf dem DMI angezeigten Informationen und reagiert darauf entsprechend dieser Anlage. Je nach streckenseitiger Umsetzung kann der Triebfahrzeugführer verpflichtet sein, harmonisierte Markierungstafeln gemäß EN 16494:2015 — Bahnanwendungen — Anforderungen an ERTMS-Strecken- und Signaltafeln sowie andere nicht harmonisierte streckenseitige Informationen zu berücksichtigen.- 5.1.2.
- Kenntnis des Betriebs-Levels
Der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter müssen stets nach den ETCS-Vorschriften handeln, die spezifisch für ein bestimmtes ETCS-Level gelten. Falls mehrere ETCS-Level nebeneinander bestehen, muss sich der Fahrdienstleiter vergewissern, in welchem ETCS-Level der betreffende Zug betrieben wird, bevor er dem Triebfahrzeugführer Anweisungen erteilt.- 5.1.3.
- (nicht verwendet)
- 5.1.4.
- (nicht verwendet)
- 5.1.5.
- (nicht verwendet)
- 5.1.6.
- Genehmigung zum Starten einer Fahrt in SR
Die Genehmigung für den Triebfahrzeugführer, eine Fahrt in SR zu starten, wird vom Fahrdienstleiter mittels eines europäischen Befehls 7 erteilt, es sei denn, die Fahrt wird in ETCS-Level 1/2 mit streckenseitigen Signalen begonnen.- 5.1.7.
- Geschwindigkeitsbegrenzungen in SR
Geschwindigkeitsbegrenzungen, die unter der Höchstgeschwindigkeit für SR liegen, sind durch den Fahrdienstleiter mittels eines europäischen Befehls 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 anzuweisen, es sei denn, der Triebfahrzeugführer wird durch ein besonderes Dokument auf Papier oder in elektronischer Form über diese Geschwindigkeitsbegrenzungen in Kenntnis gesetzt.- 5.1.8.
- Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA
Die Genehmigung für den Triebfahrzeugführer, am EOA vorbeizufahren, wird vom Fahrdienstleiter ausschließlich mittels eines europäischen Befehls 1 oder 7 erteilt.- 5.1.9.
- Trip bei Zugfahrten/Rangierfahrten
Nach Trip darf der Triebfahrzeugführer erst dann in gleicher oder entgegengesetzter Richtung weiterfahren, wenn ihm hierzu der Fahrdienstleiter eine Genehmigung mittels eines europäischen Befehls 2 erteilt hat.- 5.1.10.
- ETCS-Haltsignal (ETCS Stop Marker)
Der Triebfahrzeugführer muss bei Annäherung an ein ETCS-Haltsignal anhalten,- i)
- welches das EOA der derzeitigen Fahrerlaubnis anzeigt oder
- ii)
- wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt, es sei denn, er hat mittels eines europäischen Befehls 1 oder 7 eine besondere Genehmigung des Fahrdienstleiters erhalten.
- 5.1.11.
- ETCS-Standortsignal (ETCS Location Marker)
Der Triebfahrzeugführer muss bei Annäherung an ein ETCS-Standortsignal anhalten,- i)
- welches das EOA der derzeitigen Fahrerlaubnis anzeigt oder
- ii)
- wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt, falls er einen besonderen Befehl vom Fahrdienstleiter erhalten hat.
- 5.2.
- (nicht verwendet)
- 6.
- ETCS-BETRIEBSVORSCHRIFTEN
- 6.1.
- Inbetriebnahme des fahrzeugseitigen ETCS
Der Triebfahrzeugführer schaltet das fahrzeugseitige ETCS ein. Levels 0, 1, 2, NTC- 6.1.1.
- Eingabe von Daten zum Beginn der Zugfahrt
Wenn der Triebfahrzeugführer vom fahrzeugseitigen ETCS dazu aufgefordert wird, muss er die Triebfahrzeugführer-ID, die Zugnummer, das ETCS-Level, die Funknetz-ID sowie die RBC-ID und -Telefonnummer eingeben, erneut eingeben oder neu bestätigen. Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird:„Anmeldung in Funknetz fehlgeschlagen”
gibt der Triebfahrzeugführer die Funknetz-ID ein.- 6.1.2.
- Manuelle Datenänderung
Falls eine Änderung erforderlich ist, muss der Triebfahrzeugführer Folgendes eingeben/ändern und bestätigen:- i)
- die Zugnummer,
- ii)
- die Triebfahrzeugführer-ID im Stillstand oder, sofern national zulässig, während der Fahrt,
- iii)
- das ETCS-Level, die Funknetz-ID sowie die RBC-ID und -Telefonnummer im Stillstand.
- 6.2.
- Vorbereiten einer Fahrt
Das fahrzeugseitige ETCS ist in Betrieb. Levels 0, 1, 2, NTC In ETCS-Level 2 wendet der Triebfahrzeugführer die Vorschrift „Verfahren in unerwarteten Situationen bei der Vorbereitung einer Zugfahrt” (Abschnitt 6.40.2) an, wenn der Zug abgelehnt wird.- 6.2.1.
- Das Triebfahrzeug muss als Zug fahren
Der Triebfahrzeugführer muss- i)
- die Vorschrift „Eingabe von Zugdaten während der Zugvorbereitung” (Abschnitt 6.4.1) anwenden,
- ii)
- „Start” wählen.
- 6.2.2.
- Das Triebfahrzeug muss in SH fahren
Der Triebfahrzeugführer bereitet das Rangieren vor und wendet die Vorschrift „Durchführen von Rangierfahrten in SH” (Abschnitt 6.3) an.- 6.2.3.
- Das Triebfahrzeug muss in NL fahren
Der Triebfahrzeugführer des nicht führenden Triebfahrzeugs bereitet eine Tandemfahrt vor und wendet die Vorschrift „Durchführen einer Tandemfahrt” (Abschnitt 6.32) an.- 6.2.4.
- Das Triebfahrzeug muss als Zug fahren, und ein Quittieren für SR wird verlangt
Level 1 ohne streckenseitige Signale, Level 2 ohne streckenseitige Signale Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer dies dem Fahrdienstleiter melden, die Genehmigung zum Starten in SR mittels eines europäischen Befehls 7 erhalten und diesen quittieren. Bevor er dem Triebfahrzeugführer das Starten in SR genehmigt, muss der Fahrdienstleiter gemäß nicht harmonisierten Vorschriften- i)
- prüfen, ob alle Bedingungen für die Fahrstraße erfüllt sind,
- ii)
- alle erforderlichen Beschränkungen und/oder Anweisungen prüfen und zum europäischen Befehl 7 hinzufügen,
- iii)
- prüfen, ob zeitweilige Geschwindigkeitsbegrenzungen zum europäischen Befehl 7 hinzugefügt werden müssen.
- i)
- den europäischen Befehl 7 vom Fahrdienstleiter erhalten,
- ii)
- die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung prüfen,
- iii)
- die Funktion „Override” (Unterdrückung der ETCS-Zwangsbremsung) für jedes der zu passierenden ETCS-Haltsignale verwenden, außer er ist angewiesen, dies nicht zu tun, und auf das folgende Symbol warten:
- iv)
- die Zugfahrt beginnen,
- v)
- die EOA-Überbrückungsgeschwindigkeit einhalten, solange das Symbol angezeigt wird.
- i)
- den europäischen Befehl 7 vom Fahrdienstleiter erhalten,
- ii)
- die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung prüfen,
- iii)
- die Zugfahrt beginnen,
- iv)
- wenn er sich einem ETCS-Haltsignal nähert und mittels eines europäischen Befehls 7 die Genehmigung zur Vorbeifahrt an diesem erhalten hat, die Funktion „Override” (Unterdrückung der ETCS-Zwangsbremsung) verwenden, außer er ist angewiesen, dies nicht zu tun, und auf das folgende Symbol warten:
- v)
- die Zugfahrt beginnen oder fortsetzen,
- vi)
- die EOA-Überbrückungsgeschwindigkeit einhalten, solange das Symbol angezeigt wird.
- 6.2.5.
- Das Triebfahrzeug muss in SL fahren
Der Triebfahrzeugführer/Zugvorbereiter muss sicherstellen, dass alle Führerpulte aller nicht führenden Triebfahrzeuge, die mit dem führenden Triebfahrzeug elektrisch verbunden sind und von diesem aus ferngesteuert werden, geschlossen (deaktiviert) sind und so lange geschlossen bleiben, wie das Triebfahrzeug von dem führenden Triebfahrzeug ferngesteuert wird.- 6.3.
- Durchführen von Rangierfahrten in SH
Das Fahrzeug muss in SH fahren. Levels 1, 2- 6.3.1.
- Manuelles Umschalten in SH
Der Triebfahrzeugführer wählt „SH” im Einklang mit nicht harmonisierten Vorschriften.- 6.3.2.
- Automatisches Umschalten in SH
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer- i)
- zunächst sicherstellen, dass er über korrekte Informationen über die durchzuführende Fahrt verfügt,
- ii)
- danach quittieren.
- 6.3.3.
- Fahren in SH
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.3.4.
- Beibehalten von SH beim Wechsel des Führerraums
Wenn es im Rangierverfahren erforderlich ist, verschiedene Führerräume zu verwenden, ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, vor dem Schließen des Führerpults „SH beibehalten” zu wählen.- 6.3.5.
- Beenden von SH
Wenn alle in SH durchzuführenden Rangierfahrten beendet sind, muss der Triebfahrzeugführer- i)
- „SH beenden” wählen,
- ii)
- sicherstellen, dass sich kein Triebfahrzeug mehr im Status „SH beibehalten” befindet.
- 6.3.6.
- Genehmigung für SH verweigert
Level 2 Wenn eine der folgenden Textmeldungen angezeigt wird:„SH abgelehnt”
„Anfrage SH fehlgeschlagen”
informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.3.7.
- Überfahren einer festgelegten Grenze eines Rangierbereichs
Wenn eine Rangierabteilung eine festgelegte Grenze eines Rangierbereichs überfahren muss, wenden Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.4.
- Eingabe von Zugdaten
Zugdaten müssen eingegeben oder geändert werden. Levels 0, 1, 2, NTC- 6.4.1.
- Eingabe von Zugdaten während der Zugvorbereitung
Der Triebfahrzeugführer/Zugvorbereiter muss alle folgenden Zugdaten eingeben/ändern und bestätigen, soweit diese Daten nicht fahrzeugseitig vorkonfiguriert sind oder von externen ETCS-Quellen empfangen werden:- i)
- Betriebliche ETCS-Zugkategorie,
- ii)
- Zuglänge,
- iii)
- Bremshundertstel/Bremsverhältnis,
- iv)
- maximale Zuggeschwindigkeit,
- v)
- Achslastkategorie,
- vi)
- druckertüchtigte Zugausrüstung,
- vii)
- Lademaß,
- viii)
- weitere Daten zu den verfügbaren STM,
- ix)
- spezifische Daten für ATO, falls verlangt.
- 6.4.2.
- Manuelle Änderung von Zugdaten
Nach jeder Änderung der Zugzusammensetzung sowie nach einem technischen Problem, das eine Änderung der Zugdaten bewirkt, muss der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer- i)
- die neuen Zugdaten bestimmen,
- ii)
- die neuen Zugdaten eingeben,
- iii)
- die neuen Zugdaten bestätigen.
- 6.4.3.
- Ändern von Zugdaten aus externen ETCS-Quellen
Wenn die folgende Textmeldung auf dem DMI angezeigt wird:„ETCS-Zugdaten geändert”
- a)
- wenn die Änderung der Zugdaten zu einer Bremsung führt
Bei Stillstand des Zuges muss der Triebfahrzeugführer:- i)
- die Bremsung quittieren,
- ii)
- nach entsprechender Aufforderung des fahrzeugseitigen Systems die Zugdaten ändern und/oder bestätigen,
- iii)
- die geänderten Zugdaten berücksichtigen.
- b)
- in allen anderen Fällen
Der Triebfahrzeugführer berücksichtigt die geänderten Zugdaten.- 6.5.
- (nicht verwendet)
- 6.6.
- (nicht verwendet)
- 6.7.
- Einfahrt und Betrieb in ETCS-Level 0
- 6.7.1.
- Ankündigung
Der Zug nähert sich einem ETCS-Level-0-Bereich. Levels 1, 2, NTC Wenn ein Übergang zu ETCS-Level 0 durch Anzeige des folgenden Symbols angekündigt wird: wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.7.2.
- Quittieren
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer quittieren.- 6.7.3.
- Fahren
Der Zug fährt in einem ETCS-Level-0-Bereich. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.8.
- Einfahrt und Betrieb in ETCS-Level 1
- 6.8.1.
- Ankündigung
Der Zug nähert sich einem ETCS-Level-1-Bereich. Levels 0, 2, NTC Wenn ein Übergang zu ETCS-Level 1 durch Anzeige des folgenden Symbols angekündigt wird: bereitet sich der Triebfahrzeugführer auf die Anwendung der Vorschriften für ETCS-Level 1 vor.- 6.8.2.
- (nicht verwendet)
- 6.8.3.
- Fahren
Der Zug fährt in einem ETCS-Level-1-Bereich. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: wendet der Triebfahrzeugführer die Vorschriften für ETCS-Level 1 an.- 6.9.
- Einfahrt und Betrieb in ETCS-Level 2
- 6.9.1.
- Ankündigung
Der Zug nähert sich einem ETCS-Level-2-Bereich. Levels 0, 1, NTC Wenn ein Übergang zu ETCS-Level 2 durch Anzeige des folgenden Symbols angekündigt wird: bereitet sich der Triebfahrzeugführer auf die Anwendung der Vorschriften für ETCS-Level 2 vor.- 6.9.2.
- (nicht verwendet)
- 6.9.3.
- Fahren
Der Zug fährt in einem ETCS-Level-2-Bereich. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: wendet der Triebfahrzeugführer die Vorschriften für ETCS-Level 2 an. Wenn er vom Fahrdienstleiter zur manuellen Bestätigung der Zugvollständigkeit auf dem DMI aufgefordert wird, darf der Triebfahrzeugführer dies nur im Stillstand und gemäß den Vorschriften des EVU tun.- 6.10.
- (nicht verwendet)
- 6.11.
- Einfahrt und Betrieb in ETCS-Level NTC
- 6.11.1.
- Ankündigung
Der Zug nähert sich einem ETCS-Level-NTC-Bereich. Levels 0, 1, 2 Wenn ein Übergang zu ETCS-Level NTC durch Anzeige eines Symbols mit dem Namen des geltenden NTC angekündigt wird, z. B.: wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an. Für jedes NTC gibt es ein spezifisches Symbol.- 6.11.2.
- Quittieren
Wenn das Symbol für das geltende NTC mit blinkendem Rahmen angezeigt wird, z. B.: muss der Triebfahrzeugführer quittieren. Für jedes NTC gibt es ein spezifisches Symbol.- 6.11.3.
- Fahren
Der Zug fährt in einem ETCS-Level-NTC-Bereich. Wenn das Symbol für das geltende NTC angezeigt wird, z. B.: wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an. Für jedes NTC gibt es ein spezifisches Symbol.- 6.12.
- Fahren in FS
Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: soll der Triebfahrzeugführer- i)
- die zulässige Geschwindigkeit nicht überschreiten;
- ii)
- er kann, falls DAS-Informationen fahrzeugseitig verfügbar sind,
- —
die auf dem DMI angezeigte Richtgeschwindigkeit befolgen,
- —
antriebslos weiterfahren, wenn angezeigt wird,
- —
die Fahrplanhalte einhalten, falls angegeben,
- —
das Auslassen eines Fahrplanhalts verlangen, wenn dies angewiesen wird und diese Option auf dem DMI verfügbar ist,
- —
die Türen betätigen, wenn er durch entsprechende DMI-Anzeigen dazu aufgefordert wird.
„Aufnahme/Einfahrt FS”
darf der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht überschreiten, die für den Teil des Zuges gelten, der nicht durch die MA für FS abgedeckt ist.- 6.13.
- Fahren in OS
Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer- i)
- quittieren,
- ii)
- die Fahrt nach der Vorschrift 9 der Anlage B2 beginnen oder fortsetzen.
- i)
- die Vorschrift 9 der Anlage B2 anwenden, solange dieses Symbol angezeigt wird,
- ii)
- die zulässige Geschwindigkeit einhalten.
- 6.14.
- Fahren in SR
Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer- i)
- zunächst eine Genehmigung für eine ERTMS-Zugfahrt erhalten,
- ii)
- die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung prüfen,
- iii)
- danach quittieren.
