Artikel 2 VO (EU) 2023/173

In Bezug auf PAM, Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad in und auf allen Erzeugnissen gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 16. August 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.