Präambel VO (EU) 2023/1699

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Beim Stoff Attapulgit besteht Unsicherheit darüber, ob es sich um einen Futtermittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 handelt. Diese Unsicherheit ergibt sich aus verschiedenen Fragen oder Zweifeln, die von den für amtliche Kontrollen zuständigen nationalen Behörden oder von Wirtschaftsakteuren hinsichtlich der Einreihung dieses Stoffs vorgebracht wurden, der derzeit in dem mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission(2) geschaffenen Katalog der Einzelfuttermittel enthalten ist.
(2)
Eine solche Unsicherheit hinsichtlich des Status eines Erzeugnisses in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe kann sich nachteilig auf das EU-weite Inverkehrbringen von Futtermitteln auswirken, da die Unterscheidung zwischen Futtermittelzusatzstoffen und anderen Futtermitteln abhängig von den jeweils geltenden Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle hinsichtlich der Bedingungen für das Inverkehrbringen spielt.
(3)
Um die Unsicherheit hinsichtlich des Status von Attapulgit als Futtermittelzusatzstoff auszuräumen, sollten entsprechende Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Klärung dieses Status ergriffen werden. Solche Maßnahmen würden für eine einheitliche Behandlung der betreffenden Erzeugnisse sorgen, die Arbeit der für amtliche Kontrollen zuständigen nationalen Behörden erleichtern und gleichzeitig den interessierten Wirtschaftsteilnehmern einen Aktionsrahmen mit einem ausreichenden Maß an Rechtssicherheit bieten.
(4)
Um festzustellen, ob Erzeugnisse Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind, sollten die Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen der Empfehlung 2011/25/EU der Kommission(3) herangezogen werden. Insbesondere sehen diese Leitlinien mehrere Kriterien vor, die bei einer Einzelfallbewertung gleichzeitig zu berücksichtigen sind, damit für jedes einzelne Erzeugnis ein Profil unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale erstellt werden kann. Für die Unterscheidung zwischen Futtermittelzusatzstoffen und Einzelfuttermitteln eignen sich unter anderem Kriterien wie die Herstellungs- und Verarbeitungsmethode, die chemische Definition, der Grad der Standardisierung oder Reinheit, die Sicherheit und Art der Verwendung sowie die Funktionalität des betreffenden Erzeugnisses. Darüber hinaus sollten aus Gründen der Einheitlichkeit Erzeugnisse mit ähnlichen Eigenschaften analog eingestuft werden.
(5)
Auf Grundlage der Prüfung anhand der Kriterien der Empfehlung 2011/25/EU wurde der Schluss gezogen, dass Attapulgit als Futtermittelzusatzstoff im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten sollte. Attapulgit wird im Wesentlichen zur Erfüllung technologischer Funktionen in Futtermitteln eingesetzt, darunter als Bindemittel oder Fließhilfsstoff oder zur Myotoxinkontrolle von Futtermitteln, oder aber zur Erfüllung zootechnischer Funktionen durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, was typisch ist für die Funktionen von Futtermittelzusatzstoffen. Überdies ähneln die Merkmale und Eigenschaften von Attapulgit sehr denjenigen anderer Tonmineralen, die als Futtermittelzusatzstoffe gelten. Daher würde die analoge Einstufung von Attapulgit als Futtermittelzusatzstoff für eine einheitliche Behandlung dieser ähnlichen Erzeugnisse sorgen.
(6)
Aufgrund der Einstufung von Attapulgit als Futtermittelzusatzstoff im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, die es interessierten Parteien ermöglichen würde, Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Status dieses Erzeugnisses vorzunehmen, einschließlich zum Zweck der Stellung eines Zulassungsantrags als Futtermittelzusatzstoff und dessen weiterer Bearbeitung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Verfahren.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

(3)

Empfehlung der Kommission 2011/25/EU vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 75).

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