ANHANG VO (EU) 2023/1698

Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter)
4d800 ADDCON Europe GmbH Kaliumdiformiat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Kaliumdiformiat, mindestens 98 %

Silicat höchstens 1,5 %

Wasser höchstens 0,5 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Kaliumdiformiat, fest

KH(COOH)2

CAS-Nr. 20642-05-1

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Kaliumdiformiat (als Gesamtameisensäure) im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und in Mischfuttermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion (IC-CD) — EN 17294.

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kalium im Futtermittelzusatzstoff:

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — EN ISO 6869; oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510.

Sauen 10000 (2) 12000 (3)
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Der Gehalt an Kaliumdiformiat darf für Sauen höchstens 12000 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % betragen, sowohl bei Verwendung allein als zootechnischer Zusatzstoff als auch bei Verwendung in Kombination mit anderen Kaliumdiformiatquellen.
3.
Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt von 10000 mg Ameisensäure/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % nicht überschreiten.
4.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
5.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischungen und die Futtermittel ist Folgendes anzugeben: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
6.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Augenschutzausrüstung zu verwenden.
27. September 2033

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(2)

10 000 mg/kg Kaliumdiformiat entspricht 6993 mg/kg als Ameisensäure.

(3)

12 000 mg/kg Kaliumdiformiat entspricht 8391 mg/kg als Ameisensäure.

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