Präambel VO (EU) 2023/173

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Cycloxydim, Cyflumetofen und Penthiopyrad sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für Cyfluthrin sind in den Anhängen II und III der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM) und Metobromuron sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin vor(2). In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme bestätigte die Behörde die Rückstandsdefinition als „Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)” . Da es sich bei Beta-Cyfluthrin um solch ein Isomer von Cyfluthrin handelt, erfassen die für Cyfluthrin festgelegten RHG auch Beta-Cyfluthrin. Beide Stoffe sind in der Union nicht mehr als Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Deshalb bewertete die Behörde die auf der Grundlage von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der EU bestimmten RHG, wie die derzeit von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) und die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Einfuhrtoleranzen. Dabei berücksichtigte die Behörde auch die zulässige Verwendung von Cyfluthrin in Tierarzneimitteln für Rinder und Schafe sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten RHG. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Paprika, Kopfkohle, „Fruchtgewürze” , „Wurzel- und Rhizomgewürze” , Schwein (Muskel, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Pferdemilch und Vogeleier. Die Behörde empfahl eine Anhebung der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Rapssamen und Baumwollsamen. Des Weiteren empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG für Sojabohnen, Fett (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer) und Milch (Rinder, Schafe und Ziegen), für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für alle oben genannten Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(3)
In Bezug auf die Verwendung von Beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin bei Blumenkohl ermittelte die Behörde ein potenzielles akutes Risiko für die Verbraucher, falls der CXL für Blumenkohl vorgesehen würde. Daher wird der RHG auf den Standardwert von 0,01 mg/kg gesenkt.
(4)
Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste und Weizen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Cyfluthrin bei Gerste und Weizen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(5)
Für Cycloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(4) vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben, Knollensellerie, Erbsen (frisch, mit Hülsen), Fenchel, Artischocken, Rapssamen, Zuckerrübenwurzeln und Geflügel (Muskel, Fett, Leber). Die Behörde empfahl eine Anhebung der RHG für Erdbeeren, Kartoffeln, Süßkartoffeln, Rote Rüben, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Schalotten, Brokkoli, Blumenkohle, Rosenkohle (Kohlsprossen), Kopfkohle, Kohlrabi, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Portulak, Mangold, „Kräuter und essbare Blüten” , Bohnen (ohne Hülsen), Linsen, Lupinen/Lupinenbohnen, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Senfkörner, Baumwollsamen, Borretschsamen, Rind (Muskel, Fett, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Nieren), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier. In Bezug auf Erdbeeren empfahl die Behörde die Anhebung des RHG entsprechend ihrer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme zu RHG für diesen Wirkstoff(5). Da dies bereits mit der Verordnung (EU) 2021/976 der Kommission(6) umgesetzt wurde, wird der geltende, in dieser Verordnung festgelegte RHG beibehalten. Die Behörde empfahl die Beibehaltung dieser geltenden RHG für andere Erzeugnisse, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für alle oben genannten Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(6)
Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für „Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln” , Feldsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Mais und Kräutertees aus Wurzeln nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Cycloxydim bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(7)
Für Cyflumetofen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(7) vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für „Zitrusfrüchte” , „Schalenfrüchte” , „Kernobst” , Aprikosen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Azarolen/Mittelmeermispeln, Kakis/Japanische Persimonen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Schlangengurken und Hopfen, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(8)
Die Behörde kam des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Cyflumetofen bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(9)
Für Metobromuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(8) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Metobromuron und 4-Bromophenylharnstoff, ausgedrückt als Metobromuron, vor.
(10)
Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Kartoffeln, Karotten, Pastinaken, Feldsalate, Spinat, Brunnenkressen, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Spargel, Fenchel, Bohnen, Erbsen, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher für die Verbraucher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Metobromuron bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(11)
Für Penthiopyrad legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(9) vor. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs schlug sie zwei getrennte Rückstandsdefinitionen vor, nämlich „Penthiopyrad” und „1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid” , um dem Vorhandensein des Metaboliten PAM infolge der Verwendung von Penthiopyrad bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs Rechnung zu tragen. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Aprikosen, Pfirsiche und Hafer. Außerdem empfahl sie eine Anhebung der RHG für Roggen und Weizen. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für andere Erzeugnisse, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(12)
Die Behörde gelangte des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Feldsalate, Kopfsalate, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Spinat, Portulak, Mangold, Kerbel, Schnittlauch, Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Porree, Rhabarber, Baumwollsamen, Gerste und Sorghum nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Obwohl diese RHG als sicher erachtet werden, werden sie unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Penthiopyrad bei allen oben genannten Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(13)
In Bezug auf PAM, einen wichtigen Metaboliten von Penthiopyrad, empfahl die Behörde auf der Grundlage der Metabolismus-Untersuchungen zu Penthiopyrad bei Nutztieren die Festsetzung der RHG auf die Bestimmungsgrenze für Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs empfahl die Behörde keine RHG, da dieser Metabolit für diese Erzeugnisse nicht relevant ist. Außerdem kann PAM bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs auf natürliche Weise vorkommen, und die Festsetzung eines RHG auf den Standardwert von 0,01 mg/kg ist nicht angezeigt. Daher sollte in Anhang II klargestellt werden, dass der Standardwert von 0,01 mg/kg für PAM nicht für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs gilt. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. Die Behörde hat die geltenden CXL in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen bewertet. Bei der Festlegung der RHG hat die Kommission diese CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union als sicher erachtet werden.
(14)
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der Union nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(15)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.
(16)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17)
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung in Bezug auf PAM, Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der Änderung der RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die Informationen belegen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.
(18)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden Anforderungen vorbereiten können.
(19)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for beta-cyfluthrin and cyfluthrin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(9):6837.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for cycloxydim according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(1):5962.

(5)

Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue level for cycloxydim in strawberries. EFSA Journal 2018;16(8):5404.

(6)

Verordnung (EU) 2021/976 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Mepiquat, Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 und Prohexadion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1).

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for cyflumetofen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(8):6812.

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for metobromuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(9):6841.

(9)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for penthiopyrad according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(9):6810.

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