ANHANG VO (EU) 2023/1710

Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung des pH-Werts im Urin).
4d7 Latochema Co Ltd Ammoniumchlorid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Ammoniumchlorid ≥ 99,5 %

    Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

    Ammoniumchlorid ≥ 99,5 %

    Chemische Bezeichnung: NH4Cl

    CAS-Nr.: 12125-02-9

    Natriumchlorid ≤ 0,5 % Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (1)

Mengenbestimmung von Ammoniumchlorid im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Natriumhydroxid (Europäisches Arzneibuch, Monographie 0007) oder Titration mit Silbernitrat (JECFA, Monographie „Ammoniumchlorid” )

Mastlämmer 10000
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
3.
Bei Mastlämmern ist der Zusatzstoff für einen Fütterungszeitraum von höchstens drei Monaten zu verwenden.
4.
Bei Wiederkäuern, ausgenommen Mastlämmern, ist der Zusatzstoff unter folgenden Bedingungen zu verwenden:

Höchstgehalt von 5000 mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel für einen Fütterungszeitraum von mehr als drei Monaten oder

Höchstgehalt von 10000 mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel für einen Fütterungszeitraum von höchstens drei Monaten.

5.
Bei Sauen darf der Zusatzstoff nur von der 9. bis zur 11. Trächtigkeitswoche und von der 15. Trächtigkeitswoche bis zur 1. Woche der Laktationszeit verwendet werden.
6.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
7.
Die Mischung verschiedener Ammoniumchloridquellen darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für Wiederkäuer (einschließlich Mastlämmer), für Katzen, Hunde und Sauen nicht überschreiten.
28. September 2033
Wiederkäuer, ausgenommen Mastlämmer 5000/10000
Katzen und Hunde 5000
Sauen 5000

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

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