Präambel VO (EU) 2023/1715

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2)
In der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3)
Die Union erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin als Verstoß gegen das Völkerrecht. Die Union tritt weiterhin entschlossen für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen ein und setzt sich weiterhin für die vollständige Umsetzung ihrer Politik der Nichtanerkennung ein.
(4)
Die Union ist besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Menschenrechtslage auf der Halbinsel Krim, insbesondere im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.
(5)
In diesem Zusammenhang sollten sechs Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(6)
Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

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