Artikel 2 VO (EU) 2023/1695

Anwendungsbereich

(1) Die TSI gilt für neue streckenseitige ZZS-Teilsysteme und neue fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme des Eisenbahnsystems gemäß den Nummern 2.3 und 2.4 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2016/797. Abschnitt 7.2.2 des Anhangs I dieser Verordnung gilt für alle Änderungen an bestehenden fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen.

(2) Die TSI gilt nicht für bestehende streckenseitige ZZS-Teilsysteme und bestehende fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme des Eisenbahnsystems, die in der Gesamtheit oder einem Teil des Eisenbahnnetzes eines Mitgliedstaats bis zum 28. September 2023 bereits in Betrieb genommen wurden.

(3) Die TSI gilt jedoch für bestehende streckenseitige und fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)
das Teilsystem unterliegt Erneuerungs- oder Aufrüstungsmaßnahmen gemäß Kapitel 7 des Anhangs I dieser Verordnung;
b)
das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs wird gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erweitert; in diesem Fall gilt Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs I dieser Verordnung, es sei denn, im RINF ist für die darauffolgenden fünf Jahre keine ETCS-Installation in dem neuen Verwendungsgebiet verzeichnet und das Verwendungsgebiet beschränkt sich auf zwei Mitgliedstaaten;
c)
das Teilsystem unterliegt den Spezifikationspflegeanforderungen gemäß Abschnitt 7.2.10 des Anhangs I dieser Verordnung.

(4) Der technische und geografische Anwendungsbereich der TSI ist den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs I zu entnehmen.

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