- i)
- auf Sicht fahren, sofern er nicht durch einen europäischen Befehl 1, 2 oder 7 vom Fahren auf Sicht in SR befreit ist,
- ii)
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten,
- iii)
- in ETCS-Level 1 ohne streckenseitige Signale und in ETCS-Level 2 ohne streckenseitige Signale dem Fahrdienstleiter die Annäherung an das nächste ETCS-Haltsignal melden und die Vorschrift „Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA” (Abschnitt 6.39) anwenden, es sei denn, die Vorbeifahrt an diesem ETCS-Haltsignal ist bereits mittels eines europäischen Befehls genehmigt worden.
- 6.15.
- Fahren in LS
Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: quittiert der Triebfahrzeugführer im Einklang mit nicht harmonisierten Vorschriften. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.16.
- Fahren in UN
Level 0 Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: quittiert der Triebfahrzeugführer im Einklang mit nicht harmonisierten Vorschriften. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.17.
- Fahren in SN
Level NTC Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: quittiert der Triebfahrzeugführer im Einklang mit nicht harmonisierten Vorschriften. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.18.
- Zug nähert sich einem EOA mit Entlassungsgeschwindigkeitsanzeige
Levels 1, 2 Wenn sich der Zug einem EOA nähert und auf dem DMI eine Entlassungsgeschwindigkeit angezeigt wird, ist der Triebfahrzeugführer berechtigt:- i)
- sich unter Einhaltung der Entlassungsgeschwindigkeit einem Signal, einem ETCS-Haltsignal, einem ETCS-Standortsignal oder einem Gleisabschluss zu nähern, das bzw. der sich kurz hinter dem auf dem DMI angezeigten EOA befindet,
- ii)
- in ETCS-Level 1 mit streckenseitigen Signalen unter Einhaltung der Entlassungsgeschwindigkeit weiterzufahren, wenn das streckenseitige Signal einen Fahrtbegriff anzeigt.
- 6.19.
- Umgang mit einer Aufforderung zur Bestätigung einer freien Strecken
Der Zug steht still oder nähert sich einem streckenseitigen Signal oder einem ETCS-Haltsignal/ETCS-Standortsignal. Level 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, zu bestätigen, dass die Strecke frei ist, sofern er sicherstellen kann, dass der Gleisabschnitt zwischen der Spitze des Zuges und dem nächsten streckenseitigen Signal oder ETCS-Haltsignal/ETCS-Standortsignal frei ist.- 6.20.
- Befahren eines Abschnittes mit gesenkten Stromabnehmern
Der Zug nähert sich einem Streckenabschnitt, der mit gesenkten Stromabnehmern befahren werden muss. Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * muss der Triebfahrzeugführer den/die Stromabnehmer unter Berücksichtigung ihrer Position absenken. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * lässt der Triebfahrzeugführer den/die Stromabnehmer in gesenkter Position. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, den/die Stromabnehmer unter Berücksichtigung ihrer Position anzuheben.- *
- Die genauen Abmessungen und die Gestaltung der Markierungstafeln müssen der Norm EN 16494:2015 entsprechen.
- 6.21.
- Ändern der Fahrstromversorgung
Der Zug nähert sich einem Streckenabschnitt, auf dem die Fahrstromversorgung geändert werden muss. Levels 1, 2 Wenn eines der folgenden Symbole angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und eine der folgenden Markierungstafeln aufgestellt ist: muss der Triebfahrzeugführer die Fahrstromversorgung entsprechend ändern. Wenn eines der folgenden Symbole angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und eine der folgenden Markierungstafeln aufgestellt ist: muss der Triebfahrzeugführer sicherstellen, dass die Fahrstromversorgung entsprechend geändert wurde. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: wird der Triebfahrzeugführer darüber informiert, dass er sich einer Strecke ohne Fahrstromsystem nähert. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: wird der Triebfahrzeugführer darüber informiert, dass er eine Strecke ohne Fahrstromsystem erreicht.- 6.22.
- Befahren eines Abschnitts mit ausgeschaltetem Hauptschalter
Der Zug nähert sich einem Streckenabschnitt, auf dem der Hauptschalter ausgeschaltet werden muss. Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * muss der Triebfahrzeugführer den Hauptschalter unter Berücksichtigung der Position der Stromabnehmer ausschalten oder, falls der Infrastrukturbetreiber dies zulässt, darf er den Hauptschalter eingeschaltet lassen, ohne aber den Antrieb zu betätigen. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * muss der Triebfahrzeugführer den Hauptschalter ausgeschaltet lassen oder, falls der Infrastrukturbetreiber dies zulässt, weiterhin ohne Antrieb fahren. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, den Hauptschalter unter Berücksichtigung der Position der Stromabnehmer einzuschalten, und darf den Antrieb wieder betätigen.- *
- Die genauen Abmessungen und die Gestaltung der Markierungstafeln müssen der Norm EN 16494:2015 entsprechen.
- 6.23.
- Befahren eines Nichthaltebereichs (Notbremsüberbrückungsabschnitts)
Der Zug nähert sich einem Nichthaltebereich (Notbremsüberbrückungsabschnitt). Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: wird der Triebfahrzeugführer über einen bevorstehenden Bereich informiert, in dem er einen Halt vermeiden muss. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer einen Halt vermeiden.- 6.24.
- Befahren eines Abschnitts mit Verbot des Benutzens der Magnetschienenbremse
Der Zug nähert sich einem Streckenabschnitt, auf dem die Magnetschienenbremse nicht verwendet werden darf. Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: löst der Triebfahrzeugführer (außer in einer Notsituation) die Magnetschienenbremse, sofern sie betätigt worden ist. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: darf der Triebfahrzeugführer die Magnetschienenbremse nur im Notfall verwenden.- 6.25.
- Befahren eines Abschnitts mit Verbot des Benutzens der Wirbelstrombremse
Der Zug nähert sich einem Streckenabschnitt, auf dem die Wirbelstrombremse nicht verwendet werden darf. Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: löst der Triebfahrzeugführer (außer in einer Notsituation) die Wirbelstrombremse, sofern sie betätigt worden ist. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: darf der Triebfahrzeugführer die Wirbelstrombremse nur im Notfall verwenden.- 6.26.
- Befahren eines Abschnitts mit Verbot des Benutzens der Nutzbremse
Der Zug nähert sich einem Streckenabschnitt, auf dem die Nutzbremse nicht verwendet werden darf. Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: löst der Triebfahrzeugführer (außer in einer Notsituation) die Nutzbremse, sofern sie betätigt worden ist. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: darf der Triebfahrzeugführer die Nutzbremse nur im Notfall verwenden.- 6.27.
- Befahren eines Abschnitts mit Druckertüchtigung
Der Zug nähert sich einem Streckenabschnitt, auf dem die Ansaugöffnungen der Klimaanlage geschlossen werden müssen. Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: schließt der Triebfahrzeugführer die Ansaugöffnungen der Klimaanlage. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: hält der Triebfahrzeugführer die Ansaugöffnungen der Klimaanlage geschlossen. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, die Ansaugöffnungen der Klimaanlage zu öffnen.- 6.28.
- Betätigen des akustischen Warnsignals
Levels 1, 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: betätigt der Triebfahrzeugführer das akustische Warnsignal, sofern dies nach nicht harmonisierten Vorschriften nicht untersagt ist.- 6.29.
- Ändern der Haftreibung
Der Zug nähert sich einem Streckenabschnitt, auf dem die Haftreibung geändert werden kann. Levels 1, 2 Wenn der nationale Wert dies zulässt, kann der Triebfahrzeugführer „Verminderte Haftreibung” wählen, wenn die Haftreibung schlecht ist oder er vom Fahrdienstleiter darüber informiert wird. Wenn der Triebfahrzeugführer nicht vom Fahrdienstleiter informiert worden ist, bevor er „Verminderte Haftreibung” wählt, muss er dies dem Fahrdienstleiter melden. Wird ein Fahrdienstleiter über schlechte Haftreibungsbedingungen informiert, muss er — falls möglich — die ETCS-Funktion für verminderte Haftreibung aktivieren, und falls dies nicht möglich ist, die vom IB vorgeschriebenen Maßnahmen ergreifen, bis der Normalbetrieb wiederhergestellt ist. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: wendet der Triebfahrzeugführer interne Vorschriften des EVU an.- 6.30.
- Befahren eines Funklochs
Der Zug befindet sich auf einem Streckenabschnitt ohne Funkverbindung. Level 2 Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: darf der Triebfahrzeugführer mit jeder gültigen Fahrerlaubnis weiterfahren. Erreicht der Triebfahrzeugführer das Ende der Fahrerlaubnis (EOA) und wird das Symbol immer noch angezeigt, so muss der Triebfahrzeugführer dies dem Fahrdienstleiter melden. Der Fahrdienstleiter und der Triebfahrzeugführer wenden die Vorschrift „Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA” (Abschnitt 6.39) an.- 6.31.
- (nicht verwendet)
- 6.32.
- Durchführen einer Tandemfahrt
Ein nicht führendes Triebfahrzeug wird an das führende Triebfahrzeug (oder an einen Zug mit führendem Triebfahrzeug) gekuppelt. Levels 0, 1, 2, NTC- 6.32.1.
- Umschalten in NL
Der Triebfahrzeugführer des nicht führenden Triebfahrzeugs wählt „NL” (Non-Leading). Wenn das folgende Symbol auf dem DMI angezeigt wird: bestätigt der Triebfahrzeugführer des nicht führenden Triebfahrzeugs dem Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeugs, dass sich das nicht führende Triebfahrzeug in NL befindet.- 6.32.2.
- Durchführen der Tandemfahrt
Beide Triebfahrzeugführer wenden interne Vorschriften des EVU an.- 6.32.3.
- Beenden von NL
Wenn der Zug stillsteht, muss der Triebfahrzeugführer des nicht führenden Triebfahrzeugs- i)
- die Bremsen betätigen,
- ii)
- dem Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeugs bestätigen, dass sich das nicht führende Triebfahrzeug nicht mehr in NL befindet.
- 6.33.
- Widerruf einer Genehmigung für eine ERTMS-Zugfahrt
Der Fahrdienstleiter beschließt, bestehende Fahrten anders zu organisieren. Levels 1, 2- 6.33.1.
- Maßnahmen vor der Neuorganisation der Fahrten
- a)
- Falls eine kooperative MA-Kürzung möglich ist
Wenn möglich, widerruft der Fahrdienstleiter in ETCS-Level 2 eine MA mittels kooperativer MA-Kürzung.
- b)
- In allen anderen Fällen
In allen anderen Fällen wendet der Fahrdienstleiter nicht harmonisierte Vorschriften an, um den Zug anzuhalten, wenn dieser nicht bereits stillsteht.
Sobald der Zug stillsteht und bevor er Fahrten anders organisiert, weist der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer durch den europäischen Befehl 3 oder andere verfügbare Mittel an, stehen zu bleiben und gegebenenfalls alle fahrzeugseitig verbliebenen MA zu löschen.
- 6.33.2.
- Weiterfahrt der Züge ermöglichen
Zur Weiterfahrt muss der Fahrdienstleiter:- i)
- eine Genehmigung für eine ERTMS-Zugfahrt erteilen,
- ii)
- den europäischen Befehl 3 widerrufen, wenn ein solcher erteilt wurde.
- 6.34.
- In Notsituationen zu treffende Maßnahmen
Es kommt zu einer Notsituation. Levels 1, 2- 6.34.1.
- Züge sichern
Wenn ein Mitglied des Personals eine Notsituation erkennt, wendet es die Vorschrift 14 der Anlage B2 an. Um Züge in ETCS-Level 2 anzuhalten, kann der Fahrdienstleiter den Nothaltbefehl (Emergency Stop Order) erteilen; dieser darf erst zurückgenommen werden, wenn eine sichere Weiterfahrt dieser Züge möglich ist. Der Fahrdienstleiter kann den europäischen Befehl 3 verwenden, um die angehaltenen Züge erforderlichenfalls im Stillstand zu belassen. Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird:„ETCS-Nothalt”
und es zum Trip kommt, muss der Triebfahrzeugführer die Vorschrift „Maßnahmen bei Trip” (Abschnitt 6.41) anwenden.- 6.34.2.
- Weiterfahrt der Züge ermöglichen
Der Fahrdienstleiter muss- i)
- entscheiden, ob er eine Zugfahrt genehmigen kann,
- ii)
- entscheiden, ob Anweisungen und/oder Beschränkungen für die Zugfahrt erforderlich sind,
- iii)
- den Nothaltbefehl widerrufen, wenn dieser erteilt wurde,
- iv)
- den europäischen Befehl 3 widerrufen, wenn ein solcher erteilt wurde,
- v)
- den Triebfahrzeugführern die Genehmigung zur Weiterfahrt erteilen.
- 6.34.3.
- Rangierfahrten sichern und fortsetzen
Fahrdienstleiter und Triebfahrzeugführer wenden nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.35.
- Anhalten in einem sicheren Bereich
Der Triebfahrzeugführer muss den Zug in einem sicheren Bereich anhalten. Levels 1, 2 Der Triebfahrzeugführer aktiviert auf dem Display die Anzeige der sicheren Bereiche, in denen der Zug halten kann. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: und der Triebfahrzeugführer beschließt, im angegebenen sicheren Bereich zu halten, berücksichtigt er die auf dem DMI angezeigte verbleibende Entfernung oder die Entfernung bis zu der Markierungstafel, die den Beginn des sicheren Bereichs anzeigt. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: und der Triebfahrzeugführer beschließt, im angegebenen sicheren Bereich zu halten, hält er den Zug unter Berücksichtigung der Zuglänge an. Wenn folgende Markierungstafel aufgestellt ist: wird der Triebfahrzeugführer darüber informiert, dass er das Ende des sicheren Bereichs erreicht hat.- 6.36.
- Rückwärtsfahrt in RV
Ein Zug muss in einen Rückwärtsfahrbereich (RV-Bereich) in umgekehrter Fahrtrichtung bewegt werden. Levels 1, 2- 6.36.1.
- Vorbereiten der Fahrt in RV
Wenn der Zug stillsteht und das folgende Symbol angezeigt wird: löst der Triebfahrzeugführer den Übergang zu RV aus, wobei er den Fahrdienstleiter informiert, falls möglich, und alle weiteren Anweisungen befolgt.- 6.36.2.
- Fahren in RV
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer- i)
- quittieren,
- ii)
- den Zug nach den Anweisungen des Fahrdienstleiters in RV zurücksetzen, sobald das folgende Symbol angezeigt wird:
- iii)
- die Höchstgeschwindigkeit für RV einhalten,
- iv)
- die zulässige zu fahrende Entfernung einhalten.
- 6.36.3.
- Überschreiten der zulässigen Entfernung in RV
Wenn die folgende Textmeldung mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:„RV-Distanz überschritten”
muss der Triebfahrzeugführer- i)
- sich beim Fahrdienstleiter melden,
- ii)
- bei Stillstand des Zuges quittieren, wenn die zulässige Entfernung in RV nicht verlängert wurde,
- iii)
- die Bremse lösen.
- 6.36.4.
- Beenden von RV
Nachdem der Zug die Rückwärtsfahrt (RV) abgeschlossen hat und sobald er stillsteht, meldet sich der Triebfahrzeugführer beim Fahrdienstleiter. Wenn keine weitere Fahrt in RV erforderlich ist, schließt der Triebfahrzeugführer das Führerpult, um RV zu beenden.- 6.37.
- Verfahren bei unbeabsichtigten Bewegungen
Nach einem Stillstand hat sich der Zug/die Rangierabteilung unbeabsichtigt bewegt, und das fahrzeugseitige ETCS hat die Bremse betätigt. Levels 1, 2 Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird:„Roll- oder Stillstandsüberwachung angesprochen”
sichert der Triebfahrzeugführer den Zug/die Rangierabteilung gemäß den internen Vorschriften des EVU und quittiert das Betätigen der Bremse.- 6.38.
- Verfahren bei einer vom fahrzeugseitigen System erkannten ungeeigneten Strecke
Levels 1, 2 Wenn eine der folgenden Meldungen angezeigt wird: „Strecke ungeeignet — Lademaß” „Strecke ungeeignet — Strom-/Spannungssystem” „Strecke ungeeignet — Achslastkategorie” ist eine ungeeignete Strecke erkannt worden. Der Triebfahrzeugführer muss den Zug mit Betriebsbremsung anhalten. Der Triebfahrzeugführer informiert den Fahrdienstleiter und befolgt dessen Anweisungen.- 6.39.
- Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA
Einem Triebfahrzeugführer muss genehmigt werden, an einem EOA vorbeizufahren. Levels 1, 2 Bevor der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer mittels eines europäischen Befehls 1 die Vorbeifahrt am EOA genehmigt, muss er im nach nicht harmonisierten Vorschriften- i)
- prüfen, ob alle Bedingungen für die Fahrstraße erfüllt sind,
- ii)
- alle erforderlichen Beschränkungen und/oder Anweisungen prüfen und zum europäischen Befehl 1 hinzufügen,
- iii)
- prüfen, ob zeitweilige Geschwindigkeitsbegrenzungen zum europäischen Befehl 1 hinzugefügt werden müssen.
