Artikel 4 VO (EU) 2023/1695

Sonderfälle

(1) In Bezug auf die in Abschnitt 7.7.2 des Anhangs I dieser Verordnung genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.7.2 des Anhangs I festgelegt sind, oder können, wenn dies gerechtfertigt ist, durch in einem Mitgliedstaat geltende nationale Vorschriften festgelegt werden.

(2) Bis zum 28. März 2024 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Agentur gemäß dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/796 die folgenden Informationen, sofern diese nicht bereits aufgrund der vorherigen Fassung der vorliegenden Verordnung entweder der Agentur oder der Kommission übermittelt wurden:

a)
die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften;
b)
die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren;
c)
die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren im Zusammenhang mit den Sonderfällen bestimmt sind.

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