Präambel VO (EU) 2023/1694

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Blick auf die für den Eisenbahnverkehr in einem dekarbonisierten Verkehrssystem nach Maßgabe des europäischen Grünen Deals und der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität vorgesehene Rolle und angesichts der Entwicklungen in diesem Bereich ist eine Überarbeitung der derzeitigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Rahmen des Pakets für die Digitalisierung der Schiene und einen umweltfreundlichen Güterverkehr erforderlich.
(2)
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und f des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission(2) sind die TSI zu überarbeiten, um der Entwicklung des Eisenbahnsystems der Union und relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und Verweise auf Normen zu aktualisieren. Diese Überarbeitung der TSI stellt die Weichen für die nächste Überarbeitung der TSI, wobei die Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen (ERJU) und insbesondere die Ergebnisse der Systemsäule berücksichtigt werden sollen.
(3)
Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/1474 enthält spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der TSI des Eisenbahnsystems in der Union.
(4)
Am 24. Januar 2020 beauftragte die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur” ) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Umsetzung bestimmter spezifischer Ziele, die im Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 festgelegt worden sind.
(5)
Am 30. Juni 2022 veröffentlichte die Agentur die Empfehlung ERA 1175-1218 zu den TSI des Eisenbahnsystems der Union, die die Artikel 3 bis 11 des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 abdeckt.
(6)
Es ist angezeigt, den kombinierten Verkehr durch TSI zu regeln. Dementsprechend sind unter anderem Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission(4) (TSI OPE) und den TSI in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission(5) (TSI INF) und der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission(6) (TSI WAG) und am Inhalt des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission(7) (RINF) vorzunehmen. Dies sollte eine einheitlichere Anwendung des Kodifizierungssystems ermöglichen und die Entwicklung des kombinierten Verkehrs fördern; zu diesem Zweck wird die ERA einen geeigneten Konformitätsnachweis gemäß Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2016/797 weiterentwickeln.
(7)
Die unionsweite Genehmigung von Reisezugwagen wird ein wichtiger Schritt zur Förderung der Interoperabilität des europäischen Eisenbahnnetzes sein. Zur Erreichung dieses Ziels sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission(8) (TSI LOC&PAS) geändert werden, insbesondere durch eine Harmonisierung der Anforderungen und Prüfverfahren in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit und die Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen.
(8)
Die TSI LOC&PAS und die TSI INF sollten im Hinblick auf eine Harmonisierung der Spezifikationen für Fahrzeuge und ortsfeste Anlagen geändert werden, insbesondere durch die Klärung offener Punkte bezüglich der Anforderungen an Verkehrslasten und die Tragfähigkeit der Infrastruktur, die Anforderungen für den Betrieb mit mehr als zwei Stromabnehmern gleichzeitig, und auf eine Vereinfachung der Nachrüstung von Zügen mit Energiemesssystemen.
(9)
Darüber hinaus sollte die TSI LOC&PAS geändert werden, um die Definition von Sonderfahrzeugen, einschließlich Gleisbaumaschinen, Oberbaumessfahrzeugen, Notfallfahrzeugen, Streckenpflegefahrzeugen und Zweiwegefahrzeugen, zu präzisieren und die Anwendbarkeit der TSI auf diese Fahrzeuge zu präzisieren.
(10)
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission(9) (TSI NOI) sollte geändert werden, um ein Verfahren zur Beurteilung der akustischen Eigenschaften von Verbundstoffbremssohlen auf Komponentenebene einzuführen.
(11)
Um die Sicherheit und Zuverlässigkeit im Eisenbahnverkehr zu verbessern, sollten die TSI WAG und die TSI LOC&PAS dahin gehend geändert werden, dass eine Funktion zur Entgleisungsdetektion eingeführt wird.
(12)
Die TSI WAG ebnet den Weg für die weitere Entwicklung der digitalen automatischen Kupplung (DAK), die Migration dahin und die Umsetzung; ihre Einführung ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung des europäischen Schienengüterverkehrs.
(13)
Da für die Bewertung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten oder die Prüfung der Teilsysteme keine spezifische neue Kompetenz erforderlich ist, sollte es für die Zwecke der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1300/2014(10), (EU) Nr. 1301/2014(11), (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission keine Änderungen hinsichtlich der benannten Stellen geben.
(14)
Es sollte klargestellt werden, wann die TSI INF und der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 (TSI ENE) im Falle der Aufrüstung oder Erneuerung bestehender Teilsysteme und ortsfester Anlagen anzuwenden sind, um einen schrittweisen Übergang zu einem vollständig interoperablen europäischen Eisenbahnsystem gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 sicherzustellen.
(15)
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der (TSI PRM) sollte geändert werden, um die Eckwerte, die Personen mit eingeschränkter Mobilität den Zugang zu Schienenverkehrsdiensten erleichtern, klarer zu definieren, sowie das Konzept eines im Zug transportierbaren interoperablen Rollstuhls einzuführen. Weitere Klarstellungen sind in Bezug auf Fahrkartenverkaufsautomaten und die Bereitstellung von Reiseinformationen in akustischer, visueller und taktiler Form erforderlich.
(16)
Verweise auf Normen müssen regelmäßig aktualisiert werden. Um künftige Aktualisierungen zu erleichtern, sollten alle Einzelheiten zu Normen in speziellen Anhängen zu jeder TSI zusammengestellt werden, sodass diese ohne Änderung des Haupttexts der TSI geändert werden können. Durch diesen Ansatz können die Antragsteller moderne IT-Tools nutzen, die die Anforderungen besser erfassen. Alle TSI betreffend ortsfeste Anlagen und Fahrzeuge sollten entsprechend geändert werden.
(17)
Die im Infrastrukturregister (RINF) eingetragenen Eisenbahninfrastrukturparameter sollten ebenfalls weiterentwickelt werden, insbesondere indem die Tabellen, in denen diese Parameter aufgeführt sind, zusammen mit anderen in dieser Verordnung und den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1695(12) und (EU) 2023/1693 der Kommission(13) aufgeführten Änderungen durchgehend berücksichtigt werden; indem die Infrastrukturbetreiber die nationale Registerstelle als Datenlieferant ersetzen werden, die eine Koordinierungsfunktion beibehalten kann; und indem künftige Entwicklungen identifiziert werden.
(18)
Daher sind die folgenden Verordnungen entsprechend zu ändern:
(19)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)

Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).

(3)

Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm” sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179).

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (siehe Seite 380 dieses Amtsblatts).

(13)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

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