Artikel 13 VO (EU) 2023/1695

Kompatibilität der Zugortung

(1) Bis zum 31. Dezember 2024 müssen Mitgliedstaaten, deren Infrastrukturbetreiber Zugortungsanlagen betreiben, die dieser Verordnung nicht entsprechen, einen Sonderfall beantragen und der Agentur diese Anlagen melden, indem sie ihr Folgendes mitteilen:

a)
die Störstromgrenzwerte für Gleisstromkreise einschließlich der Evaluierungsmethoden und Fahrzeugimpedanz gemäß Abschnitt 3.2.2 ERA/ERTMS/033281 Rev. 5.0;
b)
Feldgrenzwerte für Achszähler in X-, Y-, Z-Richtung einschließlich der Evaluierungsmethoden gemäß Abschnitt 3.2.1 ERA/ERTMS/033281 Rev. 5.0;
c)
die Sonderfälle für nicht dieser Verordnung entsprechende Zugortungsanlagen, unter Verwendung des Musters in Anhang B.1 ERA/ERTMS/033281 Rev. 5.0.

(2) Bis zum 31. Dezember 2024 unterrichten die Infrastrukturbetreiber die Agentur über die in ihren Netzen erforderlichen Störstromgrenzwerte/Frequenzen entsprechend dem Frequenzmanagement für TSI-konforme Zugortungsanlagen gemäß den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.2.6 ERA/ERTMS/033281 Rev. 5.0. Diese Grenzwerte/Frequenzen werden auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht.

(3) Die Infrastrukturbetreiber aktualisieren dementsprechend die Werte der einschlägigen Kennwerte im Infrastrukturregister.

(4) Mit der Veröffentlichung der Sonderfälle gemäß Artikel 13 Absatz 1, spätestens zum 31. Dezember 2025, heben die Mitgliedstaaten alle nationalen Vorschriften bezüglich der Kompatibilität mit Zugortungsanlagen auf, außer für von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797 erfasste Fälle.

(5) Bis zum 31. Dezember 2027 werden die Sonderfälle für Zugortungsanlagen sowie die entsprechenden Zeitpunkte für deren Ablauf erneut daraufhin geprüft, die Interoperabilität und Harmonisierung des europäischen Eisenbahnsystems in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu verbessern.

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