Artikel 6 VO (EU) 2023/1695

Verfügbarkeit fahrzeugseitiger ETCS-, ATO- und FRMCS-Produkte

(1) Die Agentur erstellt bis zum 1. Januar 2025 einen Bericht für die Kommission über

a)
die Verfügbarkeit von Produkten für das fahrzeugseitige ETCS, die den Spezifikationen der ETCS-Baseline 4 entsprechen;
b)
die Verfügbarkeit von Produkten für das fahrzeugseitige ATO, die den Spezifikationen der ATO-Baseline 1 entsprechen;
c)
die Verfügbarkeit von auf dem Spezifikationsentwurf für die Einführung beruhenden Prototypen für das fahrzeugseitige FRMCS.

(2) Die Kommission legt ihren Bericht dem in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschuss vor und ergreift geeignete Maßnahmen.

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