- iv)
- vom Fahrdienstleiter den europäischen Befehl 1 für dieses EOA erhalten,
- v)
- die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung prüfen,
- vi)
- die Funktion „Override EOA” verwenden,
- vii)
- und wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
- 6.40.
- Verfahren in unerwarteten Situationen bei der Vorbereitung einer Zugfahrt
Level 2- 6.40.1.
- Das Triebfahrzeug muss als Zug fahren, aber ein Quittieren für SH wird verlangt
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation informieren, dann quittieren und die Anweisungen des Fahrdienstleiters befolgen.- 6.40.2.
- Der Zug wird zurückgewiesen
Wenn die folgende Textmeldung auf dem DMI angezeigt wird: „RBC lehnt Zug ab” informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.41.
- Maßnahme bei Trip
Bei einer Zugfahrt/Rangierfahrt kommt es zum Trip. Levels 1, 2- 6.41.1.
- Sofortmaßnahmen
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer davon ausgehen, dass eine potenziell gefährliche Situation vorliegt, und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Auswirkungen dieser Situation zu verhindern bzw. zu verringern. Dazu kann auch die Rückwärtsfahrt des Zuges/der Rangierabteilung gehören. Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer quittieren und die Bremsen betätigen.- a)
- Wenn eine sofortige Rückwärtsfahrt aufgrund einer Notsituation erforderlich ist
Wenn der Triebfahrzeugführer beschließt oder vom Fahrdienstleiter angewiesen wird, den Zug/die Rangierabteilung wegen einer Notsituation rückwärts zu fahren, und wenn das folgende Symbol angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer den Zug/die Rangierabteilung rückwärts fahren und die Anweisungen des Fahrdienstleiters befolgen. Sobald der Zug/die Rangierabteilung im Stillstand ist, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation.- b)
- In allen anderen Fällen
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter und befolgt dessen Anweisungen.- 6.41.2.
- Weiterfahrt
- a)
- In gleicher Fahrtrichtung
Bevor der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer mittels eines europäischen Befehls 2 die Genehmigung zur Weiterfahrt nach Trip erteilt, muss er im Einklang mit nicht harmonisierten Vorschriften:- i)
- prüfen, ob alle Bedingungen für die Fahrstraße erfüllt sind,
- ii)
- alle erforderlichen Beschränkungen und/oder Anweisungen prüfen und zum europäischen Befehl 2 hinzufügen,
- iii)
- prüfen, ob zeitweilige Geschwindigkeitsbegrenzungen zum europäischen Befehl 2 hinzugefügt werden müssen.
- i)
- einen europäischen Befehl 2 mit allen weiteren Anweisungen vom Fahrdienstleiter erhalten,
- ii)
- je nach durchzuführender Aufgabe „Start” oder „SH” auswählen und den Anweisungen im europäischen Befehl 2 folgen,
- iii)
- die Zugfahrt/Rangierfahrt erneut beginnen.
„Kommunikationsfehler RBC”
informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. Der Fahrdienstleiter und der Triebfahrzeugführer wenden die Vorschrift „Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA” (Abschnitt 6.39) an. In diesem Fall erteilt der Fahrdienstleiter einen europäischen Befehl 1 anstelle eines europäischen Befehls 2.- b)
- In entgegengesetzter Fahrtrichtung
Der Fahrdienstleiter weist den Triebfahrzeugführer mittels eines europäischen Befehls 3 an, im Stillstand zu verbleiben und EOM durchzuführen (End of Mission), und weist ihn dann mittels eines europäischen Befehls 7 an, in entgegengesetzter Fahrtrichtung weiterzufahren. Der Triebfahrzeugführer führt EOM durch und wendet dann die Vorschrift „Inbetriebnahme des fahrzeugseitigen ETCS” (Abschnitt 6.1) und die Vorschrift „Vorbereiten einer Fahrt” (Abschnitt 6.2) an. Wenn sich der Triebfahrzeugführer nicht im führenden Führerraum befindet, wendet er interne Vorschriften des EVU an, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.- 6.41.3.
- Keine Fahrt erforderlich nach Trip
Wenn nach einem Trip ein Zug/eine Rangierabteilung nicht bewegt werden muss, weist der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer mittels eines europäischen Befehls 3 an, im Stillstand zu verbleiben und EOM durchzuführen.- 6.41.4.
- Trip in SH beim Überfahren einer festgelegten Grenze eines Rangierbereichs
Levels 1, 2 Wenn es bei einer Rangierfahrt beim Überfahren einer festgelegten Grenze eines Rangierbereichs zum Trip kommt, wenden Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.42.
- Maßnahmen bei streckenseitiger ETCS-Störung
Das fahrzeugseitige System empfängt Informationen über eine Störung der streckenseitigen ETCS-Ausrüstung. Levels 1, 2 Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird:„Störung der ETCS-Streckenausrüstung”
informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation.- 6.43.
- Maßnahmen bei Inkompatibilität zwischen streckenseitigem und fahrzeugseitigem ETCS
Das System erkennt eine Inkompatibilität zwischen streckenseitiger und fahrzeugseitiger ETCS-Ausrüstung und es kommt zum Trip. Levels 1, 2 Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird:„ETCS-Streckenausrüstung nicht kompatibel”
kann der Zug nicht in ETCS weiterfahren. Der Triebfahrzeugführer muss die Vorschrift „Maßnahmen bei Trip” (Abschnitt 6.41) anwenden.- 6.44.
- Maßnahmen bei nicht gesichertem (defektem) Bahnübergang
Der Zug nähert sich einem nicht gesicherten (defekten) Bahnübergang. Levels 1, 2- 6.44.1.
- In FS, OS oder LS
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer die Vorschrift 7 der Anlage B2 anwenden.- 6.44.2.
- In SR
Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird:„Bahnübergang nicht gesichert”
muss der Triebfahrzeugführer die Vorschrift 7 der Anlage B2 anwenden.- 6.45.
- Maßnahmen bei Balisenlesefehler
Es kommt zu einem Balisenlesefehler, und das fahrzeugseitige ETCS betätigt die Bremse (es kommt nicht zum Trip). Levels 1, 2 Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: „Balisenlesefehler” und es nicht zum Trip kommt, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. Falls keine neue MA empfangen wird, wenn der Zug stillsteht, genehmigt der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer die Vorbeifahrt am EOA nach der Vorschrift „Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA” (Abschnitt 6.39). Wenn die Situation erneut eintritt, wenden Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.46.
- Maßnahmen bei fehlgeschlagenem Leven-Übergang
Der Übergang findet statt, aber fahrzeugseitig wird keine MA empfangen, die nach dem Übergangspunkt gültig ist, oder der Übergang findet beim Überfahren des Übergangspunkts nicht statt. Levels 1, 2 Der Übergangspunkt zwischen ETCS-Levels kann durch folgende streckenseitige Markierungstafel angezeigt werden: *- *
- Die genauen Abmessungen und die Gestaltung der Markierungstafel müssen der Norm EN 16494:2015 entsprechen.
- 6.46.1.
- Bei einem Trip
Der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter müssen die Vorschrift „Maßnahmen bei Trip” (Abschnitt 6.41) anwenden. Nachdem der Triebfahrzeugführer „Start” gewählt hat, muss er- i)
- prüfen, welches korrekte ETCS-Level auszuwählen ist,
- ii)
- das ETCS-Level ändern (Vorschrift „Manuelle Datenänderung” (Abschnitt 6.1.2)),
und anschließend weiterfahren.
- 6.46.2.
- In SR
Der Triebfahrzeugführer muss- i)
- den Zug anhalten,
- ii)
- die folgende Vorschrift „In allen anderen Fällen” (Abschnitt 6.46.3) anwenden.
- 6.46.3.
- In allen anderen Fällen
Der Triebfahrzeugführer muss- i)
- den Fahrdienstleiter über die Situation informieren,
- ii)
- im Stillstand das korrekte auszuwählende ETCS-Level prüfen,
- iii)
- das ETCS-Level ändern (Vorschrift „Manuelle Datenänderung” (Abschnitt 6.1.2)),
und anschließend weiterfahren.
- 6.47.
- Maßnahmen bei fehlenden RBC-Information
In einem nicht als Funkloch gekennzeichneten Bereich werden keine RBC-Informationen empfangen, und das fahrzeugseitige ETCS betätigt die Bremsen (es kommt nicht zum Trip). Level 2 Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird:„Kommunikationsfehler RBC”
informiert der Triebfahrzeugführer bei Stillstand des Zuges den Fahrdienstleiter über die Situation. Falls keine neue MA empfangen wird, wenn der Zug stillsteht, genehmigt der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer die Vorbeifahrt am EOA nach der Vorschrift „Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA” (Abschnitt 6.39).- 6.48.
- Maßnahmen bei Ausfall der Funkkommunikation
Es kommt zu einem Ausfall der ETCS-Funkkommunikation Levels 0, 1, 2, NTC Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: prüft der Triebfahrzeugführer das ETCS-Level, die Funknetz-ID sowie die RBC-ID und -Telefonnummer und korrigiert diese bei Bedarf (Vorschrift „Manuelle Datenänderung” (Abschnitt 6.1.2)). Wenn die RBC-Funkkommunikation auch dann nicht hergestellt werden kann, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation.- a)
- In ETCS-Level 2 während der Vorbereitung einer Fahrt, wenn das Triebfahrzeug in SH fahren muss
Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an.- b)
- In ETCS-Level 2 während der Vorbereitung einer Tandemfahrt
Der Triebfahrzeugführer des nicht führenden Triebfahrzeugs informiert den Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeugs über den Ausfall der Funkkommunikation. Beide Triebfahrzeugführer wenden interne Vorschriften des EVU an.- c)
- In allen anderen Fällen
Der Fahrdienstleiter genehmigt dem Triebfahrzeugführer die Vorbeifahrt am EOA nach der Vorschrift „Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA” (Abschnitt 6.39).- 6.49.
- Maßnahmen bei fehlgeschlagenem Selbsttest
Levels 0, 1, 2, NTC Wenn dem Triebfahrzeugführer ein Fehler zu einem ETCS-Gerät angezeigt wird, schaltet er das fahrzeugseitige ETCS aus und wieder ein, um einen neuen Selbsttest auszulösen. Wenn die gleichen Informationen erneut angezeigt werden, versucht der Triebfahrzeugführer, das Problem mithilfe der anwendbaren technischen Informationen zu beheben. Ist dies erfolglos oder nicht möglich, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. Der Triebfahrzeugführer fordert den Austausch des Triebfahrzeugs an. Wenn das Triebfahrzeug bewegt werden muss, wenden der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter die Vorschrift 15 der Anlage B2 an.- 6.50.
- Maßnahmen bei Störung der fahrzeugseitigen Funkausrüstung
Levels 0, 1, 2, NTC Wenn eine Störung der fahrzeugseitigen Funkausrüstung erkannt wird, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation.- 6.50.1.
- Während der Vorbereitung des Triebfahrzeugs
Level 2 Der Triebfahrzeugführer fordert einen Austausch des Triebfahrzeugs an. Wenn das Triebfahrzeug bewegt werden muss, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter, wendet Vorschriften des EVU an und befolgt alle Anweisungen des Fahrdienstleiters. Wenn das Triebfahrzeug nicht bewegt werden muss, schaltet der Triebfahrzeugführer das fahrzeugseitige ETCS aus.- 6.50.2.
- Während der Fahrt
Level 1 mit Infill-Funktion per Funk, Level 2 Der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter wenden die Vorschrift 15 der Anlage B2 an.- 6.51.
- Maßnahmen bei DMI-Ausfall
Das DMI fällt aus. Levels 0, 1, 2, NTC Bei einem Ausfall des DMI wenden der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter die Vorschrift 15 der Anlage B2 an, es sei denn, auf dem Fahrerpult ist ein anderes DMI vorhanden.- 6.52.
- Maßnahmen bei Systemausfall
Levels 0, 1, 2, NTC Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: versucht der Triebfahrzeugführer, das Problem mithilfe der anwendbaren technischen Informationen zu beheben. Ist dies erfolglos oder nicht möglich, wenden der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter die Vorschrift 15 der Anlage B2 an.- 6.53.
- Maßnahmen bei NTC-Ausfall
Levels 0, 1, 2, NTC Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: „[Name des NTC] gestört” quittiert der Triebfahrzeugführer und wendet nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.54.
- Anwenden von VBC
Levels 0, 1, 2, NTC Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an.- 6.55.
- Fahren in AD
Der Triebfahrzeugführer schaltet die fahrzeugseitige ATO ein. Levels 1, 2- 6.55.1.
- Aktivieren von ATO
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird, kann der Triebfahrzeugführer die automatische Zugsteuerung (ATO) aktivieren, indem er sie auswählt: Wenn ATO aktiviert ist, wird das folgende Symbol angezeigt: Fahren in ATO Wenn das folgende Symbol angezeigt wird: muss der Triebfahrzeugführer- i)
- „Fahrplanhalt auslassen” aktivieren, wenn dies nach dem Fahrplan erforderlich ist oder er dazu angewiesen wird,
- ii)
- möglicherweise nachdem er an einem Fahrplanhalt zum Stillstand gekommen ist, den Zug manuell bewegen, um seine Position zu korrigieren, und zwar in Fahrtrichtung (wenn angezeigt wird), nachdem er etwaige Fahrgäste darüber informiert hat, oder in umgekehrter Fahrtrichtung (wenn angezeigt wird, falls vom Fahrdienstleiter genehmigt und nachdem er etwaige Fahrgäste darüber informiert hat, bis angezeigt wird),
- iii)
- das Öffnen/Schließen der Tür betätigen, wenn er durch die entsprechende DMI-Anzeige dazu aufgefordert wird.
- 6.55.2.
- Deaktivieren von ATO
Der Triebfahrzeugführer kann ATO deaktivieren durch- i)
- Auswählen der Schaltfläche mit diesem Symbol
- ii)
- Betätigen der Bremsen
- iii)
- Ausschalten von ATO
- iv)
- Auswählen der Funktion „Override” .
- 6.56.
- Maßnahmen bei TIMS-Ausfall
Level 2, wenn die Zugvollständigkeit bestätigt werden muss Wenn der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer eines Zuges, der in einem ETCS-Level-2-Bereich fahren soll oder fährt und dessen Zugvollständigkeit bestätigt werden muss, feststellt, dass das TIMS ausgefallen ist, wendet er die Vorschrift 15 der Anlage B2 an.- 6.57.
- Maßnahmen bei beeinträchtigter Odometrie
Levels 1, 2 Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird:„Odometrie beeinträchtigt”
muss der Triebfahrzeugführer die Vorschrift 15 der Anlage B2 anwenden.- 7.
- BETRIEBSVORSCHRIFTEN FÜR DEN GSM-R-SPRECHFUNK
- 7.1.
- Auswahl des GSM-R-Modus
Der Triebfahrzeugführer muss den GSM-R-Modus ändern. Wenn der angezeigte GSM-R-Modus nicht mit der durchzuführenden Aufgabe (Zugfahrt oder Rangierfahrt) übereinstimmt, wählt der Triebfahrzeugführer den korrekten Modus aus.- 7.2.
- Eingabe der Funktionsrufnummer
Der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer führt die Registrierung durch. Der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer gibt die Funktionsrufnummer ein:- i)
- so früh wie möglich vor der ersten Abfahrt,
- ii)
- jedes Mal, wenn sich die Funktionsrufnummer ändert.
- 7.3.
- Auswahl des GSM-R-Netzes an einem Grenzübergang
Der Zug nähert sich einem Grenzübergang.- 7.3.1.
- Deaktivieren der automatischen Netzauswahl
Nähert er sich einem Abschnitt in der Nähe von Netzgrenzen, muss der Triebfahrzeugführer die (fahrzeugseitige) automatische Netzauswahlfunktion im Zugfunk-Fahrzeuggerät, sofern aktiviert, deaktivieren, wenn er vom Streckenbuch dazu angewiesen wird.- 7.3.2.
- Auswahl eines anderen GSM-R-Netzes
Wenn der Triebfahrzeugführer laut Streckenbuch oder aufgrund einer GSM-R-Netz-Markierungstafel * die Anweisung hat, ein anderes GSM-R-Netz auszuwählen, wählt er das angegebene GSM-R-Netz im Zugfunk-Fahrzeuggerät aus, es sei denn, das Netz wird aufgrund eines Befehls des streckenseitigen ETCS ausgewählt. Führt der Triebfahrzeugführer einen Notruf, darf er die manuelle Auswahl nicht vornehmen, solange der Notruf aktiv ist.- *
- Die genauen Abmessungen und die Gestaltung der Markierungstafel müssen der Norm EN 16494:2015 entsprechen.
- 7.4.
