Artikel 3 VO (EU) 2023/1698
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannte Zubereitung und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 27. März 2024 gemäß den vor dem 27. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannte Zubereitung enthalten und vor dem 27. September 2024 gemäß den vor dem 27. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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