- Durchführen einer Deregistrierung
Der Zug muss manuell deregistriert werden. Am Ende der Zugfahrt oder auf Anweisung des Fahrdienstleiters muss der Triebfahrzeugführer die Deregistrierung vornehmen.- 7.5.
- (nicht verwendet)
- 7.6.
- Maßnahmen bei fehlgeschlagenem Selbsttest
Wird durch eine Textmeldung angezeigt, dass der Selbsttest des GSM-R-Zugfunk-Fahrzeuggeräts fehlgeschlagen ist (z. B. „Selbsttest fehlgeschlagen” ), muss der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation informieren. Der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter wenden die Vorschrift 8 der Anlage B2 an.- 7.7.
- Maßnahmen, wenn währen des Betriebs kein GSM-R-Netz vorhanden ist
Wird durch eine Textmeldung angezeigt, dass kein GSM-R-Netz vorhanden ist (z. B. „Kein Netz” , „Kein GSM-R-Signal” ), wenden der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter die Vorschrift 8.2 der Anlage B2 an.- 7.8.
- (nicht verwendet)
- 7.9.
- Maßnahmen bei fehlgeschlagener Deregistrierung
Wenn die Deregistrierung nicht möglich ist, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation, wendet Vorschriften des EVU an und befolgt alle Anweisungen.- 7.10.
- Maßnahmen bei nicht verfügbarer Funktionsrufnummer
Wird durch eine Textmeldung angezeigt, dass die eingegebene Funktionsrufnummer nicht verfügbar ist (z. B. „Nummer nicht verfügbar” ), prüft der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer, ob die Rufnummer korrekt ist, und versucht, die Registrierung unter Verwendung der korrekten Rufnummer erneut vorzunehmen. Schlägt die Registrierung erneut fehl, informiert er den Fahrdienstleiter über die Situation, wendet Vorschriften des EVU an und befolgt alle Anweisungen.- 7.11.
- Maßnahmen bei bereits verwendeter Funktionsrufnummer
Wird durch eine Textmeldung angezeigt, dass die eingegebene Funktionsrufnummer bereits verwendet wird (z. B. „Nummer wird bereits verwendet” oder „Nummer bereits vergeben” ), prüft der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer, ob die Rufnummer korrekt ist, und versucht, die Registrierung unter Verwendung der korrekten Rufnummer erneut vorzunehmen. Wenn die verwendete Funktionsrufnummer korrekt war, ruft der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer diese Funktionsrufnummer an und fordert die andere Partei auf, die aktuelle Rufnummer zu deregistrieren, es sei denn, nicht harmonisierte Vorschriften stehen dem entgegen.- i)
- Wenn der Anruf erfolgreich ist und die andere Partei die betreffende Rufnummer deregistriert, beginnt der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer erneut mit dem Verfahren zur Registrierung der Funktionsrufnummer.
- ii)
- Erfolgt keine Antwort auf den Anruf, veranlasst der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer eine erzwungene Deregistrierung der betreffenden Funktionsrufnummer.
- 7.12.
- Maßnahmen bei fehlgeschlagener Registrierung der Funktionsrufnummer
Wenn die Funktionsrufnummer nicht registriert werden kann, informiert der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleister über die Situation, wendet Vorschriften des EVU an und befolgt alle Anweisungen.- 7.13.
- GSM-Public als primäres Kommunikationsnetz (falls diese Option fahrzeugseitig verfügbar ist)
- 7.13.1.
- Wechsel von GSM-R zu GSM-Public
Wird der Triebfahrzeugführer durch eine Markierungstafel, die das Einfahren in ein GSM-Netz anzeigt, oder durch Anweisungen im Streckenbuch dazu angewiesen, wählt er das angegebene öffentliche GSM-Netz aus, es sei denn, das Netz wird automatisch ausgewählt. Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an.- 7.13.2.
- Wechsel von GSM-Public zu GSM-R
Wird der Triebfahrzeugführer durch eine Markierungstafel, die das (Wieder-)Einfahren in ein GSM-R-Netz anzeigt, oder durch Anweisungen im Streckenbuch dazu angewiesen, wählt er das angegebene GSM-R-Netz aus, es sei denn, das GSM-R-Netz wird automatisch ausgewählt. Ist das GSM-R-Netz nicht verfügbar, wendet der Triebfahrzeugführer die Vorschrift 8.2 der Anlage B2 an.- 7.14.
- GSM-Public als Ausweichkommunikationsnetz (falls diese Option fahrzeugseitig verfügbar ist)
- 7.14.1.
- Wechsel von GSM-R zu GSM-Public
Wenn die Verbindung zum GSM-R-Netz verloren geht, wählt der Triebfahrzeugführer ein alternatives öffentliches GSM-Netz aus, sofern er nach vorheriger Anweisung des Fahrdienstleiters oder nach Anweisungen im Regelbuch und/oder Streckenbuch dazu die Genehmigung hat, es sei denn, das fahrzeugseitige GSM-R-Endgerät ist für eine automatische Netzauswahl konfiguriert. Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an.- 7.14.2.
- Wechsel von GSM-Public zu GSM-R
Auf Anweisung des Fahrdienstleiters oder nach Anweisungen im Regelbuch und/oder Streckenbuch wählt der Triebfahrzeugführer das angegebene GSM-R-Netz im Zugfunk-Fahrzeuggerät manuell aus, es sei denn, das fahrzeugseitige GSM-R-Endgerät ist für eine automatische Netzauswahl konfiguriert.- 8.
- TEIL A — ABSICHTLICH FREI GELASSEN
- 9.
- TEIL B — LISTE DER BETRIEBLICHEN ETCS-ZUGKATEGORIEN
Die betrieblichen ETCS-Zugkategorien sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:Bezeichnung | Zugtyp | Bremsstellung | Überhöhungsfehlbetrag |
---|---|---|---|
PASS 1 | Reisezug | P | 80 |
PASS 2 | 130 | ||
PASS 3 | 150 | ||
TILT 1 | Reisezug mit Neigetechnik | 165 | |
TILT 2 | 180 | ||
TILT 3 | 210 | ||
TILT 4 | 225 | ||
TILT 5 | 245 | ||
TILT 6 | 275 | ||
TILT 7 | 300 | ||
FP 1 | Güterzug | 80 | |
FP 2 | 100 | ||
FP 3 | 130 | ||
FP 4 | 150 | ||
FG 1 | G | 80 | |
FG 2 | 100 | ||
FG 3 | 130 | ||
FG 4 | 150 |
- 10.
- TEIL C — LISTE DER VERWEISE AUF NICHT HARMONISIERTE VORSCHRIFTEN
In diesem Teil sind die nicht harmonisierten Vorschriften der Anlage A aufgeführt. In der Tabelle ist ferner festgelegt, welche Stelle (IB oder EVU) dafür zuständig ist, für jede dieser Vorschriften in ihrem jeweiligen Sicherheitsmanagementsystem weitere Einzelheiten festzulegen.Verweis | Thema | Zuständig |
---|---|---|
5.1.1 | Beobachtung der Strecke durch den Triebfahrzeugführer über Führerraumsignalisierung | EVU |
6.2.4 6.39 6.41.2 | Prüfen der Streckenbedingungen | IB |
6.2.4 6.39 6.41.2 | Prüfen erforderlicher Beschränkungen und/oder Anweisungen für Fahrten in SR | IB |
6.2.4 6.39 6.41.2 | Prüfen von Geschwindigkeitsbegrenzungen, die unter der Höchstgeschwindigkeit für SR liegen | IB |
6.3.1 | Manuelles Umschalten in SH | EVU |
6.3.3 | Fahren in SH | IB |
6.3.6 | SH durch RBC abgelehnt/Anfrage SH fehlgeschlagen | IB |
6.3.7 | Überfahren einer festgelegten Grenze eines Rangierbereichs | IB |
6.7.1 | Ankündigung eines ETCS-Level-0-Übergangs | IB |
6.7.3 | Fahren in ETCS-Level 0 | IB |
6.11.1 | Ankündigung eines ETCS-Level-NTC-Übergangs | IB |
6.11.3 | Fahren in ETCS-Level NTC | IB |
6.15 | Quittieren von LS | IB |
6.15 | Fahren in LS | IB |
6.16 | Quittieren von UN | IB |
6.16 | Fahren in UN | IB |
6.17 | Quittieren von SN | IB |
6.17 | Fahren in SN | IB |
6.28 | Betätigen des akustischen Warnsignals | IB |
6.33.1 | Widerruf einer Genehmigung für eine ERTMS-Zugfahrt | IB |
6.34.3 | Rangierfahrten sichern und fortsetzen | IB |
6.40.2 | Zurückweisung des Zuges bei der Vorbereitung einer Fahrt | IB |
6.41.4 | Trip in SH | IB |
6.45 | Maßnahmen bei Balisenlesefehler | IB |
6.48 a | Maßnahmen bei Ausfall der Funkkommunikation, wenn SH angefordert wird | IB |
6.53 | Maßnahmen bei NTC-Ausfall | IB |
6.54 | Anwenden von VBC | IB |
7.11 | Maßnahmen bei bereits verwendeter Funktionsrufnummer | IB |
7.13.1 | Wechsel von GSM-R zu GSM-Public | IB |
7.14.1 | Wechsel von GSM-R zu GSM-Public | IB |
Anlage B
Anlage D2
Nummer | Streckenbuchinformationen | Streckenbuchinformationen im Infrastrukturregister (RINF) | Erläuterungen |
---|---|---|---|
1 | Allgemeine Informationen zum Infrastrukturbetreiber | ||
1.1 | Kennung des Infrastrukturbetreibers — IB-Kennung |
1.1.0.0.0.1 — Streckenabschnitt 1.1.1.1.8.1 — Streckenabschnitt Tunnel 1.2.1.0.0.1 — Betriebsstelle Gleis 1.2.1.0.5.1 — Betriebsstelle Tunnel 1.2.1.0.6.1 — Bahnsteig 1.2.2.0.0.1 — Nebengleis |
|
2 | Karten und Diagramme | ||
2.1 | Karte: Schematische Übersicht mit | ||
2.1.1 | Streckenabschnitten | 1.1.1.0.1.1 |
Die RINF-Elemente sind geolokalisiert. Eine Karte eines Streckenabschnitts wird bereitgestellt, indem seine geografische Lage in einen Kartierungsdienst eingeblendet wird. Die Karte der aufeinanderfolgenden Streckenabschnitte ergibt sich aus einer Streckenberechnung. |
2.1.2 | (Haupt-)Betriebsstellen | 1.2.0.0.0.5 | Die RINF-Elemente sind geolokalisiert. Eine Karte einer Betriebsstelle wird bereitgestellt, indem ihre geografische Lage in einen Kartierungsdienst eingeblendet wird. |
2.2 | Streckendiagramm | Eine Strecke ist definiert durch eine Auflistung der aufeinanderfolgenden Gleise der Streckenabschnitte mit ihren zugehörigen Betriebsstellen, die eine Betriebsstelle A von Betriebsstelle B aus verbinden. | |
2.2.1.1 | Bezeichnung der durchgehenden Hauptgleise |
1.1.0.0.0.2 1.1.1.0.0.1 1.1.1.0.0.2 |
Die nationale Streckenkennung ist ein Merkmal jedes Streckenabschnitts. Das durchgehende Hauptgleis wird durch die Gleiskennung und die Fahrtrichtung (N/O/B) angegeben. |
2.2.1.2 | Bezeichnung sonstiger Hauptgleise | 1.2.0.0.0.4 | |
2.2.1.3 | Bezeichnung von Auffang-/Schutzweichen | 1.2.0.0.0.4 | |
2.2.1.4 | Bezeichnung von Nebengleisen | 1.2.2.0.0.2 | Nebengleise sind als Teil von Betriebsstellen definiert (geolokalisiert). |
2.2.2 | Markante Örtlichkeiten (Personen- und Rangierbahnhöfe, Abzweigungen, Güterterminals) und ihre Lage zur Strecke |
1.2.0.0.0.1 1.2.0.0.0.2 1.2.0.0.0.3 1.2.0.0.0.4 1.2.0.0.0.5 1.2.0.0.0.6 |
|
2.2.3 | Standort, Art und Bezeichnung aller ortsfesten Signale, die für Züge relevant sind |
1.1.1.3.14 — Signal am Gleis 1.2.1.0.8 — Signal in Betriebsstelle |
Signal in Bezug auf das Gleis des Streckenabschnitts oder der Betriebsstelle |
2.3 | Diagramme für Personen-/Güterbahnhöfe, Rangierbahnhöfe und Betriebswerke | Personen-/Güterbahnhöfe, Rangierbahnhöfe und Betriebswerke werden in RINF als Betriebsstellenarten definiert. | |
2.3.1 | Eindeutige Kennung der Betriebsstelle (Unique Operational Point ID, UOPID) |
1.2.0.0.0.1 1.2.0.0.0.2 1.2.0.0.0.3 |
|
2.3.2 | Art des Standorts (Personenbahnhof, Güterbahnhof, Rangierbahnhof, Betriebswerk) | 1.2.0.0.0.4 | |
2.3.3 | Standort, Art und Kennzeichnung von ortsfesten Signalen zum Schutz von Gefahrpunktstellen |
1.2.1.0.8.1 1.2.1.0.8.2 1.2.1.0.8.3 1.2.1.0.8.4 |
Signal in Bezug auf die Betriebsstelle |
2.3.4 | Bezeichnung und Plan der Gleise einschließlich Weichen |
1.2.1.0.0.2 1.2.0.0.0.7.1 1.2.0.0.0.7.2 |
Parameter „Schematischer Überblick” hinzugefügt |
2.3.5 | Bahnsteigkennung | 1.2.1.0.6.2 | |
2.3.6 | Bahnsteiglänge | 1.2.1.0.6.4 | |
2.3.7 | Bahnsteighöhe | 1.2.1.0.6.5 | |
2.3.8 | Bahnsteigkrümmung | 1.2.1.0.6.8 | |
2.3.9 | Kennung der Hauptgleise |
1.2.0.0.0.1 1.2.0.0.0.2 1.2.0.0.0.3 1.2.0.0.0.4 |
|
2.3.10 | Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen (Toilettenentleerung, Reinigung, Wasserbefüllung, Betankung, Sandbefüllung, ortsfeste Stromversorgung) |
1.2.2.0.4.1 1.2.2.0.4.2 1.2.2.0.4.3 1.2.2.0.4.4 1.2.2.0.4.5 1.2.2.0.4.6 |
|
3 | Spezifische Informationen zum Streckenabschnitt | ||
3.1 | Allgemeine Merkmale | ||
3.1.1 | Endpunkt 1 des Streckenabschnitts | 1.1.0.0.0.3 | |
3.1.2 | Endpunkt 2 des Streckenabschnitts | 1.1.0.0.0.4 | |
3.1.3 | Streckenseitige Entfernungsangaben (Abstände, Aussehen und Positionierung) | 1.1.1.0.0.3 | |
3.1.4 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit für jedes Gleis | 1.1.1.1.2.5 | |
3.1.5 | Absichtlich frei gelassen | ||
3.1.6 | Absichtlich frei gelassen | ||
3.1.7 | Mittel zur Kommunikation mit den Stellen zur Disposition des Betriebs/Zulassung von Zugfahrten im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen |
1.1.1.3.3.1 — GSM-R-Version 1.1.1.3.6.1 — Sonstige installierte Funksysteme (Funk-Altsysteme) 1.1.1.3.3.3 — Optionale GSM-R-Funktionen |
|
3.2 | Spezifische technische Daten | ||
3.2.1 | Längsneigungsprofil | 1.1.1.1.3.6 | |
3.2.2 | Ort der Neigungswechsel | 1.1.1.1.3.6 | |
3.2.3 | Tunnel: Standort, Name, Länge, besondere Informationen wie vorhandene Fluchtwege und Evakuierungs- und Rettungspunkte sowie Lage von sicheren Bereichen, von denen aus die Reisenden evakuiert werden können; Brandschutzklasse |
1.1.1.1.8.2 1.1.1.1.8.3 1.1.1.1.8.4 1.1.1.1.8.7 1.1.1.1.8.10 1.1.1.1.8.11 1.1.1.1.8.12 1.1.1.1.8.12.1 1.1.1.1.8.13 1.1.1.1.8.13.1 |
|
3.2.4 | Bereiche, in denen nicht angehalten werden darf: Kennzeichnung, Ortsangabe und Art |
1.1.1.3.14.1 1.1.1.3.14.2 1.1.1.3.14.3 1.1.1.3.14.5 |
Spezifische Art des Signals „Nichthaltebereich” bzw. „Notbremsüberbrückungsabschnitt” sowie Länge des Notbremsüberbrückungsabschnitts |
3.2.5 | Industrielle Risiken — Orte, an denen ein Ausstieg den Triebfahrzeugführer gefährden könnte | 1.1.0.0.1.1 | |
3.2.6 | Absichtlich frei gelassen | ||
3.2.7 | Art des Signalsystems und entsprechende Betriebsart (ein- oder zweigleisiger Betrieb, Gleiswechselbetrieb, Links- oder Rechtsfahrbetrieb usw.) |
1.1.1.3.2.1 — ETCS-Level 1.1.1.3.2.2 — ETCS-Baseline 1.1.1.3.5.3 — Zugsicherungs-Altsystem 1.1.1.0.0.2 — Normale Fahrtrichtung 1.1.0.0.1.3 — Betriebsart |
Signalsysteme bereits im RINF gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/777. Gleiswechselbetrieb bereits im RINF auf Gleisebene definiert; Parameter für zweigleisigen Links- bzw. Rechtsfahrbetrieb auf Streckenabschnittsebene definiert |
3.2.8 | Absichtlich frei gelassen | ||
3.3 | Teilsystem „Energie” | ||
3.3.1 | Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz) | 1.1.1.2.2.1.2 | |
3.3.2 | Maximale Stromaufnahme der Züge | 1.1.1.2.2.2 | |
3.3.3 | Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsaufnahme bestimmter elektrischer Triebfahrzeuge |
1.1.1.2.5.1 1.1.1.2.5.4 |
„Ja/Nein” bereits im RINF gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/777. Parameter unter der Parametergruppe „Vorschriften und Einschränkungen” für ein Dokument, in dem die Einschränkung beschrieben wird |
3.3.4 | Beschränkungen hinsichtlich der Position von Triebzügen oder in Mehrfachtraktion gekuppelten Lokomotiven in Bezug auf Trennstellen der Fahrleitung (Position des Stromabnehmers) | 1.1.1.2.5.5 | Parameter unter der Parametergruppe „Vorschriften und Einschränkungen” |
3.3.5 | Standorte der Schutzstrecken | 1.1.1.2.4.1.2 | |
3.3.6 | Lage der Bereiche, die mit gesenktem Stromabnehmer zu durchfahren sind | 1.1.1.2.4.1.2 | |
3.3.7 | Geltende Bestimmungen zur Nutzbremsung | 1.1.1.2.2.4.1 | |
3.3.8 | Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer | 1.1.1.2.2.3 | |
3.4 | Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung” | ||
3.4.1 | Notwendigkeit des aktiven, simultanen Betriebs mehrerer Systeme |
1.1.1.3.10.1 1.1.1.3.10.2 1.2.1.1.9.1 1.2.1.1.9.2 |
|
3.4.2 | Besondere Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung |
1.1.1.3.8.1.1 1.2.1.1.7.1.1 |
|
3.4.3 | Besondere technische Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS und Klasse-B-Systemen, Lage der Grenzen zwischen ERTMS/ETCS und Klasse-B-Systemen |
1.1.1.3.8.3 1.2.1.1.7.3 |
Die Grenze lässt sich aus dem Gleis mit ETCS und dem angrenzenden Gleis mit Klasse-B-System ableiten. |
3.4.4 | Auf der Strecke verwendete Funknetz-ID(s) und besondere Anweisungen (Ort) für das Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen |
1.1.1.3.3.1 — GSM-R-Version 1.2.1.1.2.1 1.1.1.3.6.1 — Sonstige installierte Funksysteme (Funk-Altsysteme) 1.2.1.1.5.1 1.1.1.3.8.2 1.1.1.3.8.2.1 1.2.1.1.7.2 1.2.1.1.7.2.1 |
Der Umschaltort lässt sich aus dem Gleis mit dem einen Funksystem und dem angrenzenden Gleis mit einem anderen Funksystem ableiten. |
3.4.5 | Zulässigkeit der Benutzung von Wirbelstrombremsen |
1.1.1.1.6.2 1.2.1.0.4.2 |
|
3.4.6 | Zulässigkeit der Benutzung von Magnetschienenbremsen |
1.1.1.1.6.3 1.2.1.0.4.3 |
|
3.4.7 | ID(s), Telefonnummer(n) und Zuständigkeitsbereich(e) (Grenzen) der ERTMS/ETCS-RBC, die die Strecke abdecken |
1.1.1.3.2.17 1.2.1.1.1.17 |
Das von dem RBC abgedeckte Gebiet wird durch alle Streckenabschnitte definiert, die mit derselben ID oder Telefonnummer verbunden sind. |
3.4.8 | ATO-Automatisierungsgrad und streckenseitig installierte ATO-Systemversion |
1.1.1.3.13.1 1.1.1.3.13.2 1.2.1.1.10.1 1.2.1.1.10.2 |
RINF-Parameter für Gleise des Streckenabschnitts |
3.4.9 | Streckenseitig unterstütztes ATO-Kommunikationssystem |
1.1.1.3.13.3 1.2.1.1.10.3 |
|
3.4.10 | Große Metallmasse |
1.1.1.3.2.18 1.2.1.1.1.18 |
|
3.4.11 | Fahrzeugseitige Bestätigung der Zugvollständigkeit |
1.1.1.3.2.8 1.2.1.1.1.8 |
|
3.5 | Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” | ||
3.5.1 | Betriebssprache |
1.1.0.0.1.2 1.2.0.0.0.8 |
Anlage D3
Anmerkungen:
- 1.
- Die hier bereitgestellten Informationen ergänzen die Streckenkompatibilitätsprüfung, von der angenommen wird, dass sie für einen Zug, der auf einer Strecke verkehren soll, bereits durchgeführt wurde. Sie müssen von den Infrastrukturbetreibern über das RINF bereitgestellt werden. Diese Parameter können in der RINF-Anwendung veröffentlicht werden, und zwar nach dem Konzept der „Teilgruppe gemeinsamer Merkmale” gemäß der Definition im ERA-Vokabular und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694.
- 2.
- Die meisten der nachstehend aufgeführten Informationen sind für den Triebfahrzeugführer nicht offensichtlich erkennbar oder können nur indirekt unter bestimmten Betriebsbedingungen wahrgenommen werden, in der Regel durch Beobachtung des Verhaltens des Systems in bestimmten Situationen.
- 3.
- In Nummer 1.5 ist der Mindestsatz an nationalen ETCS-Werten aufgeführt, die den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Infrastrukturbetreiber stellen einem Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Antrag auch die vollständigen nationalen Werte zur Verfügung.
- 4.
- Die in der Tabelle verwendeten ERTMS-Begriffe sind im Glossar und in der Spezifikation der Systemanforderungen der TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” (unter Anlage A Index 3 bzw. Index 4) definiert.
- 5.
- Die in dieser Anlage bereitgestellten Informationen sollen das Wissen der Triebfahrzeugführer über die Betriebsbedingungen verbessern, die sie beim Fahren unter ERTMS im Netz des Infrastrukturbetreibers berücksichtigen müssen. Sie können für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern verwendet und in die internen Vorschriften und Verfahren der Eisenbahnverkehrsunternehmen übernommen werden.
Nummer | Informationen | Erläuterung |
---|---|---|
1 | Besonderheiten des ETCS | |
1.1 | Ob die streckenseitige ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der Streckenparameter ausgelegt ist und, falls ja, für welche | Wenn die streckenseitige Ausrüstung keine Streckenparameter bereitstellt, muss der Triebfahrzeugführer diese Informationen in anderer Weise erhalten. |
1.2 | Ob im streckenseitigen ETCS das Verfahren für Bahnübergänge (LX) oder eine gleichwertige Lösung implementiert ist | Wenn in der streckenseitigen Ausrüstung keine Lösung für defekte Bahnübergänge (die normalerweise durch ein technisches System gesichert werden) implementiert ist, müssen die Triebfahrzeugführer andere Anweisungen befolgen. |
1.3 | Der Überhöhungsfehlbetrag, der zur Bestimmung des grundlegenden statischen Geschwindigkeitsprofils der Strecke verwendet wurde, und andere Zugkategorien nach Überhöhungsfehlbetrag, für die das streckenseitige ETCS konfiguriert ist, um statische Geschwindigkeitsprofile bereitzustellen | Notwendige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile bereitstellt |
1.4 | Gründe, aus denen eine ETCS-RBC einen Zug ablehnen kann | Liste der Fälle in Abhängigkeit von Systemauslegungsentscheidungen des Infrastrukturbetreibers |
1.5 | Nationale ETCS-Werte | Mindestsatz an Parametern, die den Eisenbahnverkehrsunternehmen mitzuteilen sind |
1.5.1 | D_NVROLL | Parameter, der vom fahrzeugseitigen ETCS verwendet wird, um die Entfernung zu überwachen, die mit Wegrollschutz und Rückfahrschutz gefahren werden darf |
1.5.2 | Q_NVEMRRLS | Angabe, ob die Einleitung einer Zwangs- oder Notbremsung, die nicht infolge eines Trips erfolgt ist, aufgehoben werden kann, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht oder nachdem der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist |
1.5.3 | V_NVALLOWOVTRP | Maximal erlaubte Geschwindigkeit, wenn die Funktion „Override EOA” ausgewählt wird |
1.5.4 | V_NVSUPOVTRP | Überwachte zulässige Geschwindigkeit, wenn die Funktion „Override EOA” aktiv ist |
1.5.5 | D_NVOVTRP | Höchstentfernung für das Unterdrücken eines Train Trips nach dem Override |
1.5.6 | T_NVOVTRP | Höchstdauer für das Unterdrücken eines Train Trips nach dem Override |
1.5.7 | D_NVPOTRP | Höchstentfernung für das Rückwärtsfahren in der Betriebsart „Post Trip” |
1.5.8 | T_NVCONTACT | Höchstdauer ohne sichere Nachricht von RBC bevor der Zug reagiert |
1.5.9 | M_NVCONTACT | Reaktion des fahrzeugseitigen Systems bei Ablaufen von T_NVCONTACT |
1.5.10 | M_NVDERUN | Angabe, ob das fahrzeugseitige ETCS das Ändern einer Triebfahrzeugführer-ID während der Fahrt oder nur im Stillstand erlaubt |
1.5.11 | Q_NVDRIVER_ADHES | Angabe, ob der Triebfahrzeugführer die vom fahrzeugseitigen ETCS zur Berechnung der Bremskurven verwendete Haftreibung ändern darf |
1.5.12 | Q_NVSBTSMPERM | Genehmigung zur Verwendung der Betriebsbremse bei der Überwachung der Zielgeschwindigkeit |
1.5.13 | Für das Bremsmodell verwendete nationale Werte | Eine Reihe von Parametern für die Anpassung der vom fahrzeugseitigen ETCS berechneten Bremskurven an die vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebene(n) Genauigkeit, Leistung und Sicherheitsreserven |
2 | GSM-R-Besonderheiten | |
2.1 | Ob das GSM-R-Netz so konfiguriert ist, dass es die erzwungene Deregistrierung einer Funktionsrufnummer durch einen anderen Triebfahrzeugführer erlaubt | Dieses Funktionsmerkmal bestimmt die geltenden Betriebsvorschriften für Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter in Bezug auf den Umgang mit Zugfunk-Fahrzeuggeräten, die unter falschen Rufnummern registriert sind. |
2.2 | Vom GSM-R-Netzbetreiber auferlegte besondere Beschränkungen für ETCS-Fahrzeugausrüstung, die nur leitungsvermittelt funktioniert | Solche Beschränkungen dienen gegebenenfalls der Verwaltung der begrenzten Zahl leitungsvermittelter Funkverbindungen, die eine RBC gleichzeitig abwickeln kann. |
Anlage I
-
1.
-
BEREICHE FÜR NATIONALE VORSCHRIFTEN
- a)
-
Rangieren
- —
-
Ausgenommen sind Betriebsvorschriften für die digitale automatische Kupplung (DAK)
- —
-
Nationale Vorschriften für Rangieren unter ERTMS sind auf die in Anlage A Teil C festgelegten Bereiche beschränkt
- b)
-
Vorschriften zum Signalsystem
- —
-
Vorschriften für die betriebliche Nutzung des nationalen Signalsystems
- c)
- Höchstgeschwindigkeiten im gestörten Betrieb einschließlich Fahren auf Sicht
- d)
- Fahren mit Vorsicht
- e)
-
Örtliche Betriebsvorschriften
- —
-
Vorschriften ausschließlich lokaler Art in Bezug auf besondere örtliche Umstände, wenn sie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797 nicht im RINF aufgeführt sind
- f)
- Betrieb während Bauarbeiten
- g)
- Sicherer Betrieb von Probefahrten
- h)
-
Zugsichtbarkeit
- —
-
Zugspitze (siehe 4.2.2.1.2)
- —
-
Bestehende nicht TSI-konforme Fahrzeuge
- i)
-
Verhalten in Notsituationen und Notmaßnahmen (siehe 4.2.3.7)
- —
-
Aufgaben der örtlichen/nationalen Behörden und der Notdienste und ihre Kontaktdaten.
- —
-
Methoden und Verfahren in Notsituationen, die nicht unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen, einschließlich der Meldung von Unfällen und Störungen: nationale Anweisungen zum Verfahren für Meldungen an die Behörden.
- j)
-
Sicherheitsrelevante Kommunikationsmethodik
- —
-
Nationale Befehle und betriebliche Anweisungen (siehe Anlage C2)
- k)
- Anforderungen an Streckenkenntnisse gemäß den nationalen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2007/59/EG“.
-
2.
-
LISTE DER OFFENEN PUNKTE
- a)
- Außergewöhnliche Transporte
- b)
- Besondere Anforderungen an den Betrieb von Zügen des kombinierten Verkehrs, die das Lademaß überschreiten, aber den Streckencode einhalten
- c)
-
Zuglaufdaten für Triebfahrzeugführer (siehe 4.2.1.2.3)
- —
-
Zusätzliche Angaben
- d)
-
Streckenseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten (siehe 4.2.3.5.1)
- —
-
Zusätzliche Angaben
- e)
-
Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten (siehe 4.2.3.5.2)
- —
-
Zusätzliche Angaben
- f)
-
Berufliche Qualifikationen (siehe 4.2.1.1 und 4.6)
- —
-
Anforderungen an die berufliche Qualifikation des mit der Abfertigung und Zulassung von Zugfahrten beauftragten Personal.
- —
-
Nachweis der beruflichen Qualifikationen.
- g)
-
Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz (siehe 4.7)
- —
-
Grenzwerte für Alkohol, Drogen und psychotrope Medikamente (siehe 4.7.1)
- h)
-
Gemeinsame betriebliche Grundsätze und Vorschriften (siehe 4.4 und Anlage B)
- —
-
Sanden — automatische Sandstreuanlage und Meldung bei Verwendung der Sandstreuanlage
- —
-
Defekte Bahnübergänge — zusätzliche Angaben
- i)
-
Sicherheitsrelevante Kommunikationsmethodik
- —
-
Zusätzliche Begriffe (siehe Anlage C1)
- j)
-
Betrieb in langen Tunneln (siehe 4.3.5)
- —
-
Zusätzliche Angaben
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Abschnitt 1.3 erhält folgende Fassung:
- 1.3.
- Inhalt
- 2.
-
Kapitel 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- BESCHREIBUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS
- 3.
-
Abschnitt 3.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
- b)
-
Die Tabellenzeile 4.2.1.2 erhält folgende Fassung:
4.2.1.2 Unterlagen für Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt X X X X X - c)
-
Die Tabellenzeile 4.2.1.2.1 erhält folgende Fassung:
4.2.1.2.1 Regelbuch X X X X - d)
- Die Tabellenzeilen 4.2.1.2.2.1, 4.2.1.2.2.2 und 4.2.1.2.2.3 werden gestrichen.
- e)
-
Die Tabellenzeile 4.2.1.2.3 erhält folgende Fassung:
4.2.1.2.3 Zuglaufdaten für Triebfahrzeugführer X X X - f)
-
Die Tabellenzeile 4.2.1.2.4 erhält folgende Fassung:
4.2.1.2.4 Information des Triebfahrzeugführers in Echtzeit während des Zugbetriebs X X X - g)
- Die Tabellenzeilen 4.2.1.3 und 4.2.1.4 werden gestrichen.
- h)
-
Die Tabellenzeile 4.2.3.1 erhält folgende Fassung:
4.2.3.1 Zugplanung und Fahrplan X X X - i)
-
Die Tabellenzeilen 4.2.3.5.1 und 4.2.3.5.2 erhalten folgende Fassung:
4.2.3.5.1 Streckenseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten X X 4.2.3.5.2 Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten X X
- 4.
-
Abschnitt 4.1 erhält folgende Fassung:
- 4.1.
- Einleitung
- 5.
-
Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung:
- 4.2.
- Funktionale und technische Spezifikationen des Teilsystems
- —
Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt,
- —
Züge,
- —
Durchführung von Zugfahrten,
- —
ERTMS-gestützter harmonisierter Betrieb.
- 6.
-
Abschnitt 4.2.1.1 erhält folgende Fassung:
- 4.2.1.1.
- Allgemeine Anforderungen
- i)
- Ausbildungs-, Eignungs- und Zertifizierungsanforderungen für Triebfahrzeugführer (Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***));
- ii)
- Anforderungen an die berufliche Qualifikation des Zugbegleitpersonals außer Triebfahrzeugführer ( „Zugbegleiter” — Anlage F dieses Anhangs);
- iii)
- Anforderungen an die berufliche Qualifikation des zugvorbereitenden Personals außer Triebfahrzeugführer ( „Zugvorbereiter” — Anlage G dieses Anhangs).
- 7.
-
Abschnitt 4.2.1.2 erhält folgende Fassung:
- 4.2.1.2.
- Austausch von Informationen zwischen IB und EVU, einschließlich der Informationen für Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt
- 1.
- 12 Monate nachdem die Agentur die RINF-Anwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 aktualisiert hat und die IB die betreffenden Daten über das RINF zur Verfügung gestellt haben, stützen die EVU ihre Streckenbücher auf die im RINF enthaltenen Informationen.
- 2.
- 12 Monate nach Ablauf der in Nummer 1 genannten Frist müssen die IB und EVU das Regelbuch und das Streckenbuch in digitaler Form erstellen.
- 3.
- Spätestens bis zum 15. Dezember 2025 gibt die Agentur eine Empfehlung darüber ab, wie die Digitalisierung des Austauschs von Echtzeitinformationen nach Anhang C zwischen dem Personal der IB und der EVU harmonisiert werden kann.
- 8.
-
Abschnitt 4.2.1.2.1 erhält folgende Fassung:
- 4.2.1.2.1.
- Regelbuch
- a)
- Für das EVU:
- i)
- die gemeinsamen Sicherheits- und Betriebsvorschriften und -verfahren der EU gemäß den Anlagen A, B, C und D,
- ii)
- ergänzt durch die nationalen Vorschriften für die in Anlage I festgelegten Bereiche, einschließlich der Vorschriften des IB an die EVU für den Betrieb auf seiner Infrastruktur und der Vorschriften für die Verwaltung der Schnittstellen zwischen IB und EVU, die allesamt den EVU gemäß den Schnittstellenverfahren im SMS des IB mitgeteilt werden müssen,
- iii)
- Anweisungen des EVU an das Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, einschließlich der Triebfahrzeugführer, wie im SMS des EVU festgelegt,
- iv)
- Informationen über die vom EVU betriebenen Fahrzeuge und Züge,
- v)
- alle Strecken, auf denen das EVU verkehrt.
- b)
- Für den IB:
- i)
- die gemeinsamen Sicherheits- und Betriebsvorschriften und -verfahren der EU gemäß den Anlagen A, B, C und D,
- ii)
- ergänzt durch die nationalen Vorschriften für die in Anlage I festgelegten Bereiche, einschließlich der Vorschriften für die Verwaltung der Schnittstellen zwischen IB und EVU,
- iii)
- Anweisungen des IB an das Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, wie in seinem SMS festgelegt,
- iv)
- Informationen über die vom IB betriebenen Fahrzeuge, soweit zutreffend und falls der IB nicht als EVU tätig ist,
- v)
- alle vom IB betriebenen Strecken.
- —
Sicherheit und Schutz des Personals,
- —
Signalgebung und Zugsteuerung/Zugsicherung (Klasse-A- und Klasse-B-Systeme),
- —
Zugbetrieb, auch für gestörten Betrieb und in Bezug auf Streckenmerkmale und Fahrzeugmerkmale,
- —
Störungen und Unfälle, mit Meldesystem, Störungs- und Unfallbewältigungsplan, detaillierte Handlungsanweisungen für Störungen und Unfälle,
- —
gestörter Betrieb und Notsituationen,
- —
für die EVU: Traktion und Fahrzeuge, mit allen relevanten Informationen über den Betrieb der Fahrzeuge unter normalen Bedingungen und bei gestörtem Betrieb (z. B. Anforderung von Hilfe); diese Unterlagen müssen auch die spezifische Schnittstelle zum Personal des Infrastrukturbetreibers in diesen Fällen berücksichtigen.
- —
Anlage 1: Handbuch für Kommunikationsverfahren gemäß Anlage C1,
- —
Anlage 2: Befehlsheft mit europäischen und nationalen Befehlen gemäß Anlage C2.
- 9.
-
Abschnitt 4.2.1.2.2 erhält folgende Fassung:
- 4.2.1.2.2.
- Streckenbuch
Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen für die vollständige und richtige Zusammenstellung des Streckenbuchs für die Infrastruktur, auf der seine Züge verkehren, verantwortlich.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt sicher, dass die im Streckenbuch zusammengestellten Streckeninformationen aus einer für das Führen von Zügen relevanten Beschreibung der vom Triebfahrzeugführer zu befahrenden Strecken und der betreffenden streckenseitigen Ausrüstung besteht.
Das Streckenbuch wird in demselben Format für alle Infrastrukturen erstellt, auf denen die Züge eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verkehren.
Wenn es vom Infrastrukturbetreiber über Änderungen an der Infrastruktur informiert wird, aktualisiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen das Streckenbuch, gibt die Änderung nach den in seinem SMS festgelegten Verfahren bekannt und unterrichtet betroffene Triebfahrzeugführer von der Änderung.
Der IB stellt in einem IB-Streckenbuch die Infrastrukturinformationen zusammen, die seinem Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, mitzuteilen sind, und fasst sie gemäß seinem SMS zusammen.
Der Infrastrukturbetreiber aktualisiert das IB-Streckenbuch, sobald solche Informationen verfügbar werden und sich auf die Aufgaben seines Personals, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, auswirken, einschließlich dauerhafter oder zeitweiliger Beschränkungen und Änderungen.
- 10.
- Die Abschnitte 4.2.1.2.2.1, 4.2.1.2.2.2 und 4.2.1.2.2.3 werden gestrichen.
- 11.
-
Abschnitt 4.2.1.2.3 erhält folgende Fassung:
- 4.2.1.2.3.
- Zuglaufdaten für Triebfahrzeugführer
- —
die Zugkennzeichnung,
- —
die Verkehrstage des Zugs (wenn erforderlich),
- —
die Fahrplanhalte und die zugehörigen Tätigkeiten,
- —
andere Zeitmesspunkte,
- —
die Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeit an diesen Punkten.
- 12.
-
Abschnitt 4.2.1.2.4 erhält folgende Fassung:
- 4.2.1.2.4.
- Information des Triebfahrzeugführers in Echtzeit während des Zugbetriebs
- 13.
- Die Abschnitte 4.2.1.3 und 4.2.1.4 werden durch „Nicht verwendet” ersetzt.
- 14.
-
Abschnitt 4.2.2.1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Zum Befahren der im RINF angegebenen Strecken, auf denen permissives Fahren zulässig ist, muss ab den unten genannten Terminen für die Harmonisierung des Zugschlusssignals nach Nummer 4.2.2.1.3.2 die Lichtstärke der Frontscheinwerfer den Vorgaben für voll aufgeblendete Frontscheinwerfer in Abschnitt 4.2.7.1.1 Absatz 5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission(****) (TSI LOC&PAS) entsprechen.
- 15.
-
In Abschnitt 4.2.2.1.3.2 wird folgender Wortlaut gestrichen:
Berichte:
Bis spätestens 31. Dezember 2020 berichten die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission über ihre Verwendung reflektierender Schilder und nennen dabei alle schwerwiegenden Hindernisse, die der planmäßigen Aufhebung nationaler Vorschriften entgegenstehen.
- 16.
-
Abschnitt 4.2.2.5.1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe B erhält folgende Fassung:
- B)
-
Der Infrastrukturbetreiber stellt über das RINF die in Anlage D1 festgelegten Angaben über die Streckenkompatibilität bereit.
Die Anlage D1 enthält alle Parameter, die in dem vor der ersten Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Zugkonfiguration durchzuführenden Verfahren des Eisenbahnverkehrsunternehmens zu verwenden sind, um zu gewährleisten, dass alle Fahrzeuge, die den Zug bilden, mit den Strecken, die der Zug befahren soll, kompatibel sind, gegebenenfalls auch Umleitungsstrecken und Strecken zu Werkstätten. Änderungen der Strecke und Änderungen der Infrastrukturmerkmale sind dabei zu berücksichtigen. Ist ein Parameter der Anlage D1 für das gesamte Netz innerhalb eines Verwendungsgebiets harmonisiert, so kann angenommen werden, dass alle für dieses Verwendungsgebiet genehmigten Fahrzeuge diesen Parameter einhalten. Nationale Vorschriften oder zusätzliche nationale Anforderungen für den Netzzugang in Bezug auf die Streckenkompatibilität gelten grundsätzlich als mit Anlage D1 unvereinbar. Der Infrastrukturbetreiber darf keine zusätzlichen technischen Überprüfungen der Streckenkompatibilität verlangen, die über das in Anlage D1 festgelegte Verzeichnis hinausgehen.
Spätestens bis zum 15. Dezember 2026 bzw. bis das RINF die Aufnahme folgender neuer Parameter ermöglicht:
- a)
-
Besondere Prüfung für kombinierten Verkehr
- i) 1.1.1.1.3.4.
- Standard-Profilnummer für Wechselbehälter im kombinierten Verkehr
- ii) 1.1.1.1.3.9.
- Standard-Profilnummer für Abrollcontainer im kombinierten Verkehr
- iii) 1.1.1.1.3.8.
- Standard-Profilnummer für Container im kombinierten Verkehr
- iv) 1.1.1.1.3.5.
- Standard-Profilnummer für Sattelanhänger im kombinierten Verkehr
- v)
- (KV-Streckencode)
- b)
-
Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: beeinflussende Einheit
- i) 1.1.1.3.4.
- Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, die anhand von Frequenzbändern definiert werden
- ii) 1.1.1.3.4.2.
- Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete Frequenzbänder
- iii) 1.1.1.3.4.2.1.
- Maximaler Störstrom
- iv) 1.1.1.3.4.2.2.
- Minimale Eingangsimpedanz
- v) 1.1.1.3.4.2.3.
- Maximales Magnetfeld
- c)
- 1.1.1.3.2.11. Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL)
stellt der Infrastrukturbetreiber diese Informationen den Eisenbahnverkehrsunternehmen, zugelassenen Trassenantragstellern und gegebenenfalls dem in Artikel 2 Absatz 22 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Antragsteller auf andere Weise so bald wie möglich kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung.
Der Infrastrukturbetreiber informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen über Änderungen der Streckenmerkmale über das RINF, sobald solche Informationen verfügbar werden und sich auf den Zugbetrieb auswirken.
- b)
-
Folgender Buchstabe D wird angefügt:
- D)
-
Spezifische Elemente für die Streckenkompatibilität von Zügen des kombinierten Verkehrs:
- —
-
ein Zug des kombinierten Verkehrs, der das Lademaß aller Gleise der Strecke nicht überschreitet und dessen KV-Code nicht größer ist als der für alle Gleise geltende Streckencode, gilt als Regeltransport;
- —
-
ein Zug des kombinierten Verkehrs, der das Lademaß überschreitet und dessen KV-Code nicht größer ist als der Streckencode, gilt als Transport mit besonderen Anforderungen gemäß Anlage I. Solche Anforderungen müssen allgemein für alle Züge dieser Kategorie gelten, und ihre Einhaltung darf kein weiteres Genehmigungsverfahren zwischen EVU und IB erforderlich machen;
- —
-
ist der KV-Code größer als der Streckencode oder ist die Strecke nicht kodifiziert, so erteilt der Infrastrukturbetreiber auf der Grundlage einer Bewertung der betrieblichen und technischen Machbarkeit eine Sondergenehmigung (zustimmungspflichtiger außergewöhnlicher Transport).
Die Betriebsverfahren für den kombinierten Verkehr müssen den Vorgaben entsprechen, die in Abschnitt 3 der technischen Unterlage der ERA zur Kodifizierung des kombinierten Verkehrs (ERA/TD/2023-01/CCT v1.1 21.3.2023 (1)) genannt sind
- (1)
- ERA/TD/CCT auf der ERA-Website öffentlich zugänglich.
- 17.
-
Abschnitt 4.2.2.5.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe d wird gestrichen;
- b)
-
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„Das Eisenbahnverkehrsunternehmen gewährleistet, dass der aus Fahrzeugen und deren Ladung gebildete Zug für die geplante Fahrt technisch einsatzbereit ist und während der gesamten Fahrt bleibt.”
- 18.
-
Abschnitt 4.2.2.6 erhält folgende Fassung:
- 4.2.2.6.
- Zugbremsung
- 19.
-
Abschnitt 4.2.2.6.2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
-
Der Infrastrukturbetreiber teilt dem Eisenbahnverkehrsunternehmen für jede Strecke die relevanten Streckenmerkmale über das RINF mit:
- i)
- Signalabstände (Vorsignale–Hauptsignale, Bremsweglängen) und die darin enthaltenen Sicherheitsreserven, bestimmt durch die jeweiligen Standorte von Vor- und Hauptsignalen gemäß Anlage D2 (Parameter 1.1.1.3.14.3),
- ii)
- Neigungsverhältnisse,
- iii)
- zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
- iv)
- Bedingungen für die Nutzung von Bremssystemen, die die Infrastruktur möglicherweise beeinträchtigen können, wie Magnetschienenbremsen, elektrische Bremsen und Wirbelstrombremsen.
Der Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass die den Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitgestellten Informationen vollständig und richtig sind; er informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Änderungen der Streckenmerkmale über das RINF, sobald solche Informationen verfügbar werden und sich auf den Zugbetrieb auswirken.
- b)
-
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
Während der Planungsphase bestimmt das Eisenbahnverkehrsunternehmen das Bremssystem, das Bremsvermögen und die damit zusammenhängende Höchstgeschwindigkeit des Zuges anhand
- i)
- der relevanten Streckenmerkmale gemäß Nummer 1 und, falls vorhanden, der vom Infrastrukturbetreiber bereitgestellten Informationen gemäß Nummer 2,
- ii)
- der fahrzeugbezogenen Toleranzen, die sich aus der Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit des Bremssystems ergeben.
Darüber hinaus hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen sicherzustellen, dass während des Betriebs jeder Zug mindestens die erforderliche Bremsleistung erreicht. Insbesondere hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Vorschriften aufzustellen, die anzuwenden sind, wenn ein Zug im Betrieb die erforderliche Bremsleistung nicht erreicht. In diesem Fall muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Infrastrukturbetreiber umgehend benachrichtigen. Der Infrastrukturbetreiber kann daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen auf den Gesamtverkehr in seinem Netz zu reduzieren.
- 20.
-
Abschnitt 4.2.2.8 wird wie folgt geändert:
- 4.2.2.8.
- Anforderungen an die Erkennbarkeit von Signalen und streckenseitigen Markierungen
- i)
- Sie sind zweckmäßig anzubringen, sodass die Frontscheinwerfer des Zugs dem Triebfahrzeugführer die Aufnahme der Information ermöglichen,
- ii)
- passende und ausreichend helle Lichtquellen, wenn sie beleuchtet werden müssen,
- iii)
- wenn rückstrahlende Tafeln verwendet werden, muss das Material einschlägigen Spezifikationen entsprechen und die Tafeln müssen so beschaffen sein, dass sie für den Triebfahrzeugführer mit den Zugscheinwerfern leicht erkennbar bzw. lesbar sind.
- 21.
-
Abschnitt 4.2.2.9 erhält folgende Fassung:
- 4.2.2.9.
- Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers
- 22.
-
Abschnitt 4.2.3 erhält folgende Fassung:
- 4.2.3.
- Spezifikationen zur Durchführung von Zugfahrten, auch im ERTMS-Betrieb
- 23.
-
Abschnitt 4.2.3.1 erhält folgende Fassung:
- 4.2.3.1.
- Zugplanung und Fahrplan
- 24.
-
Abschnitt 4.2.3.3.1 erhält folgende Fassung:
- 4.2.3.3.1.
- Prüfungen und Tests vor der Abfahrt
- 25.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 26.
-
In Abschnitt 4.2.3.4.3 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- Information des Triebfahrzeugführers, dass sich Gefahrgut im Zug befindet, sowie dessen Position im Zug,
- 27.
-
In Abschnitt 4.3.1 erhält die Tabellenzeile „Änderung von Informationen im Streckenbuch — gestörter Betrieb” folgende Fassung:
Streckenbuch 4.2.1.2.2 Betriebsvorschriften 4.4 Gestörter Betrieb 4.2.3.6 - 28.
-
In Abschnitt 4.3.2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- i)
-
Die Zeile „Triebfahrzeugführerheft — Betriebsvorschriften” erhält folgende Fassung:
Regelbuch 4.2.1.2.1 Betriebsvorschriften (normaler und eingeschränkter Betrieb)
Liste der harmonisierten Textanzeigen und -meldungen, die auf dem ETCS-DMI (Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine) angezeigt werden
4.4
Anlage E ZZS
Betriebsvorschriften 4.4 Betriebsrelevante technische Informationen über die streckenseitige ERTMS-Ausrüstung Anlage D3 - ii)
-
Die Zeile „Anforderungen an die Erkennbarkeit von Signalen und streckenseitigen Markierungen” erhält folgende Fassung:
Anforderungen an die Erkennbarkeit von Signalen und streckenseitigen Markierungen 4.2.2.8 Streckenseitige ZZS- und Signalisierungsobjekte 4.2.15
4.2.18
- iii)
-
Die Zeile „Triebfahrzeugführerheft” erhält folgende Fassung:
Regelbuch 4.2.1.2.1 Verwendung der Sandstreuanlage
Fahrzeugseitige Spurkranzschmierung
Verwendung von Verbundstoff-Bremsklotzsohlen
4.2.10
- 29.
-
Abschnitt 4.3.3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Zeile „Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten” erhält folgende Fassung:
Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten 4.2.3.5
Anlage I
Fahrdatenschreiber 4.2.9.6 - b)
-
Die Zeile „Streckenkompatibilität und Zugbildung — Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugbegleitern” erhält folgende Fassung:
Streckenkompatibilität und Zugbildung
Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugbegleitern
4.2.2.5
Anlage F
Betriebliche Unterlagen 4.2.12.4
- 30.
-
In Abschnitt 4.3.4 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Fundstelle in dieser Verordnung Fundstelle in der TSI ENE Parameter Abschnitt Parameter Abschnitt Streckenkompatibilität und Zugbildung 4.2.2.5 Maximale Stromaufnahme der Züge 4.2.4.1 Streckenbuch 4.2.1.2.2 Streckenkompatibilität und Zugbildung 4.2.2.5 Trennstellen Phasentrennstellen 4.2.15 Streckenbuch 4.2.1.2.2 Systemtrennstellen 4.2.16 Parameter für die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Zug und der zu befahrenen Strecke Anlage D1 Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge 7.3.5 - 31.
-
In Abschnitt 4.3.6 erhält die Zeile „Zugplanung” folgende Fassung:
Zugplanung und Fahrplan 4.2.3.1 Leisere Strecken Anlage D - 32.
- In Abschnitt 4.4.3 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
- 33.
-
In Abschnitt 4.6.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber legen ihr eigenes risikobasiertes Kompetenzmanagementsystem im Rahmen der Verfahren ihrer Sicherheitsmanagementsysteme gemäß den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission fest.
Die für das Kompetenzmanagementsystem relevanten beruflichen Qualifikationen sind in den Anlagen F und G festgelegt.
- 34.
-
In Abschnitt 4.6.2.2 erhält Buchstabe a dritter Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- die Formulare aus dem Befehlsheft mit europäischen und nationalen Befehlen richtig ausfüllen können.
- 35.
-
In Abschnitt 4.6.3.1 und Abschnitt 4.6.3.2 wird folgender Wortlaut gestrichen:
oder der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010(15) und (EU) Nr. 1169/2010(16) der Kommission.
- (15)
- Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11).
- (16)
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13).
- 36.
-
Abschnitt 4.7.1 erhält folgende Fassung:
- 4.7.1.
- Einleitung
- —
Zugbegleitpersonal außer Triebfahrzeugführer,
- —
mit der Vorbereitung von Zügen beauftragtes Personal,
- —
mit der Abfertigung und Zulassung von Zugfahrten beauftragtes Personal.
Das Personal darf keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, wenn seine Wachsamkeit durch Substanzen wie Alkohol, Drogen oder psychotrope Medikamente beeinträchtigt ist. Daher müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber entsprechende Verfahren anwenden, mit denen das Risiko beherrscht wird, dass das Personal unter dem Einfluss solcher Substanzen die Arbeit aufnimmt oder diese bei der Arbeit einnimmt. Für die zulässigen Höchstgrenzen der genannten Substanzen sind europäische Bestimmungen oder die nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten maßgebend, in denen der betreffende Eisenbahnverkehr stattfindet.- 4.7.1.1.
- Grenzwerte für Alkohol, Drogen und psychotrope Medikamente
- 37.
-
Die Überschrift des Abschnitts 4.7.2.1.1 wird wie folgt geändert:
- 4.7.2.1.1.
- Umfang der medizinischen Untersuchung .
- 38.
-
Abschnitt 4.7.2.1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „mindestens” wird gestrichen.
- 39.
-
Die Überschrift des Abschnitts 4.7.2.2.2 wird wie folgt geändert:
- 4.7.2.2.2.
- Umfang der periodischen medizinischen Untersuchung .
- 40.
-
Abschnitt 4.7.2.2.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „mindestens” wird gestrichen.
- 41.
-
Abschnitt 4.8.1 erhält folgende Fassung:
- 4.8.1.
- Infrastruktur
- 42.
-
In Abschnitt 6.2.1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
Im Einklang mit Artikel 9 und Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in ihrem Sicherheitsmanagementsystem nachweisen, wenn sie eine neue oder geänderte Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission(*****) beantragen.
Die gemeinsamen Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission erfordern, dass die nationalen Sicherheitsbehörden ein Aufsichtsverfahren einrichten, um die Erfüllung der Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission(******), einschließlich aller TSI, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Keine der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen erfordert eine getrennte Bewertung durch eine benannte Stelle.
- 43.
-
Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung:
- 7.1.
- Allgemeine Umsetzungsvorschriften
Infrastrukturbetreiber können in Abstimmung mit den in ihren Netzen tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Umsetzung der Anlagen A und C gemäß Anhang II Nummer 5.1.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission bis spätestens 16. Dezember 2025 aufschieben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Agentur und die betreffende nationale Sicherheitsbehörde spätestens am 16. Juni 2024 Folgendes erhalten haben:- 7.1.1.
- Besondere Übergangsbestimmungen für die Anlagen A und C
- a)
- eine verbindliche Umsetzungszusage der Leitung des Infrastrukturbetreibers,
- b)
- einen Umsetzungsplan des Infrastrukturbetreibers, einschließlich Schulungsplänen, in dem die Fristen für die Anwendung der erforderlichen geänderten betrieblichen Verfahren und gegebenenfalls für die Umsetzung der betreffenden geeigneten IT-Werkzeuge festgelegt werden.
- 44.
-
Abschnitt 7.2.2.1 erhält folgende Fassung:
- 7.2.2.1.
- Permanenter Sonderfall Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn und Slowakei ( „P” )
- 45.
-
Anlage A erhält folgende Fassung:
- 46.
-
Anlage B wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
- b)
-
Abschnitt 11 erhält folgende Fassung:
- 11.
- GENEHMIGUNG ZUR VORBEIFAHRT AM EOA
- c)
-
In Abschnitt 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Jeder, der einen Notruf empfängt, muss zuhören und darf nicht in die laufende Kommunikation eingreifen, außer um Informationen beizutragen, die für den Kontext relevant sind.”
- d)
-
Abschnitt 14 erhält folgende Fassung:
- 14.
- SOFORTMAẞNAHMEN ZUM SCHUTZ VON ZÜGEN
- (1)
- Triebfahrzeugführer, die Kenntnis von einer Gefährdung ihres Zuges erhalten, müssen den Zug anhalten, sobald dies gefahrlos möglich ist, und die Gefährdung unverzüglich durch einen Notruf dem Fahrdienstleiter melden.
- (2)
- Fahrdienstleiter, die Kenntnis von einer Gefährdung erhalten, müssen alle betroffenen Triebfahrzeugführer durch einen Notruf oder andere verfügbare Mittel warnen.
- e)
-
Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Stellt der Triebfahrzeugführer den Ausfall einer fahrzeugseitigen Ausrüstung fest, durch den das Fahren des Zugs beeinträchtigt wird, so
- —
-
muss er den Fahrdienstleiter über die Situation, die Position und die Einschränkungen im Zug informieren, falls der Zug die Fahrt fortsetzen kann;
- —
-
darf er die Fahrt erst aufnehmen oder wiederaufnehmen, nachdem der Fahrdienstleiter hierzu die Genehmigung erteilt hat.
- ii)
-
Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
„Genehmigt der Fahrdienstleiter die Aufnahme oder Wiederaufnahme der Zugfahrt, so muss der Triebfahrzeugführer entsprechend den dem Zug auferlegten Einschränkungen handeln.”
- f)
-
Es wird folgender Abschnitt 18 angefügt:
- 18.
- EINFAHRT IN EIN BESETZTES GLEIS IN EINEM BAHNHOF
- —
-
Im Falle einer nicht planmäßigen Einfahrt in einen besetzten Gleisabschnitt muss der Fahrdienstleiter vor Genehmigung der Einfahrt in den besetzten Gleisabschnitt sicherstellen, dass die beteiligten Triebfahrzeugführer über die Umstände informiert sind.
- —
-
In allen Fällen, in denen ein Zug in einen besetzten Gleisabschnitt einfahren muss, muss der Fahrdienstleiter vor Genehmigung der Einfahrt in den besetzten Gleisabschnitt eine Bestätigung darüber erhalten, dass sich die in dem Gleisabschnitt befindlichen Züge oder Fahrzeuge nicht in Richtung des einfahrenden Zuges bewegen werden.
- 47.
-
Anlage C wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Abschnitt C1 wird eine neue Nummer 2.4 eingefügt:
- 2.4
- Glossar der Eisenbahnbegriffe
Soweit erforderlich, erstellt das Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Glossar mit Eisenbahnbegriffen für jedes Streckennetz, auf dem seine Züge verkehren. Dabei verwendet es die gängigen Begriffe in der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen gewählten Sprache und in den Betriebssprachen der Infrastrukturbetreiber, auf deren Infrastruktur die Züge des Eisenbahnverkehrsunternehmens verkehren, auf der Grundlage der vom jeweiligen Infrastrukturbetreiber verwendeten Begriffe.
- b)
-
In Abschnitt C1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
- c)
-
Abschnitt C2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Überschrift und Nummer 1 erhalten folgende Fassung:
- C2.
- Europäische Befehle
- 1.
- Einleitung
- 1.
- Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA
- 2.
- Genehmigung zum Weiterfahren nach Trip
- 3.
- Verpflichtung zum Verbleiben im Stillstand
- 4.
- Widerruf eines Befehls
- 5.
- Verpflichtung zum Fahren mit Geschwindigkeitsbeschränkung
- 6.
- Verpflichtung zum Fahren auf Sicht
- 7.
- Genehmigung zum Starten nach Vorbereiten einer Fahrt
- 8.
- Genehmigung zum Befahren eines oder mehrerer defekter Bahnübergänge
- 9.
- Verpflichtung zum Fahren mit eingeschränkter Fahrstromversorgung
- 10.–20.
- RESERVIERT
- ii)
-
In Nummer 2 wird „Rangierfahrt” durch „Rangierabteilung” ersetzt, und es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Abweichend davon kann ein europäischer Befehl 3 auch durch einen europäischen Befehl 1, 2 oder 7 widerrufen werden, ohne dass ein eigener europäischer Befehl 4 erforderlich ist.”
- iii)
-
In Nummer 3 wird „Rangierfahrt” durch „Rangierabteilung” ersetzt, und Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein Befehl enthält Informationen, die digital, mündlich, schriftlich auf Papier oder als mündliche Anweisung zur Niederschrift durch den Triebfahrzeugführer oder auf anderen sicheren Kommunikationswegen mit dem gleichen Informationsgehalt übermittelt werden.”
- iv)
-
Die Nummern 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
- 6.
- Europäische Befehle
Folgende Begriffe werden im Kommunikationsverfahren von allen Beteiligten verwendet:- 7.
- Mitteilung eines Befehls oder einer betrieblichen Anweisung
Situation Begriffe Beginn der Erteilung eines Befehls oder einer betrieblichen Anweisung „Verfahren … [Bezeichnung des Verfahrens] vorbereiten” Bestätigung, dass ein Befehl oder eine betriebliche Anweisung erteilt werden kann „Bereit für Verfahren … [Bezeichnung des Verfahrens]” Abbrechen eines Befehls oder einer betrieblichen Anweisung „Verfahren … [Bezeichnung des Verfahrens] abbrechen” Wenn die Meldung anschließend wieder aufgenommen wird, muss das Verfahren von Anfang an wiederholt werden „Fehler bei der Übertragung” Wenn der Absender einen Übertragungsfehler erkennt, muss er das Abbrechen verlangen „Fehler (+ neues Verfahren … [Bezeichnung des Verfahrens] vorbereiten)”
oder
„Falsch (+ ich wiederhole)”
Fehler beim Wiederholen „Falsch (+ ich wiederhole)” Nicht verstandene Meldung: Wenn einer der Beteiligten eine Meldung nicht vollständig versteht, muss die Meldung wiederholt werden „Bitte wiederholen (+ langsam sprechen)”
Die Infrastrukturbetreiber erstellen das Befehlsheft mit den europäischen und den nationalen Befehlen in ihren Betriebssprachen. Alle zu verwendenden Formulare für die nationalen Befehle und die europäischen Befehle sind in Heft- oder elektronischer Form zusammenzustellen (Befehlsheft mit europäischen und nationalen Befehlen). Dieses Befehlsheft ist vom Triebfahrzeugführer und dem Personal, das die Zugfahrten zulässt, zu benutzen. Die vom Triebfahrzeugführer und dem Personal, das die Zugfahrten zulässt, verwendeten Befehlshefte müssen in der gleichen Weise strukturiert und nummeriert sein. Das Befehlsheft besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil enthält mindestens:- 8.
- Befehlsheft mit europäischen und nationalen Befehlen
- —
ein Verzeichnis der von den Infrastrukturbetreibern verwendeten europäischen Befehle,
- —
ein Verzeichnis der nationalen Befehle und betrieblichen Anweisungen,
- —
eine Auflistung der Situationen, in denen der jeweilige Befehl zu verwenden ist,
- —
die Art und Weise, wie jeder Befehl erteilt wird, einschließlich der Angabe, ob er vom Triebfahrzeugführer während der Fahrt niedergeschrieben werden darf,
- —
die Tabelle mit dem Internationalen Phonetischen Alphabet.
- —
die europäischen Befehle,
- —
die nationalen Befehle und betrieblichen Anweisungen.
- —
die allgemeinen Formulare der europäischen Befehle gemäß Anlage C2 Nummer 6 oder
- —
reduzierte Formulare der europäischen Befehle, die mindestens die Felder enthalten, die von den Infrastrukturbetreibern auf deren Netzen das Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig sein wird, verwendet werden.
- v)
- Nummer 9 wird gestrichen.
- 48.
-
Anlage D wird wie folgt geändert:
- a)
-
Anmerkung 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- Um doppelte Prüfungen bezüglich der Parameter „Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur” und „Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen” zu vermeiden, stellt der Infrastrukturbetreiber über den RINF-Parameter 1.1.1.5.1 oder 1.1.1.5.2 die Liste der Fahrzeugtypen oder Fahrzeuge bereit, die mit der Strecke kompatibel sind und für die bereits eine Streckenkompatibilitätsprüfung durchgeführt wurde, soweit solche Informationen verfügbar sind.
- b)
-
In Abschnitt D1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- i)
-
Die erste Zeile „Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur” erhält folgende Fassung:
Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur Statische Radsatzlasten sowie Auslegungs- und tatsächliche Betriebsmasse in den folgenden Lastfällen:
- —
-
Auslegungsmasse gemäß Verordnung (EU) Nr. 1302/2014
- —
-
im Betriebszustand,
- —
-
bei normaler Zuladung,
- —
-
bei außergewöhnlicher Zuladung;
- —
-
ggf. tatsächliche Betriebsmasse gemäß EN 15663:2017-A1 2018:
- —
-
im Betriebszustand,
- —
-
bei normaler Zuladung.
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Fahrzeuglänge
Position der Radsätze entlang der Einheit (Radsatzabstände)
EN-Streckenklasse
Bei Fahrzeugen, die eine Zuladung (Fahrgäste) befördern können: EN-Streckenklasse für den Standardwert der Zuladung auf Stehflächen und — bei Anwendung — für jeden besonderen Wert der Zuladung auf Stehflächen, gemäß Abschnitt 6.4 der Norm EN 15528:2021.
Statische Kompatibilitätsprüfung für Güterwagen:
zulässige Zuladung für verschiedene Streckenklassen nach TSI WAG.
- 1.1.1.1.2.4.
- Belastbarkeit
- 1.1.1.1.2.4.1
- Nationale Klassifikation für die Belastbarkeit
- 1.1.1.1.2.4.2
- Konformität von Bauwerken mit dem dynamischen Lastmodell HSLM (High Speed Load Model)
- 1.1.1.1.2.4.3
- Streckenkilometrierung von Bauwerken, die besondere Prüfungen erfordern
- 1.1.1.1.2.4.4
- Dokument(e) mit den Verfahren für statische und dynamische Streckenkompatibilitätsprüfungen
x x Die statischen Kompatibilitätsprüfungen für Fahrzeuge sind nach Abschnitt 7 der Norm EN 15528:2021 und den zusätzlichen Verfahren oder einschlägigen Informationen durchzuführen, die der Infrastrukturbetreiber im RINF unter Parameter 1.1.1.1.2.4.4 angegeben hat.
Für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Netze Nordirlands sind die statischen Kompatibilitätsprüfungen für Fahrzeuge nach einschlägigen nationalen Vorschriften gemäß Abschnitt 4.2.7.4 Absatz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 (TSI INF) durchzuführen.
Alle vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Personenlasten, die bei der Prüfung der Streckenkompatibilität von Fahrzeugen, die eine Zuladung (Fahrgäste) befördern können, zu berücksichtigen sind, sind in das/die Verfahren oder die einschlägigen Informationen aufzunehmen, die der Infrastrukturbetreiber im RINF unter Parameter 1.1.1.1.2.4.4 angegeben hat. Bei diesem Verfahren können technische oder betriebliche Maßnahmen berücksichtigt werden, die sich auf die Personenlasten auf Stehflächen auswirken.
Die dynamischen Kompatibilitätsprüfungen für Züge — erforderlichenfalls im Einklang mit den Informationen des Infrastrukturbetreibers — sind nach den Verfahren oder einschlägigen Informationen durchzuführen, die der Infrastrukturbetreiber im RINF unter Parameter 1.1.1.1.2.4.4 angegeben hat.
- ii)
-
Folgende neue Zeile wird nach der Zeile „Begrenzungslinie” eingefügt:
Besondere Prüfung für kombinierten Verkehr Wagenkompatibilitätscode (Wagon Compatibility Code, WCC), Wagenkorrekturziffer und technische ILU-Nummer
(WCC + technische ILU-Nummer) kombiniert mit der Wagenkorrekturziffer = KV-Code
- 1.1.1.1.3.4
- Standard-Profilnummer für Wechselbehälter im kombinierten Verkehr
- 1.1.1.1.3.9
- Standard-Profilnummer für Abrollcontainer im kombinierten Verkehr
- 1.1.1.1.3.8
- Standard-Profilnummer für Container im kombinierten Verkehr
- 1.1.1.1.3.5
-
Standard-Profilnummer für Sattelanhänger im kombinierten Verkehr
(KV-Streckencode)
X Vergleich gemäß der Spezifikation in Abschnitt 3.1 der technischen Unterlage der ERA zur Kodifizierung des kombinierten Verkehrs (ERA/TD/2023-01/CCT, Fassung 1.0 vom 6.3.2023). - iii)
-
Die Zeile „Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen” erhält folgende Fassung:
Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen Angabe, ob sich im Fahrzeug elektrische oder elektronische Ausrüstung befindet, die Störstrom in der Schiene oder elektromagnetische Störfelder in der Nähe des Achszählers erzeugt
Art der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, für die das Fahrzeug ausgelegt und durch Tests gemäß ERA/ERTMS/033281 geprüft wurde
- 1.1.1.3.7.1.1
- Art der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage
- 1.1.1.3.7.1.2
- Art der Gleisstromkreise oder Achszähler, die besondere Prüfungen erfordern
- 1.1.1.3.7.1.3
-
Dokument mit den Verfahren für die in 1.1.1.3.7.1.2 angegebene Art von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
Speziell für das französische Netz:
- 1.1.1.3.7.1.4
- Abschnitt mit beschränkter Zugortung
X Eine Prüfung ist nur notwendig, wenn
- —
-
1.1.1.3.7.1.1 „Gleisstromkreis” lautet, und dann nur für Fahrzeuge mit elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, die Störstrom in der Schiene erzeugt;
- —
-
1.1.1.3.7.1.1 „Achszähler” lautet, und dann nur für Fahrzeuge mit elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, die elektromagnetische Störfelder in der Nähe des Achszählers erzeugt;
- —
-
Lautet 1.1.1.3.7.1.1 „Schleife” , dann ist kein Vergleich erforderlich.
Vergleich der angegebenen Arten von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.
Anmerkung:
Bei der Fahrzeuggenehmigung auf der Grundlage der TSI und der Unterlagen zu Sonderfällen, die im RINF auf der Grundlage von ERA/ERTMS/033281 ausgewiesen sind, wird die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und allen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen des Netzes/der Netze im Verwendungsgebiet geprüft.
Nur in hinreichend begründeten Fällen (z. B. bei Nichtortung des Fahrzeugs während des Betriebs) können Prüfungen und/oder Kontrollen auch nach der Fahrzeuggenehmigung unter Beteiligung des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Infrastrukturbetreibers durchgeführt werden.
Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen Möglichkeit zur Deaktivierung der Spurkranzschmierung - 1.1.1.1.7.1
- Einsatz der Spurkranzschmierung
X Prüfung, ob der Einsatz der Spurkranzschmierung auf der vorgesehenen Strecke zulässig ist
Anmerkung:
Das Ergebnis der Prüfung sollte im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens berücksichtigt werden (z. B. Deaktivierung der Spurkranzschmierung auf der vorgesehenen Strecke).
Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: beeinflussende Einheit Aus dem technischen Dossier jedes Fahrzeugs des Zuges
Für jedes Band des Frequenzmanagements gemäß der in Anlage J.2 Index A der TSI LOC&PAS genannten Spezifikation und den in Artikel 13 der TSI ZZS genannten Sonderfällen oder technischen Unterlagen, soweit verfügbar:
- —
-
maximaler Störstrom (A) und geltende Summenregel,
- —
-
maximales Magnetfeld (dBμA/m), sowohl ausgestrahltes Feld als auch Feld aufgrund des Rückstroms, und anwendbare Summenregel,
- —
-
minimale Eingangsimpedanz (Ohm).
Vergleichbare Parameter, die in den in Artikel 13 der TSI ZZS genannten Sonderfällen oder technischen Unterlagen spezifiziert sind, soweit verfügbar
- 1.1.1.3.4.2
- Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete Frequenzbänder
- 1.1.1.3.4.2.1
- Maximaler Störstrom
- 1.1.1.3.4.2.2
- Minimale Eingangsimpedanz
- 1.1.1.3.4.2.3
- Maximales Magnetfeld
X Streckenkompatibilitätsprüfung für:
- —
-
Reisezüge, bestehend aus Lokomotive(n) und Reisezugwagen
- —
-
Güterzüge, bei denen sich in einem oder mehreren Güterwagen elektrische oder elektronische Ausrüstung befindet, die Störstrom in der Schiene oder elektromagnetische Störfelder in der Nähe des Achszählers erzeugt
Es ist zu prüfen, ob die resultierenden Emissionen auf der Ebene der „beeinflussenden Einheit” (gemäß Definition in Abschnitt 3.2 der Anlage A Index 77 der TSI ZZS) die maximalen Störungsgrenzwerte (Störströme und Magnetfelder) und die zulässige minimale Impedanz einhalten.
Für jedes Frequenzband sind die resultierenden Emissionen auf der Ebene der „beeinflussenden Einheit” nach den Summenregeln zu berechnen, die festgelegt sind in:
- —
-
den Abschnitten 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage A Index 77 der TSI ZZS für TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen,
- —
-
Sonderfällen, die sich auf technische Unterlagen gemäß Artikel 13 der TSI ZZS beziehen, für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen. Bis zur Mitteilung von Sonderfällen gemäß Artikel 13 der TSI ZZS gelten die notifizierten nationalen Vorschriften.
- iv)
-
Die Zeile „Spannungen und Frequenzen” erhält folgende Fassung:
Spannungen und Frequenzen Energieversorgungssystem:
- —
-
Nennspannung und Nennfrequenz,
- —
-
Art der Fahrleitungsanlage,
- 1.1.1.2.2.1.1
- Art der Fahrleitungsanlage
- 1.1.1.2.2.1.2
- Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz)
- 1.1.1.2.2.1.3
- Höchste nicht permanente Spannung (Umax2) für Frankreich auf Strecken, bei denen Werte nicht Tabelle 1 der Norm EN 50163:2004 entsprechen
X Vergleich der angegebenen Spannung zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke für das Fahrstromversorgungssystem (Nennspannung und -frequenz) und die Art des Fahrleitungssystems.
- Anmerkung:
- Für Frankreich Vergleich der höchsten nicht permanenten Spannung (Umax2) zwischen dem Fahrzeug und den vorgesehenen Strecken, bei denen Umax2 nicht den Werten in Tabelle 1 der Norm EN 50163:2004 entspricht.
- v)
-
Die Zeile „ETCS — Zugintegrität” erhält folgende Fassung:
ETCS Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs (nicht vom Triebfahrzeugführer) - 1.1.1.3.2.8
- Fahrzeugseitige Bestätigung (nicht vom Triebfahrzeugführer) der Zugvollständigkeit für Streckenzugang notwendig
X X Prüfung, ob die Zugvollständigkeit vom Fahrzeug/Zug (nicht vom Triebfahrzeugführer) bestätigt werden kann, falls streckenseitig erforderlich. - vi)
-
Nach der Zeile „ETCS — Zugvollständigkeit” werden die folgenden zwei neuen Zeilen eingefügt:
ETCS Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen - 1.1.1.3.2.10
- ETCS M_version
X Prüfung, ob der im RINF für ETCS M_VERSION angegebene Wert im Bereich der durch das Fahrzeug unterstützten rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen liegt. ETCS Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL) - 1.1.1.3.2.11
- Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL)
X X Prüfung, ob das Fahrzeug/der Zug die Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands mit der im RINF angegebenen mindestens erforderlichen Stufe bereitstellen kann. - vii)
-
Die Zeile „GSM-R — Heimatnetz der GSM-R-SIM-Karte” erhält folgende Fassung:
GSM-R GSM-R-Heimatnetz der Sprach-SIM-Karte - 1.1.1.3.3.5
- GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt
X Prüfung, ob das Heimatnetz der GSM-R-SIM-Karte für alle Streckenpunkte auf der Liste der GSM-R-Netze mit Roaming-Vereinbarung steht. Dies muss für alle SIM-Karten im Fahrzeug erfolgen. - viii)
-
Folgende neue Zeile wird nach der Zeile „GSM-R — Heimatnetz der GSM-R-SIM-Karte” eingefügt:
GSM-R GSM-R-Heimatnetz der Daten-SIM-Karte - 1.1.1.3.3.5
- GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt
X Prüfung, ob das Heimatnetz der GSM-R-SIM-Karte für alle Streckenpunkte auf der Liste der GSM-R-Netze mit Roaming-Vereinbarung steht. Dies muss für alle SIM-Karten im Fahrzeug erfolgen. - ix)
-
Die Zeile „GSM-R — SIM-Karten-Unterstützung für Gruppen-ID 555” erhält folgende Fassung:
GSM-R GSM-R-Sprach-SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555 - 1.1.1.3.3.4
- Verwendung der Gruppe 555 für GSM-R
X Prüfung, ob die Gruppen-ID 555 streckenseitig verwendet wird. Falls dies nicht fahrzeugseitig konfiguriert ist, müssen alternative betriebliche Verfahren vorab mit dem Infrastrukturbetreiber festgelegt werden.
- c)
-
Anlage D2 erhält folgende Fassung:
- d)
-
Folgende Anlage D3 wird angefügt:
- 49.
-
Die Überschrift der Anlage F erhält im gesamten Text folgende Fassung:
„Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugbegleitern” .
- 50.
-
Die Überschrift der Anlage G erhält im gesamten Text folgende Fassung:
„Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugvorbereitern” .
- 51.
-
Anlage G Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Diese Anlage, die in Verbindung mit den Nummern 4.6 und 4.7 zu lesen ist, enthält eine Liste von Elementen, die als relevant für die Aufgabe der Vorbereitung von Zügen angesehen werden, wenn diese auf dem Streckennetz verkehren.
- 52.
-
Anlage G Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Anwendung der Vorschriften zur Zugvorbereitung, Zugbildung, Bremsung, Ladungssicherung usw. zur Gewährleistung der Abfahrbereitschaft des Zuges.
- 53.
-
Anlage I erhält folgende Fassung:
.
- 54.
-
Anlage J erhält folgende Fassung:
- a)
-
Die erste Tabelle wird wie folgt geändert:
- i)
-
Folgende Zeile wird nach der Zeile „Zulassung der Zugfahrt” eingefügt:
Zug des kombinierten Verkehrs Ein Zug des kombinierten Verkehrs ist ein Güterzug, der ganz oder teilweise aus Güterwagen besteht, die mit intermodalen Ladeeinheiten (z. B. Wechselbehältern, Sattelanhängern, Containern, Abrollcontainern) beladen sind. - ii)
-
Die Zeile „Notruf” erhält folgende Fassung:
Notruf Verbindungsaufbau in bestimmten Gefahrsituationen zur Warnung aller Züge/Rangierabteilungen in einem definierten Gebiet. - iii)
-
Eine neue Zeile wird nach der Zeile „Notruf” eingefügt:
EOA (End Of Authority, Ende der Fahrerlaubnis) Ort, bis zu dem ein Zug oder eine Rangierabteilung fahren darf. - iv)
-
Die Zeile „Sicherheitsrelevante Tätigkeit” erhält folgende Fassung:
Sicherheitsrelevante Tätigkeit Tätigkeit, die sich auf die Eisenbahnsicherheit auswirkt und von Personal durchgeführt wird, das mit dem Vorbereiten, Fahren und Steuern von Zügen beauftragt ist oder anderweitig an Zugfahrten mitwirkt. - v)
-
Nach der Zeile „Planmäßiger Halt” wird eine neue Zeile „Rangierabteilung” eingefügt:
Rangierabteilung Ein angetriebenes Fahrzeug, das mit Fahrzeugen gekuppelt sein kann und dazu bestimmt ist, unter Rangierbedingungen ohne Zugdaten bewegt zu werden. - vi)
-
Die Zeile „Fahrdienstleister” erhält folgende Fassung:
Fahrdienstleiter Personal, das für die Einstellung der Fahrstraßen von Zügen/Rangierabteilungen und die Erteilung von Anweisungen an die Triebfahrzeugführer zuständig ist. - vii)
-
Die Zeile „Zug” erhält folgende Fassung:
Zug Triebfahrzeug(e) mit oder ohne andere gekuppelte Fahrzeuge und mit spezifischen Zugdaten, die zwischen zwei oder mehr festgelegten Punkten entsprechend einer zugewiesenen Zugtrasse verkehren und durch eine eindeutige Zugnummer gekennzeichnet sind. - viii)
-
Folgende Zeile wird nach der Zeile „Zug” eingefügt:
Zugbildung Zugbildung ist die Reihung der Fahrzeuge in einem Zug. Dies umfasst sowohl die Zusammenstellung der Fahrzeuge innerhalb eines Zuges als auch die spezifischen Fahrzeugmerkmale. - ix)
-
Die Zeile „Zugvorbereitung” erhält folgende Fassung:
Zugvorbereitung Verfahren, mit dem ein Zug auf den sicheren Betriebseinsatz vorbereitet wird, sodass die Zugausrüstung einwandfrei funktioniert und die Zugbildung den vorgesehenen Fahrstrecken entspricht. Es umfasst das Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeugen, das Verbinden oder Trennen von Schläuchen, Datenleitungen und Kabeln und das Anbringen/Einschalten eines Zugschlusssignals.
Die Zugvorbereitung umfasst auch das Einstellen der Bremskonfiguration sowie die Inspektionen, Tests und Prüfungen vor der Abfahrt.
- Anmerkung:
- Die Bewegungen, welche notwendig sind, um ein Fahrzeug in einen Zugverband zu bringen oder aus diesem zu entnehmen, sind eine Rangierfahrt.
- b)
-
Die zweite Tabelle wird wie folgt geändert:
- i)
-
Folgende neue Zeile wird nach der Zeile „COTIF” eingefügt:
KV Kombinierter Verkehr (Combined Transport) - ii)
-
Folgende neue Zeile wird nach der Zeile „ENE” eingefügt:
EOA EOA (End Of Authority, Ende der Fahrerlaubnis) - iii)
-
Folgende neue Zeile wird nach der Zeile „GSM-R” eingefügt:
ILU Intermodale Ladeeinheit (Intermodal Loading Unit) - iv)
-
Folgende neue Zeile wird nach der Zeile „EVU” eingefügt:
SIL Sicherheitsintegritätsstufe (Safety Integrity Level)
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
- (**)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26).
- (***)
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).
- (****)
Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).
- (*****)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49).
- (******)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16).
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